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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - November 2006

Inhalt

  • Termine Dezember 2006
  • Anrechnung von BAföG-Zuschüssen auf Ausbildungsfreibetrag
  • Arbeitgeberseitige Zuschüsse während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen
  • Aufwendungen für den Besuch von allgemein bildenden Schulen regelmäßig keine Werbungskosten
  • Freistellungsaufträge müssen überprüft werden
  • Gesetzliche Vereinfachungsregelung für die Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Grenzbetrag bei Kleinbetragsrechnung wird zum 1.1.2007 auf 150 Euro erhöht
  • Kindergeld: Berechnung der Einkünfte und Bezüge
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Termine Dezember 2006

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2

  • Fällig am: 11.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.12.2006

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 11.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.12.2006

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 11.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.12.2006

Umsatzsteuer3

  • Fällig am: 11.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.12.2006

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

Anrechnung von BAföG-Zuschüssen auf Ausbildungsfreibetrag

Zuschüsse als Ausbildungshilfe für ein in Ausbildung befindliches Kind werden in voller Höhe auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet. Werden im Laufe eines Jahres unterschiedlich hohe Zuschüsse gezahlt, muss der Ausbildungsfreibetrag für die Anrechnung aufgeteilt werden.

Der dem Bundesfinanzhof vorgelegte Fall betraf Eheleute, die für ihre in Ausbildung befindliche Tochter einen Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung beantragt hatten. Zunächst studierte die Tochter sieben Monate auswärtig untergebracht im Inland und anschließend weitere fünf Monate in den USA. Die für den Auslandsaufenthalt gewährten Zuschüsse waren wesentlich höher als die für das Inlandsstudium. Sie überstiegen insgesamt den Ausbildungsfreibetrag, so dass das Finanzamt diesen nicht berücksichtigte. Das Gericht stellte dagegen fest, dass der Ausbildungsfreibetrag zeitanteilig aufzuteilen ist, wenn Zuschüsse in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden. Die jeweiligen Zuschüsse mindern insoweit nur die zeitanteiligen Ausbildungsfreibeträge, für die die Zuschüsse bestimmt sind.

Arbeitgeberseitige Zuschüsse während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen

Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten während des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Krankentagegeld oder für eine Elternzeit Leistungen gewähren, so stellen diese nur dann kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, wenn sie zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Netto-Arbeitsentgelt nicht übersteigen. Um dies festzustellen, muss zunächst der Sozialversicherungsfreibetrag berechnet werden. Hierbei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag aus dem Vergleichs-Netto-Arbeitsentgelt und der Netto-Sozialleistung. Nur wenn der arbeitgeberseitige Zuschuss diesen Freibetrag nicht übersteigt, ist er beitragsfrei.

Aufwendungen für den Besuch von allgemein bildenden Schulen regelmäßig keine Werbungskosten

Aufwendungen für die Ausbildung konnten bis einschließlich 2003, sofern sie beruflich veranlasst waren, Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Für diese Beurteilung war maßgebend, ob ein objektiv feststellbarer Zusammenhang mit zukünftigen steuerbaren Einnahmen bestand. Bei Kosten für den Besuch von allgemein bildenden Schulen fehlt dieser Zusammenhang. Dies wird deutlich am Fall eines Elektronikers, mit dem sich der Bundesfinanzhof zu befassen hatte.

Der Elektroniker arbeitete nach Abschluss der Ausbildung in seinem Ausbildungsbetrieb als Facharbeiter. Er beendete diese Tätigkeit im Laufe des Jahres und besuchte anschließend eine Fachoberschule für Technik, die mit der Fachabiturprüfung abschloss. Danach folgte ein Studium an einer Hochschule. Die Kosten für den Schulbesuch machte der Techniker als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Gericht wies in seiner ablehnenden Entscheidung darauf hin, dass die Berufsbezogenheit bei einer allgemein bildenden Schule typischerweise fehlt. Die Aufwendungen für die Schulausbildung waren im geschilderten Fall im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abzugsfähig.

Ab 2004 sind Ausbildungskosten (für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium) grundsätzlich nur noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Freistellungsaufträge müssen überprüft werden

Der Sparerfreibetrag beträgt seit dem 1.1.2004 nur noch 1.370 € für Alleinstehende und 2.740 € für zusammenveranlagte Ehegatten. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 1.421 € bzw. 2.842 € bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006.

Zum 1.1.2007 wird der Sparerfreibetrag auf 750 € für Alleinstehende und 1.500 € für zusammenveranlagte Ehegatten herabgesetzt. Unter Einbeziehung des Werbungskostenpauschbetrags beträgt das Freistellungsvolumen dann 801 € bzw. 1602 €.

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind seit dem 1.1.2004 verpflichtet, ihren Kunden zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigungen müssen Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zufließen und private Veräußerungsgeschäfte, die nach dem 31. Dezember 2003 über diese Institute abgewickelt werden, enthalten.

Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten zukünftig einzelne Kontoinformationen abrufen, wenn dies für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.

Die Kreditinstitute haben seit dem 1.4.2003 über ihre Kunden eine Datei zu führen. Die Daten werden noch drei Jahre nach der Auflösung des Kontos aufbewahrt. Aus dieser Datei kann das Finanzamt Informationen abrufen.

Außerdem sind die Finanzämter befugt, die so erlangten Erkenntnisse auch anderen Behörden zugänglich zu machen, z. B. wenn für die Festsetzung von Sozialleistungen die Einkünfte einer Person maßgeblich sind.

Sind Freistellungsaufträge nur bei einer Bank gestellt worden, so wird die Bank das neue Freistellungsvolumen zu Grunde legen. Problematisch wird es, wenn mehreren Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt, Konten aufgelöst und/oder Guthaben bei anderen Kreditinstituten angelegt oder erhöht worden sind. In diesen Fällen sollten die Freistellungsaufträge kurzfristig angepasst werden. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Aufträge insgesamt die entsprechenden Grenzen nicht überschreiten, um unnötigen Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Gesetzliche Vereinfachungsregelung für die Ermittlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Durch das "Bürokratieabbaugesetz" ist die Ermittlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge teilweise vereinfacht worden.

Während die Beiträge seit Jahresbeginn 2006 in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig sind, können Arbeitgeber, deren Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel oder die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen geprägt ist, die voraussichtliche Beitragsschuld ab dem 26.8.2006 nach den Beiträgen des Vormonats bemessen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich diesbezüglich bereits über bestimmte Auslegungsfragen verständigt. Danach umfasst der Begriff Mitarbeiterwechsel auch den Wechsel geringfügig Beschäftigter. Unter variablen Entgeltbestandteilen werden u. a. Mehrarbeitsvergütungen und Zuschläge verstanden, deren Höhe erst nach Abschluss der Entgeltabrechnung ermittelt werden kann. Regelmäßigkeit im Sinne der neuen Vorschrift liegt vor, wenn in jeder der letzten drei Entgeltabrechnungen ein Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen waren, wobei der aktuelle Abrechnungszeitraum mitgezählt wird.

Grenzbetrag bei Kleinbetragsrechnung wird zum 1.1.2007 auf 150 Euro erhöht

Rechnungen über Kleinbeträge müssen folgende Angaben enthalten, um dem Empfänger der Leistung den Vorsteuerabzug zu ermöglichen:

  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz. Im Fall einer Steuerbefreiung muss die Rechnung einen Hinweis darauf enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Bis zum 31.12.2006 beträgt der Grenzbetrag 100 €, am 1.1.2007 wird er auf 150 € erhöht.

Kindergeld: Berechnung der Einkünfte und Bezüge

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nicht berücksichtigt, soweit sie eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von derzeit mehr als 7.680 € (Jahresgrenzbetrag) haben. Ist der Jahresgrenzbetrag überschritten, erhalten die Eltern kein Kindergeld. Es wird kein Kinderfreibetrag gewährt. Auch sonstige kindbedingte Vergünstigungen entfallen. Es ist immer noch nicht abschließend geklärt, wie der Jahresgrenzbetrag zu ermitteln ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat Anfang des vergangenen Jahres entschieden, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags die vom Kind geleisteten gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden können. Dieser Beschluss lässt jedoch offen, ob auch andere zweckgebundene Beiträge (wie z. B. private Krankenversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen) bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung der für das Kindergeld maßgeblichen Einkünfte und Bezüge die vom Kind tatsächlich gezahlte Einkommensteuer ebenfalls abzuziehen ist.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt Gelegenheit, alle offenen Fragen zur Berechnung des Jahresgrenzbetrags zu klären.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2004:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.2004 1,13 % 6,13 % 9,13 %
1.1. bis 30.6.2005 1,21 % 6,21 % 9,21 %
1.7. bis 31.12.2005 1,17 % 6,17 % 9,17 %
1.1. bis 30.6.2006 1,37 % 6,37 % 9,37 %
1.7. bis 31.12.2006 1,95 % 6,95 % 9,95 %

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