Monatsinformation - September 2006
Inhalt
- Termine Oktober 2006
- Anwendung der 1 %-Regelung auf nicht überwiegend betrieblich genutzte Leasingfahrzeuge
- Steuerliche Behandlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
- Nachweispflichten für die Anwendung der 1 %-Regelung betrieblicher Fahrzeuge
- Auch rechtsgrundlose Leistungen des Arbeitgebers sind Arbeitslohn
- Das Krankengeld eines freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten ist eine Lohnersatzleistung
- Kein Vorsteuerabzug bei gesondertem Umsatzsteuerausweis eines Kleinunternehmers
- Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR
- Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Termine Oktober 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
- Fällig am: 10.10.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.10.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.10.2006
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag2
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer3
- Fällig am: 10.10.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.10.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.10.2006
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
Anwendung der 1 %-Regelung auf nicht überwiegend betrieblich genutzte Leasingfahrzeuge
Ein selbstständiger Facharzt, der zugleich Konsiliararzt in einem Krankenhaus war, ermittelte die private Nutzung seines geleasten Personenkraftwagens nach der 1 %-Regelung. Das Finanzamt ermittelte auf Grund der Jahresfahrleistung eine private Nutzung in Höhe von 78,1 % und setzte nur 21,9 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Handhabung, da das Kraftfahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen des Arztes gehörte.
Auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die steuerliche 1 %-Regelung bei Selbstständigen seit dem 1.1.2006 auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden.
Steuerliche Behandlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
Ergibt der Nachweis über die betriebliche Nutzung eines Kfz mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, dann darf der private Nutzungsanteil nicht nach der so genannten 1 %-Regelung ermittelt werden.
Die gesamten angemessenen Kfz-Aufwendungen sind als Betriebsausgabe absetzbar. Die nicht auf betriebliche Fahrten entfallenden Aufwendungen sind als Entnahme zu erfassen, die auch Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist.
Beispiel:
Unternehmer A hat Gesamtaufwendungen von 9.000 € für sein Kfz. Auf Grund des Nachweises entfallen auf die betriebliche Nutzung 30 %. Demnach sind 70 % von 9.000 €, also 6.300 € als Entnahme zu erfassen. Dieser Betrag unterliegt dann auch der Umsatzsteuer, wenn der Unternehmer umsatzsteuerpflichtig ist. Aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuschalten.
Nachweispflichten für die Anwendung der 1 %-Regelung betrieblicher Fahrzeuge
Auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen ist die steuerliche 1 %-Regelung bei Selbstständigen seit dem 1.1.2006 auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen) beruflich genutzt werden. Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 % (gewillkürtes Betriebsvermögen) wird der Privatanteil des Fahrzeugs geschätzt.
Nunmehr hat das Bundesministerium der Finanzen dargelegt, wie der Nachweis der betrieblichen Nutzung zu führen ist:
Umfang der betrieblichen Nutzung
- Als betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs werden alle Fahrten angesehen, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten fallen darunter.
- Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug zur privaten Mitnutzung, ist dies eine betriebliche Nutzung. Es bleibt bei der 1 %-Regelung.
Nachweis der betrieblichen Nutzung
- Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist von allen Unternehmen darzulegen und glaubhaft zu machen.
- Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen: z. B. durch Eintragungen im Terminkalender, Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber Auftraggebern, Reisekostenabrechnungen.
- Alternativ reichen formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum (i. d. R. drei Monate): Dabei sind lediglich Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums zu machen.
- Ist der betriebliche Nutzungsumfang einmal dargelegt worden, so gilt er auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Bei wesentlichen Änderungen (z. B. Wechsel der Fahrzeugklasse, Verminderung der km bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) muss der Nachweis neu geführt werden.
- Auf den Nachweis der betrieblichen Nutzung kann verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (i. d. R. z. B. für Taxiunternehmen, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzte). Dies gilt, wenn mehrere Kfz im Betriebsvermögen gehalten werden, nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung. Für die weiteren Kfz muss der Nachweis auf jeden Fall geführt werden.
Auch rechtsgrundlose Leistungen des Arbeitgebers sind Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Zahlung des Arbeitgebers, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, auch wenn sie ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Muss der Arbeitnehmer den überzahlten Arbeitslohn später zurückzahlen, ist der Betrag erst im Zeitpunkt des Abflusses steuermindernd zu berücksichtigen.
In dem entschiedenen Fall ging es um Krankengeld. Der Arbeitnehmer war rückwirkend für berufsunfähig erklärt worden. Deshalb vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückwirkend eine teilweise Rückzahlung des Krankengelds. Durch die Vereinbarung entfiel der Rechtsgrund für die Zahlung des Arbeitgebers.
Das Krankengeld ist steuerlich Arbeitslohn, weil ein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und dem Dienstverhältnis besteht. Dieser objektive Veranlassungszusammenhang wird nicht dadurch aufgelöst, dass der Arbeitgeber überzahlten Lohn zurückfordert. Ob Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei diesem verbleiben können, ist für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn unerheblich. Arbeitslohn ist zugeflossen, wenn der Arbeitnehmer zu irgendeinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld erlangt hat.
Zurückgezahlte Einnahmen sind erst im Zeitpunkt des Abflusses als negative Einnahmen zu berücksichtigen.
Das Krankengeld eines freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten ist eine Lohnersatzleistung
Das Einkommensteuergesetz beinhaltet eine Reihe von Steuerbefreiungsvorschriften, die im Grunde zu einer doppelten Entlastung führen. Die entsprechenden Einkünfte bleiben steuerfrei und zudem kommt auf Grund der Progression auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen nur ein niedriger Steuersatz zur Anwendung. Der sog. Progressionsvorbehalt korrigiert diesen Effekt. Danach wird der Steuersatz so bemessen, als ob die steuerbefreiten Einkünfte bei der Einkommensbesteuerung einbezogen würden.
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen u. a. die sog. Lohnersatzleistungen. Zu den Lohnersatzleistungen gehören z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Winterausfallgeld, Kurzarbeitergeld.
Bezieht ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter Krankengeld, stellt das gezahlte Krankengeld eine Lohnersatzleistung dar. Das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht.
Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.
Kein Vorsteuerabzug bei gesondertem Umsatzsteuerausweis eines Kleinunternehmers
Die von Kleinunternehmern ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind zwar grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig. Kleinunternehmer sind auch zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Sie nehmen aber ansonsten nicht am Besteuerungsverfahren teil:
- Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben;
- es darf in Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden,
- es darf keine Vorsteuer abgezogen werden.
Weist ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer zu Unrecht in einer Rechnung gesondert aus, ist der Leistungs- und Rechnungsempfänger dennoch nicht berechtigt, sie als Vorsteuer abzuziehen. So entschied das Finanzgericht Nürnberg.
Zu beachten ist für den Kleinunternehmer, dass er die Umsatzsteuer entrichten muss, die er in einer Rechnung offen ausweist. Er schuldet dem Finanzamt die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer.
Auf die Kleinunternehmerregelung kann der Unternehmer verzichten. Die Verzichtserklärung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen. Der offene Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnungen an Leistungsempfänger reicht nicht aus.
Mitunternehmerstellung des Gesellschafters einer GbR
Zwei Unternehmen in der Gesellschaftsform der GmbH gründeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Unternehmensgegenstand der GbR war der Erwerb und die Bebauung eines Grundstücks. Beide Gesellschafter waren zur Geschäftsführung einzeln berechtigt und auch verpflichtet. In einer Zusatzvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag der GbR war eine Aufgabenteilung der Gesellschafter vorgeschrieben. Daraus ergaben sich unterschiedliche Behandlungen in der Gewinnverteilung auf die Gesellschafter. Ein Gesellschafter erhielt einen betraglich festgelegten einmaligen Gewinnanteil und war darüber hinaus von der Ergebnisverteilung ausgeschlossen. Das Finanzamt sah deshalb keine Mitunternehmereigenschaft bei diesem Gesellschafter.
Der Bundesfinanzhof nahm einen Vergleich zu der Mitunternehmerschaft eines Komplementärs bei einer Kommanditgesellschaft vor. Eine Mitunternehmerschaft sei nicht alleine dadurch ausgeschlossen, dass der Gesellschafter weder am Gewinn noch am Verlust beteiligt wäre. Maßgebend sei viel mehr die Ausübung von Mitunternehmerinitiative und das zu tragende Mitunternehmerrisiko. Ausreichend sei bereits die Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind. Im Übrigen könne ein geringeres mitunternehmerisches Risiko durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Im vorliegenden Fall sprachen für eine Mitunternehmereigenschaft bereits die Regelungen des Gesellschaftsvertrags über die Geschäftsführungsbefugnis und das Vertretungsrecht.
Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen
Am 1.1.2006 ist das so genannte Beitragsentlastungsgesetz in Kraft getreten. Danach sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden.
Daraus ergeben sich für 2006 folgende Termine:
- September: 27.09.
- Oktober: 26.10.
- November: 28.11
- Dezember: 27.12.
Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an.
Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen (insbesondere Weihnachten) fällt.
