Monatsinformation - Juni 2006
Inhalt
- Termine Juni 2006
- 1 %-Regelung gilt nicht mehr bei gewillkürtem Betriebsvermögen
- Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
- Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen verbessert
- Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
- Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren
- Haushaltsbegleitgesetz 2006: Weitere Änderungen stehen an
- Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Weitere steuerliche Änderungen
Termine Juni 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
- Fällig am: 12.6.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 12.6.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 12.6.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006
Umsatzsteuer3
- Fällig am: 12.6.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4Dort, wo der 15.6.2006 ein Feiertag (Fronleichnam) ist, ist der 16.6.2006 Fristende.
1 %-Regelung gilt nicht mehr bei gewillkürtem Betriebsvermögen
Die steuerliche 1 %-Regelung wird bei Selbstständigen auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis 50 % (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil des Fahrzeugs geschätzt.
Die Privatnutzung müssen Unternehmer künftig gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Wie der Nachweis erfolgen soll, ist allerdings unklar. Der Bundesrat hat in seinem zustimmenden Gesetzesbeschluss die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah zum In-Kraft-Treten der Neuregelung Verwaltungsanweisungen für den Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils zu schaffen. Dabei sollen der bürokratische Aufwand, die Befolgungskosten und der Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung soweit wie möglich begrenzt werden. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Führung eines Fahrtenbuchs ist zum Nachweis nicht zwingend erforderlich. Ob sich die Finanzverwaltung daran allerdings halten wird, ist ungewiss. Es dürfte aber davon ausgegangen werden, dass die strikten Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (zeitnahe, fortlaufende und vollständige Erfassung der Fahrten, geschlossene Form des Fahrtenbuchs, keine Änderbarkeit der Eintragungen bei elektronisch geführtem Fahrtenbuch) nicht verlangt werden können.
Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur privaten Mitnutzung, bleibt es bei der 1 %-Regelung.
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Die wegen einer Erwerbstätigkeit entstehenden Kinderbetreuungskosten können zukünftig zu zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt für berufstätige Alleinerziehende und Eltern, die beide erwerbstätig sind. Das betreute Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Werbungskostenabzug berührt bei Arbeitnehmern nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser wird zusätzlich bei der Einkunftsermittlung berücksichtigt.
Sind die Voraussetzungen für den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug nicht erfüllt, sind die Betreuungskosten für Kinder von drei bis sechs Jahren nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch hier gilt, dass zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € pro Kind, abzugsfähig sind.
Entstehen die Betreuungskosten, weil ein Alleinerziehender sich in der Ausbildung befindet oder behindert oder krank ist, können die Kosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 €, als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Krankheit muss mindestens drei Monate dauern. Leben die Eltern zusammen, müssen die vorgenannten Voraussetzungen bei beiden Eltern vorliegen oder nur bei einem Elternteil, während der andere erwerbstätig ist.
Für behinderte Kinder gibt es Sonderregelungen.
Der Sonderausgabenabzug erfolgt bei zusammenveranlagten Ehegatten zu je 50 %, es sei denn, die Ehegatten beantragen eine andere Verteilung.
Die Aufwendungen dürfen nicht für Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und andere Freizeitbetätigungen entstanden sein. Das schließt den Abzug von Kindergartenkosten nicht aus, auch wenn dort beispielsweise musiziert wird. Gemeint sind reine Aufwendungen für Freizeitbetätigungen, wie Tennisstunden.
Die Betreuungskosten sind nur abzugsfähig, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Betreuenden nachgewiesen wird. Als Rechnung gilt auch der Gebührenbescheid des Kindergartens.
Die bisherige Regelung zu den Kinderbetreuungskosten wurde aufgehoben.
Die Neuregelungen gelten für alle Aufwendungen, die ab 2006 gezahlt werden. Die Leistungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.
Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen verbessert
Handwerkerleistungen können künftig in Höhe von 20 % der Aufwendungen, maximal 600 € im Jahr, als Steuerermäßigungsbetrag angesetzt werden, sofern die Ausgaben nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Dies gilt für alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück. Berücksichtigt werden allerdings nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten.
Auch die Betreuung von Familienangehörigen wird künftig stärker steuerlich gefördert. Haushaltsnahe Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung Pflegebedürftiger können weiterhin in Höhe von 20 % der Kosten, aber maximal mit 1.200 € statt mit 600 € geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen müssen durch eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch einen Bankbeleg nachgewiesen werden.
Die Neuregelungen gelten für alle Aufwendungen, die ab 2006 gezahlt werden. Die Leistungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Wer einen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzt, muss monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Privatnutzung versteuern. Wenn das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, können stattdessen die auf die Privatnutzung tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof hatte vor Kurzem entschieden, dass ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben sein. Diese Anforderungen erfüllt ein mit Hilfe eines Computerprogramms geführtes Fahrtenbuch nach Ansicht des Gerichts nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den Aufzeichnungen ausgeschlossen sind oder vom Programm dokumentiert werden. Die Führung des Fahrtenbuchs mit einer jederzeit veränderbaren Excel-Datei ist damit ausgeschlossen.
Nunmehr hat das Gericht klargestellt, welchen Inhalt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch haben muss:
- Jede einzelne berufliche Fahrt ist grundsätzlich mit Abschluss der Fahrt aufzuzeichnen.
- Es muss zwischen beruflichen und privaten Fahrten unterschieden werden. (Hinweis: Dazu sollten die Fahrtenbücher entsprechende Spalten haben, in denen jeweils die Summe der gefahrenen km eingetragen wird. Die Spalten sollten spätestens zum Jahresende addiert werden. Die Summe der beiden Spalten muss dann auch mit der Gesamtleistung übereinstimmen).
- Besteht eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten (z. B. durch Besuch von Kunden oder Geschäftspartnern an verschiedenen Orten), reicht es aus, wenn der Gesamtkilometerstand und die gefahrenen km erst am Ende der Reise aufgezeichnet werden. Gleichzeitig müssen aber die besuchten Kunden, Geschäftspartner oder der Gegenstand der Verrichtung (z. B. Baustellen, Filialen) in der entsprechenden Reihenfolge eingetragen werden.
- Wird die Reise durch eine Privatfahrt unterbrochen, muss das Ende der beruflichen Fahrt aufgezeichnet werden.
- Häufig aufgeführte Fahrtziele, Kunden und Reisezwecke können auch durch Abkürzungen dargestellt werden. Diese müssen aus sich heraus verständlich oder durch ein dem Fahrtenbuch beigefügtes Erläuterungsblatt aufgeschlüsselt sein (z. B. Autokennzeichen D, HH, HB, M).
Eheähnliche Gemeinschaft erst nach drei Jahren
Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des Sozialrechts ist erst anzunehmen, wenn ein Paar seit mindestens drei Jahren zusammenlebt. Damit brauchen sich Personen, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt haben, Einkünfte ihres Partners auch erst nach Ablauf von drei Jahren anrechnen zu lassen, weil erst dann eine zur Anrechnung dieser Einkünfte führende Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Haushaltsbegleitgesetz 2006: Weitere Änderungen stehen an
Mit dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes hat die Bundesregierung weitere Gesetzesänderungen verabschiedet. Mit folgenden Änderungen ist zu rechnen:
- Ab 1. Juli 2006 wird der Pauschalbetrag für geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobs) von derzeit 25 % auf 30 % erhöht und
- der Grundlohn für die Sozialversicherungsfreiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen wird auf 25 € je Stunde begrenzt.
- Zum 1. Januar 2007 steigt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 %, während
- gleichzeitig der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von zurzeit 6,5 % auf 4,5 % gesenkt wird.
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat.
Keine Zusammenveranlagung für Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Eine Zusammenveranlagung ist im Einkommensteuerrecht nur für Ehegatten vorgesehen. Unter einer Ehe ist nur die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die eine Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) begründen, sind daher nicht zusammen zu veranlagen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs beruht die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnerschaften nicht auf einer unbewussten Regelungslücke des Gesetzgebers. Die unterschiedliche Förderung von Ehe und Familie zu anderen Formen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens verstößt deshalb auch nicht gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes. Eine Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs ist bei Lebenspartnerschaften nicht möglich. Eine steuerliche Entlastung der Partner einer Lebenspartnerschaftsgemeinschaft erfolgt über die Geltendmachung von Unterhaltsaufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung.
Weitere steuerliche Änderungen
Der Bundesrat hat am 7.4.2006 dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" und dem "Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen" zugestimmt. Die beiden Gesetze enthalten u. a. folgende Neuregelungen:
- Unternehmen können in den Jahren 2006 und 2007 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem höheren Prozentsatz abschreiben, weil die degressive Abschreibung von derzeit 20 % auf 30 % angehoben wird.
- Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke des Umlaufvermögens können bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung künftig erst bei der Veräußerung oder Entnahme angesetzt werden. Das gilt für Anschaffungen nach der Verkündung des Änderungsgesetzes, die noch aussteht.
- Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffs in den Jahren 2006 bis 2010 aufgedeckten stillen Reserven können auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden.
- Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wird in den alten Bundesländern von derzeit 125.000 € auf 250.000 € angehoben. Die Erhöhung gilt ab 1.7.2006. Für die neuen Bundesländer bleibt es bei der Umsatzgrenze von 500.000 € pro Jahr. Diese bis zum 31.12.2006 befristete Regelung wird bis Ende 2009 verlängert.
- Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken werden künftig wie die gewerblich betriebenen Glücksspiele und Spielgeräte umsatzsteuerpflichtig sein.
- Die unberechtigte Weitergabe von Belegen, z. B. Tankquittungen, ist nach der Verkündung des Änderungsgesetzes eine Steuerordnungswidrigkeit. Erfasst wird nur die gezielte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt. Das Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke fällt nicht darunter.
Hinweis:
Die geplante Erweiterung der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Gebäudereinigungsleistungen wurde fallen gelassen.
