Monatsinformation - August 2006
Inhalt
- Termine August 2006
- Termine September 2006
- Abrechnung von Teilleistungen vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
- Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
- Erhöhtes Risiko bei Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen
- Minijobs: Erhöhung der Pauschalabgabe zum 1.7.2006
- Rundfunkgebühr für Internet-PCs ab 1.1.2007
- Voraussetzungen für den teilweisen oder vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen
Termine August 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
- Fällig am: 10.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.8.2006
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer3
- Fällig am: 10.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.8.2006
Gewerbesteuer4
- Fällig am: 15.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.8.2006
Grundsteuer4
- Fällig am: 15.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.8.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.8.2006
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4 Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 16.8. und statt des 18.8. der 21.8.
Termine September 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
- Fällig am: 11.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.9.2006
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 11.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.9.2006
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 11.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.9.2006
Umsatzsteuer3
- Fällig am: 11.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 11.9.2006
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Abrechnung von Teilleistungen vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes
Durch die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes werden Endverbraucher und Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, besonders belastet. Aus diesem Grund werden diese bei Dauerleistungen sowie bei Bau- und Handwerkerleistungen auf Abrechnung von Teilleistungen drängen, um die höhere Belastung zu vermeiden.
Für mögliche Teilleistungen, die um den Steuersatzwechsel herum erbracht werden sollen, empfiehlt es sich, vorab Entgeltvereinbarungen vertraglich festzulegen.
Beispiel 1:
EDV-Dienstleister S schließt mit dem Kunden A für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 einen Vertrag über die Wartung der EDV-Anlage ab. Sie vereinbaren monatliche Ratenzahlungen. Für fünf Monate im Jahr 2006 ist der alte, für die sieben Monate im Jahr 2007 ist der neue Steuersatz zu berechnen.
Würden S und A keine monatliche Ratenzahlung vereinbaren, wäre das Gesamtentgelt mit Ablauf des Wartungszeitraums im Juli 2007 mit dem neuen Steuersatz abzurechnen.
Für Bauunternehmen und Handwerker gilt der Grundsatz, dass eine Leistung wirtschaftlich nur teilbar sein kann, wenn für bestimmte Teile der gesamten Leistung ein gesondertes Entgelt festgelegt werden kann. Die Finanzverwaltung greift dazu u. a. auf die Verträge, die Bauakten und auf die Leistungsverzeichnisse zurück.
Beispiel 2:
Bauunternehmer B erstellt für A ein Einfamilienhaus als Generalunternehmer. B und A haben vereinbart, dass nach Fertigstellung des Rohbaus eine erste Rate zu leisten ist. Der Rohbau wird am 22.12.2006 fertig und unterliegt noch dem alten Steuersatz. Das restliche Entgelt ist 2007 mit dem neuen Steuersatz abzurechnen.
Beispiel 3:
Dachdecker A hat den Auftrag, für den Kunden B einen Sturmschaden zu reparieren. A liefert am 30.12.2006 das Material und führt am 2.1.2007 die Reparatur durch. Gegenstand der Werklieferung ist die fertige Dachreparatur, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung aufgeteilt werden kann. Deshalb ist der neue Steuersatz auf das Gesamtentgelt zu berechnen.
Hinweis: Es sollte schon jetzt mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie und welche Teilleistungen abgerechnet werden können, weil jeder Einzelfall gesondert zu betrachten ist.
Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge einkommensteuerfrei. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dieser Arbeitslohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € als Grundlohn für die Zuschläge anzusetzen.
Für die Sozialversicherung wird dieser Grundlohn ab dem 1.7.2006 auf 25 € begrenzt. Der Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit wird zukünftig sozialversicherungspflichtig, wenn der Bruttogrundlohn über 25 € pro Stunde liegt. Die Steuerfreiheit bleibt allerdings erhalten.
Erhöhtes Risiko bei Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen
Wegen der hohen Steuerausfälle verstärkt die Finanzverwaltung ihre Aktivitäten zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Handwerker, Getränkehändler, Zulieferer der Gastronomie u. a. stellen oftmals Gefälligkeitsrechnungen aus, um den Auftrag nicht zu verlieren. Selbst dann, wenn sie die Einnahmen aus den Geschäften richtig buchen, können sie sich strafbar machen. Bei vorsätzlichem Handeln kann der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt sein, so dass der Unternehmer ggf. sogar für die Steuerschulden des Kunden haftbar gemacht werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat die Haftung eines Kaufmanns für Steuerschulden eines seiner Kunden bestätigt, weil der Kaufmann diesem neben den normalen Rechnungen auch Waren ohne Rechnung gegen Barzahlung verkauft hatte, obwohl ihm bekannt war, dass der Kunde die Einnahmen aus dem Verkauf der "Waren ohne Rechnung" nicht versteuerte. Bei einer Außenprüfung bei dem Kunden stellte das Finanzamt Manipulationen an der Kasse fest, was zu einer erheblichen Steuernachzahlung führte.
Da der tatsächliche Steuerhinterzieher insolvent war, musste der Kaufmann einen Teil dessen Steuern zahlen.
Minijobs: Erhöhung der Pauschalabgabe zum 1.7.2006
Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge für Mini-Jobber bis 400 € steigen ab dem 1.7.2006 von 25 auf 30 %. Das ist eine Folge des Haushaltsbegleitgesetzes 2006.
Diese Anhebung bewirkt zwar keine Änderung des Nettolohns der Arbeitnehmer, wohl aber steigen die Arbeitskosten der Arbeitgeber. Der Bund will sich hierdurch von eigenen Zuschüssen für die Sozialkassen entlasten.
Nicht betroffen von dieser Änderung sind die Abgaben für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten.
Auch für versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte mit einem monatlichen Verdienst von über 400 € bis 800 € (Midi-Jobs) gelten vom 1.7.2006 an höhere Beitragssätze. Betroffen sind hier aber die Arbeitnehmeranteile.
Rundfunkgebühr für Internet-PCs ab 1.1.2007
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Internet-PCs zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind. Auf Grund einer Übergangsregelung mussten Rundfunkgebühren bislang allerdings nur für solche Internet-PCs entrichtet werden, die mit einer TV-/ Radio-Karte ausgestattet sind.
Nach Auslaufen dieser Übergangsregelung sind ab 1.1.2007 auch Internet-PCs ohne TV-/ Radio-Karte grundsätzlich gebührenpflichtig. Unabhängig von der Anzahl der Internet-PCs in einem Unternehmen soll allerdings nur eine Gebühr anfallen. Darüber hinaus gilt eine Befreiung für Zweitgeräte. Hat ein Unternehmen also schon ein TV-Gerät bei der GEZ angemeldet, fällt keine weitere Gebühr für die im Unternehmen befindlichen Internet-PCs an. Ist noch kein TV-Gerät im Unternehmen angemeldet, muss für Internet-PCs insgesamt eine TV-Gebühr bezahlt werden. Dies sind zurzeit 17,03 € im Monat beziehungsweise 204,36 € im Jahr.
Gegen diese Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs ist seit dem 31.3.2006 eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig.
Voraussetzungen für den teilweisen oder vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen
Säumniszuschläge sind ein Druckmittel, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus sind sie eine Gegenleistung für das Hinausschieben fälliger Steuerzahlungen. Letztlich sollen sie den der Verwaltung entstehenden Mehraufwand abgelten, der durch die Nicht- oder verspätete Zahlung der Steuern entsteht.
Die Höhe hängt von der festgesetzten bzw. angemeldeten, bei Fälligkeit aber nicht gezahlten Steuer ab. Spätere Änderungen der Bemessungsgrundlage nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt. Selbst wenn sich später die gesamte Steuerfestsetzung als unrechtmäßig herausstellen sollte, bleibt ein einmal festgesetzter Säumniszuschlag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in unveränderter Höhe bestehen.
Allerdings ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann sachlich unbillig, wenn die Steuerzahlung wegen vorliegender Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit nicht möglich ist. Das Druckmittel verliert in diesem Fall seinen Sinn. Da die Säumniszuschläge aber auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands angesehen werden, kommt in der Regel nur ein Teilerlass in Frage, so die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Ein weitergehender Erlass ist ausnahmsweise dann möglich, wenn über die oben genannten Umstände hinaus weitere besondere persönliche oder sachliche Gründe zu berücksichtigen sind.
- Ein im persönlichen Bereich liegender besonderer Grund ist für den Fall anerkannt, dass die Voraussetzungen zum Erlass oder für einen Verzicht von Stundungszinsen vorliegen. Eine solche Situation liegt vor, wenn durch die Erhebung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche oder persönliche Existenz vernichtet oder ernstlich gefährdet würde. Ist allerdings bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, greift der Gesichtspunkt der Gefährdung nicht mehr, weil ein Erlass nicht mehr mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen verbunden wäre.
- Besondere sachliche Erlassgründe liegen vor, wenn der Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen eine Rolle spielen kann, denen Aussetzung der Vollziehung oder Stundung aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen gewährt würde. Sind demgegenüber die erforderlichen Anträge nicht gestellt worden, ist dies dem Steuerpflichtigen vorzuwerfen mit der Folge, dass ein besonderer sachlicher Grund zum Erlass von Säumniszuschlägen nicht vorliegt.
Kein Argument für einen weitergehenden Erlass ist, dass eine festgesetzte und später wieder aufgehobene Steuer vom Finanzamt verzinst werden müsste, wäre sie bezahlt worden. Eine solche Abwägung würde nach Meinung des Bundesfinanzhofs bedeuten, dass der säumige Steuerpflichtige fiktiv mit einem Steuerzahler gleichgestellt würde, der seine Steuern fristgerecht gezahlt habe. Eine derartige Gleichstellung sei nicht hinnehmbar.
