Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Was ist zu beachten
Der allgemeine Steuersatz wird zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 % angehoben. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % bleibt unverändert.
In der Übergangszeit ist eine Fülle von Besonderheiten zu beachten, deren wichtigste nachfolgend aufgeführt sind:
Der neue allgemeine Steuersatz von 19 % ist auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung dieses Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Der Steuersatz von 16 % ist nur auf gesondert abrechenbare und selbstständige Teilleistungen anzuwenden, die bis zum 31.12.2006 ausgeführt und abgeschlossen wurden. Eine Anzahlung allein genügt nicht.
Hat der Unternehmer in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) vor dem 1.1.2007 Entgelte oder Teilentgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden und der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab 1.1.2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er vor dem 1.1. 2007 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt, die aber erst nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden Steuersatz von 16 % berechnete Umsatzsteuer anzugeben.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem 1.1.2007 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 31.12.2006 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen wird.
- Der Unternehmer, der über die dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden steuerpflichtigen Leistungen oder Teilleistungen, die er nach dem 31.12.2006 ausführt, vor dem 1.1.2007 Vorausrechnungen erteilt, ist berechtigt und ggf. verpflichtet, darin die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % anzugeben.
- Hat der Unternehmer für eine nach dem 31.12.2006 ausgeführte Leistung oder Teilleistung vor dem 1.1.2007 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass auch insoweit bei der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes die Besteuerung nach dem ab 1.1.2007 geltenden Steuersatz von 19 % vorzunehmen ist. Hierbei entsteht eine Nachsteuer von 3 % auf bereits versteuerte Anzahlungen.
- Bei der Umstellung langfristiger Verträge kann der Unternehmer, wenn er eine Leistung nach dem 31.12.2006 ausführt, von dem Empfänger dieser Leistung unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1.9.2006 geschlossen worden ist. Ein in Folge der Erhöhung des Steuersatzes geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers alle nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten.
Beachten Sie bitte, dass Altverträge unter Umständen neu geschrieben werden müssen, um den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes zu genügen. Fragen Sie dazu in der Kanzlei nach.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und in der Nacht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern usw. ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz von 16 % angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.1.2007 gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Steuersatz unterliegt, der ab 1.1.2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Steuerkanzlei gerne zur Verfügung.
