Monatsinformation - Juli 2006
Inhalt
- Termine Juli 2006
- Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
- Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
- Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Milchersatzprodukte
- Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Erbringung gegenüber Wohnungseigentumsgemeinschaft
- Keine Umsatzsteuer-Befreiung für Unterhaltungsgeräte
- Kündigung ohne soziale Rechtfertigung bei einer Beschäftigung von nur vier Arbeitnehmern rechtens
- Private Kfz-Nutzung: 1 %-Regelung und mehrere Einkunftsarten
- Private Kfz-Nutzung: Berücksichtigung der Entfernungspauschale
- Private Veräußerungsgeschäfte: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrausweisen
- Zustimmungspflicht des Mieters zur Mieterhöhung
Termine Juli 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
- Fällig am: 10.7.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.7.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.7.2006
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer3
- Fällig am: 10.7.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.7.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.7.2006
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.
Daraus ergeben sich für 2006 folgende Termine:
- Juli: 27.7.
- August: 29.8.
- September: 27.9.
- Oktober: 26.10.
- November: 28.11.
- Dezember: 27.12.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.
Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beschäftigung im Voraus befristet ist. Dies gilt für einen Zeitraum von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden. Zuständig ist i. d. R. die Krankenkasse, bei der der Schüler familienversichert ist.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 8.9.2006 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2006 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Bundesknappschaft zu entrichten.
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Milchersatzprodukte
Die Lieferung von Milchersatzprodukten pflanzlichen Ursprungs unterliegt dem vollen Umsatzsteuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Bei den zu beurteilenden Milchersatzprodukten handelte es sich um aus Soja, Reis oder Hafer gewonnene Flüssigkeiten, die ebenso wie Milch tierischen Ursprungs zum direkten Verzehr als Getränk oder zur Zubereitung anderer Speisen oder Getränke verwendbar waren.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich auch nicht um sog. Milchmischgetränke. Solche liegen nur vor, wenn die Getränke einen Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses enthalten.
Keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bei Erbringung gegenüber Wohnungseigentumsgemeinschaft
Der Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung beantragte die Steuerermäßigung für seine anteiligen Aufwendungen für Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung und Winterdienst. Die Steuerermäßigung wurde ihm mit dem Hinweis versagt, dass die Steuerermäßigung bei Eigentümergemeinschaften nicht gewährt wird, wenn der Hausverwalter den Auftrag für die Dienstleistung erteilt.
Das Finanzgericht Köln bestätigte die Auffassung. Nach dem Willen des Gesetzgebers stehe die Steuerermäßigung im Zusammenhang mit anderen Reformmaßnahmen am Arbeitsmarkt. Sie stellt eine Förderung von Dienstleistungen in privaten Haushalten dar, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Deshalb sollen nur solche Leistungen begünstigt werden, die der Betroffene selbst in Auftrag gegeben hat und die ihm gegenüber persönlich erbracht werden.
Der Arbeitsmarkt soll dadurch gefördert werden, dass der Steuerbürger Dritte mit Arbeiten beauftragt, die er bisher möglicherweise selbst erledigt hat. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften seien Dienstleistungen in der Regel schon bisher durch Fremdfirmen erbracht worden.
Keine Umsatzsteuer-Befreiung für Unterhaltungsgeräte
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts unterliegen die Umsätze aus dem Betrieb sog. Unterhaltungsgeräte dem Umsatzsteuerregelsatz. Bei Unterhaltungsgeräten handelt es sich nicht um Glücksspielgeräte, deren Umsätze bis zum 5.5.2006 steuerfrei waren. Bei Unterhaltungsgeräten kann der Spieler den Einsatz zurückgewinnen oder eine Weiterspielmöglichkeit erhalten, weitergehende Gewinnmöglichkeiten sind hingegen, anders als bei Glücksspielgeräten, ausgeschlossen.
Der Unternehmer hat gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil bestätigt wird. Seit dem 6.5.2006 muss auf jeden Fall wieder Umsatzsteuer gezahlt werden.
Kündigung ohne soziale Rechtfertigung bei einer Beschäftigung von nur vier Arbeitnehmern rechtens
Beschäftigt ein Arbeitgeber lediglich vier Arbeitnehmer, so findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Dementsprechend braucht eine ordentliche Kündigung nicht auf ihre soziale Rechtfertigung überprüft zu werden.
Diese Rechtslage hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt. Es gelten dann die allgemeinen Kündigungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Private Kfz-Nutzung: 1 %-Regelung und mehrere Einkunftsarten
Wird ein Kraftfahrzeug, das sich im Betriebsvermögen befindet, auch zu privaten Zwecken genutzt, liegt eine Nutzungsentnahme vor. Für die Berechnung der Nutzungsentnahme (des Privatanteils) kann entweder auf eine pauschale Regelung (1 %-Regelung) oder auf den Nachweis der tatsächlichen betrieblichen/privaten Nutzung zurückgegriffen werden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat klargestellt, dass durch die 1 %-Regelung der gesamte Privatanteil abgegolten ist. Wird bei einem betrieblichen Fahrzeug die 1 %-Regelung angewendet, ist kein weiterer Privatanteil zu erfassen, wenn das Fahrzeug noch für weitere Einkunftsarten verwendet wird.
Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit diesem Fall befassen.
Hinweis: Die 1 %-Regelung ist ab 2006 nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50 %) anzuwenden. In allen anderen Fällen ist der Privatanteil mit den anteiligen Kosten für die Privatnutzung anzusetzen. Der betriebliche Nutzungsanteil ist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die Führung eines Fahrtenbuchs ist nach der Gesetzesbegründung nicht zwingend erforderlich. Ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu den praktischen Auswirkungen der Neuregelung ist in Vorbereitung.
Private Kfz-Nutzung: Berücksichtigung der Entfernungspauschale
Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Kfz auch zu privaten Zwecken, ist bei Nichtführung eines Fahrtenbuchs grundsätzlich die so genannte 1 %-Regelung anzuwenden. Dies kann insbesondere bei günstig erworbenen Gebrauchtfahrzeugen dazu führen, dass die tatsächlichen Gesamtkosten niedriger sind als der berechnete Nutzungsanteil. In diesen Fällen wird der private Nutzungsanteil auf die Höhe der Gesamtkosten begrenzt.
Fallen Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb an, kann die Summe der nicht abziehbaren Aufwendungen, die auf diese Fahrten entfallen, und des Privatnutzungsanteils nach der 1 %-Regelung dazu führen, dass die auch Unternehmern zustehende Entfernungspauschale nur in geringem Umfang oder gar nicht abzugsfähig ist.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen teilt dazu mit, dass bei Vorliegen dieses Sachverhalts bei der Ermittlung des Wertansatzes für die private Nutzung in allen noch offenen Fällen von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs auszugehen ist.
Beispiel:
Der Wert nach der 1 %-Regelung beträgt 6.000 €. Die tatsächlich entstandenen Kosten lt. Aufzeichnungen betragen 5.000 €. Die Entfernungspauschale ist mit 1.200 € ermittelt worden. Als Privater Nutzungsanteil sind 3.800 € (5.000 € abzgl. 1.200 €) anzusetzen.
Private Veräußerungsgeschäfte: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Ehegatten erwarben eine Eigentumswohnung, um ihr selbst genutztes Haus zu verkaufen. Sie verbrachten diverse neue Einrichtungsgegenstände in die Wohnung und hielten sich gelegentlich zur Vorbereitung des Umzugs auch nachts in der Wohnung auf. Als die Ehefrau schwer erkrankte, gaben sie die Umzugspläne auf und verkauften die Eigentumswohnung wieder. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Wohnung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstanden war, weil die Eigentumswohnung von der Anschaffung bis zur Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Der Einzug in eine Wohnung ist kein fester Zeitpunkt, sondern ein dynamischer Prozess. Es ist nicht der Zeitpunkt, an dem der Hausstand endgültig verlagert wird. Das Beziehen einer Wohnung kann schon früher einsetzen, mit der Folge, dass der Eigentümer für eine Übergangszeit über zwei Wohnsitze verfügt. Dabei handelt es sich nicht um eine Zweitwohnung, da der Eigentümer lediglich die neu erworbene Wohnung auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken nutzen will.
Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Fahrausweisen
Die Steuerfreiheit der Fahrtkostenzuschüsse und Job-Tickets ist seit dem 1. Januar 2004 entfallen. Die Oberfinanzdirektion Hannover hat in einer Verfügung dazu Stellung genommen. Danach ist es für die Steuerpflicht dieser Vorteile unerheblich, ob der Mitarbeiter die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt oder ob er mit dem Kraftfahrzeug zur Arbeit fährt. Für die Annahme eines geldwerten Vorteils reicht allein die Möglichkeit der Nutzung aus.
Die Vorteile können vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % besteuert werden. Dabei darf der Vorteil nicht größer sein als die abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Werbungskosten des Arbeitnehmers.
Übersteigt der Vorteil aus den Fahrtkostenzuschüssen oder des Job-Tickets im Monat nicht den Betrag von 44 €, kann wegen der Freigrenze für Sachbezüge Steuerfreiheit bestehen.
Überlässt der Arbeitgeber als Verkehrsträger seinen Mitarbeitern Job-Tickets, so bleibt der Vorteil im Rahmen des so genannten Rabattfreibetrags bis zu 1.080 € im Kalenderjahr steuerfrei.
Zustimmungspflicht des Mieters zur Mieterhöhung
Der Mieter ist verpflichtet, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zuzustimmen, wenn die Miete seit mehr als einem Jahr unverändert geblieben ist und der nunmehr verlangte Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.
In dem vom Landgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Vermieter bei seinem Mieterhöhungsverlangen auf drei andere vergleichbare Wohnungen verwiesen. Ferner hatte ein Gutachter im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt. Da der Mietzins ebenfalls seit einem Jahr unverändert geblieben war, bestanden keine Gründe, die gegen das Mieterhöhungsverlangen sprachen. Als unbeachtlich sah es das Gericht an, dass der Gutachter mangels eines Mietspiegels in der belegenen Stadt den Mietspiegel der Nachbarstadt vergleichsweise herangezogen hatte, da beide Städte über vergleichbare Rahmenbedingungen verfügten.
