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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Oktober 2006

Inhalt

  • Termine November 2006
  • Anspruch auf freiwillige Krankenversicherung erlischt nach drei Monaten
  • Antragsveranlagung für 2004 nur bis zum 31.12.2006 möglich
  • Einzugsermächtigungsverfahren: Rückabwicklung von eingezogenen Lastschriftbeträgen
  • Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Sonderabschreibung ohne Bildung einer Ansparrücklage im Betriebseröffnungsjahr
  • Streit um Solidaritätszuschlag geht weiter
  • Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland
  • Umsatzsteuerpflichtige Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen betrieblichen Pkw durch eine GbR
  • Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung

Termine November 2006

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2

  • Fällig am: 10.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.11.2006

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer3

  • Fällig am: 10.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.11.2006

Gewerbesteuer

  • Fällig am: 15.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.11.2006

Grundsteuer

  • Fällig am: 15.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.11.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.11.2006

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Für den abgelaufenen Monat.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

Anspruch auf freiwillige Krankenversicherung erlischt nach drei Monaten

Wer sich nach seinem Ausscheiden aus der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig weiterversichern will, hat hierfür nur drei Monate Zeit. Danach hat er keinen Anspruch mehr, als freiwillig Versicherter aufgenommen zu werden. Dies hat das Hessische Landessozialgericht im Falle eines Arbeitslosen entschieden, der nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld Hartz-IV-Leistungen beantragt hatte, die ihm jedoch unter Hinweis auf das Einkommen seiner Lebenspartnerin verweigert wurden.

Den Antrag auf freiwillige Versicherung bei der AOK stellte der Arbeitslose erst knapp vier Monate nach seinem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Das Fristversäumnis konnte nach Auffassung des Gerichts nicht geheilt werden, weil die Agentur für Arbeit dem Antragsteller frühzeitig mitgeteilt hatte, dass er für die Zeit, in der er keine Leistungen bezieht, nicht krankenversichert ist. Um Nachteile zu vermeiden, hatte sie ihm gleichzeitig empfohlen, sich umgehend bei seiner Krankenkasse über Möglichkeiten zur Wahrung des weiteren Versicherungsschutzes (z. B. durch freiwillige Weiterversicherung) zu erkundigen. Da der Arbeitslose dies nicht getan habe, treffe ihn selbst die Schuld an der Überschreitung der Frist.

Antragsveranlagung für 2004 nur bis zum 31.12.2006 möglich

Für Bezieher von Arbeitslohn wird eine Veranlagung zur Einkommensteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt. Zur Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (z. B. einbehaltene Zinsabschlagsteuer) oder zur Geltendmachung von Verlusten muss deshalb eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs abgegeben werden.

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des Jahres 2004 läuft in diesen Fällen am 31.12.2006 ab. Wird die Einkommensteuererklärung für 2004 erst nach dem 31.12.2006 abgegeben, wird keine Veranlagung durchgeführt, weil die Frist nicht verlängerbar ist.

Wird die Antragsfrist verpasst, besteht nur noch die Möglichkeit, Verluste geltend zu machen, weil die erstmalige Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs bis zum Ablauf der Feststellungsfrist möglich ist. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch, wenn die zweijährige Frist zur Einkommensteuerveranlagung für Bezieher von Lohneinkünften abgelaufen ist.

Die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs ist nach dieser Entscheidung nicht davon abhängig, dass für das Verlustentstehungsjahr noch ein Einkommensteuerbescheid erlassen werden kann.

Einzugsermächtigungsverfahren: Rückabwicklung von eingezogenen Lastschriftbeträgen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden für Arbeiten an einer EDV-Anlage ca. 1.500 € in Rechnung gestellt und vom Konto des Auftraggebers im Einzugsermächtigungsverfahren abgebucht. Nach zwölf Wochen widersprach der Auftraggeber der Belastung seines Kontos, woraufhin seine Bank den Rechnungsbetrag seinem Konto wieder gutschrieb.

Mit der Begründung, dass der Auftragnehmer wegen der mangelhaften Ausführung der abgerechneten Arbeiten und wegen Nichtvorliegens einer schriftlichen Einzugsermächtigung nicht zum Lastschrifteinzug berechtigt gewesen sei, nahm die Bank den Auftragnehmer auf Rückzahlung des eingezogenen Lastschriftbetrags in Anspruch.

Zu Recht, befand das Gericht, und zwar unabhängig davon, ob eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt worden war und ob ein Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrags bestand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung nicht als Leistung des Schuldners anzusehen, sondern nur als Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen. Im Gegensatz zum Überweisungs- oder Abbuchungsauftrag geht der Belastung keine Weisung voraus, sondern erst die nachträgliche Zustimmung des Schuldners ergibt die Berechtigung der Schuldnerbank zur Einlösung der Lastschrift.

Widerspricht der Schuldner der Belastungsbuchung und verweigert er damit seine nachträgliche Zustimmung, fehlt eine ihm zurechenbare Weisung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank beim Gläubiger wegen ungerechtfertigter Bereicherung Rückgriff nehmen kann. Die Schuldnerbank ist weder verpflichtet, vorrangig die Gläubigerbank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, noch steht dem Anspruch die vermeintliche Missachtung der sechswöchigen Widerrufsfrist entgegen, da diese nur im Verhältnis zwischen den beteiligten Banken gilt.

Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.

Daraus ergeben sich für 2006 folgende Termine:

  • November: 28.11.
  • Dezember: 27.12.

Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.

Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.

Sonderabschreibung ohne Bildung einer Ansparrücklage im Betriebseröffnungsjahr

Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften können Sonderabschreibungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass für die begünstigten Wirtschaftsgüter eine Ansparrücklage gebildet wurde. Eine Ausnahme gibt es nur für Existenzgründer im Sinne dieser Vorschrift.

Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes eine Regelungslücke enthält. Diese ergibt sich daraus, dass es kein dem Gründungsjahr vorgelagertes Wirtschaftsjahr gibt, in dem eine Rücklage gebildet werden kann.

Nach dem Gesetzeszweck besteht nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Vornahme der Sonderabschreibung für neu eröffnete Betriebe.

Die offenkundige Diskrepanz zwischen Gesetzeszweck und Gesetzeswortlaut erfordert insoweit eine Auslegung der Vorschrift durch das Gericht. Dadurch wird ein sinn- und überdies verfassungswidriges Ergebnis beseitigt.

Streit um Solidaritätszuschlag geht weiter

Der Bundesfinanzhof hatte die Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Dagegen ist jetzt Verfassungsbeschwerde erhoben worden.

Hinweis: Gegen eingehende Bescheide sollte deshalb unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. Aufforderungen der Finanzämter, Einsprüche in dieser Angelegenheit zurückzunehmen, sollte nicht gefolgt werden.

Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Ein Unternehmen errichtete 1990 ein Gebäude, das in den Folgejahren erweitert wurde. Im Jahr 2000 wurde eine Teilwertabschreibung vorgenommen. Nach einer Betriebsprüfung wurde diese Teilwertabschreibung nicht anerkannt, weil die dafür geforderte dauernde Wertminderung nicht gegeben war.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, wann eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Dabei hat sich das Gericht der handelsrechtlichen Auffassung angeschlossen. Danach liegt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, wenn der Teilwert eines Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Ist das nicht der Fall, liegt eine bloße Wertschwankung und keine dauernde Wertminderung vor.

Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt u. a. vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand ins Ausland befördert oder versendet und der Empfänger ein ausländischer Abnehmer ist. Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich ausgeführt wurde. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, ist der Vorgang steuerpflichtig.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob die Erhebung der Umsatzsteuer in Fällen, in denen der Ausfuhrnachweis vom Abnehmer gefälscht wurde, der Unternehmer dies aber nicht erkennen konnte, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Er hat diese Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Umsatzsteuerpflichtige Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworbenen betrieblichen Pkw durch eine GbR

Veräußert ein Unternehmer einen betrieblichen Pkw, bei dessen Anschaffung er keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte, unterliegt der gesamte Veräußerungserlös der Umsatzsteuer, wenn das Fahrzeug in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet wurde. Wird der PKW dagegen entnommen und somit in das Privatvermögen überführt, ist eine Umsatzbesteuerung nicht zulässig. Auch ein nach der Entnahme erfolgter Verkauf des PKW unterliegt dann nicht mehr der Umsatzsteuer. Wird der PKW nur teilweise dem Unternehmen zugeordnet, unterliegt nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs beim Verkauf nur dieser Teil der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hatte sich vor einigen Jahren dieser Entscheidung angeschlossen. Ein Unternehmer hatte den ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw, den er zu 70 % betrieblich nutzte, verkauft, ohne Umsatzsteuer zu berechnen. In seiner Steuererklärung wies er darauf hin, dass er den Pkw an eine Privatperson verkauft hatte. Das Gericht sah darin eine Entnahme vor dem Verkauf. Die Entnahme und der anschließende Verkauf blieben deshalb umsatzsteuerfrei.

Im Falle der Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw einer GbR hat der Bundesfinanzhof die Sache anders gesehen. Die GbR hatte den Pkw bei Anschaffung eines anderen Kfz in Zahlung gegeben, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Das Gericht sah die Inzahlunggabe des Pkw als steuerpflichtige Lieferung an, weil das Fahrzeug mangels eindeutiger Entnahmehandlung nicht aus dem unternehmerischen Bereich ausgeschieden war.

Hinweis: Die Entnahme des ohne Vorsteuerabzugsberechtigung angeschafften Kfz vor einem späteren Verkauf ist zur Vermeidung der Umsatzbesteuerung immer zu empfehlen, weil der Verkauf aus dem Privatvermögen nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dabei empfiehlt es sich, das Kfz nicht erst kurz vor dem Verkauf zu entnehmen. Die Entnahme des Kfz sollte in der Buchführung zum gleichen Zeitpunkt dokumentiert werden.

Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung

Das Finanzamt kann zur Sicherung der Ansprüche aus geschuldeten Steuern bei Nichtzahlung eine Reihe von Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.

Neben der Eintreibung der Beträge durch Vollstreckungsbeamte erfolgt immer häufiger eine Pfändung der Geschäfts- oder Privatkonten, die dem Finanzamt bekannt sind. In der Regel reagieren dann die Banken mit einer Sperrung aller bei dem jeweiligen Kreditinstitut unterhaltenen Konten, was zu empfindlichen Auswirkungen führt.

Besonders weise ich darauf hin, dass bei Steuerrückständen nach erfolgloser Mahnung die Kontenpfändung ohne nochmalige Ankündigung erfolgt.

In Fällen unberechtigter oder vermeintlich unberechtigter Forderungen des Finanzamtes muss zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen ein Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt, der die Steuerschuld begründet, eingelegt werden.

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