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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - April 2006

Inhalt

  • Termine Mai 2006
  • Abgeltung von Freizeitausgleich bei Feiertagsarbeit nicht steuerfrei
  • Anforderungen an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
  • Aufwendungen für Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bzw. Veräußerungskosten
  • Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind keine Werbungskosten
  • Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer möglich
  • Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Zahlung aus privaten Mitteln
  • Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Schädliche Finanzierung von Immobilien bei Darlehensbesicherung durch Lebensversicherungsansprüche
  • Sonderausgaben: Schulgeld
  • Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen
  • Wohnsitz von Kindern bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken

Termine Mai 2006

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2

  • Fällig am: 10.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.5.2006

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer3

  • Fällig am: 10.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.5.2006

Gewerbesteuer

  • Fällig am: 15.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.5.2006

Grundsteuer

  • Fällig am: 15.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.5.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.5.2006

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Für den abgelaufenen Monat.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

Abgeltung von Freizeitausgleich bei Feiertagsarbeit nicht steuerfrei

Hat ein Arbeitnehmer an einem Feiertag gearbeitet und steht ihm hierfür Freizeitausgleich zu, führt die Abgeltung dieses Freizeitanspruchs nicht zu steuerfreiem Arbeitslohn. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen.

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass grundsätzlich nur die für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlten Zuschläge, soweit sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen, steuerfrei sind. Ein solcher Zuschlag setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit - zusätzlich zum üblichen Lohn - vergütet wird. An dieser unmittelbaren Vergütung fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer auf Grund tariflicher Vorschrift stattdessen einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat. Wird für diesen Freizeitanspruch eine Vergütung gezahlt, gilt diese Abgeltung als Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie ist also nicht zusätzlicher Lohn für die Feiertagsarbeit. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind somit nicht erfüllt.

Anforderungen an eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein inländischer Unternehmer Waren an einen im EU-Ausland ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen liefert. Umstritten ist insbesondere, welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt und die Ware ins EU-Ausland gelangt ist. Zu diesen Fragen sind mehrere Verfahren beim Europäischen Gerichtshof und beim Bundesfinanzhof anhängig.

Der Bundesfinanzhof hat dargelegt, dass noch nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, die von der Umsatzsteuer befreit ist. Behandelt das Finanzamt einen Umsatz entgegen der Auffassung des Unternehmers als steuerpflichtig, ist deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids auf Antrag auszusetzen. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer dann zunächst nicht bezahlen.

Hinweis: Zu beachten ist, dass pro Monat 0,5 % Aussetzungszinsen zu zahlen sind, wenn sich später herausstellt, dass die Lieferung doch umsatzsteuerpflichtig war. Wird gezahlt und für den Unternehmer positiv entschieden, muss das Finanzamt 0,5 % Zinsen pro Monat zahlen.

Aufwendungen für Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bzw. Veräußerungskosten

Ist im Zusammenhang mit der lastenfreien Veräußerung einer Immobilie eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, muss diese dem Veräußerungsvorgang zugerechnet werden. Wurde der Veräußerungsgewinn außerhalb der "Spekulationsfrist" erzielt, ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen. Auch die Reinvestition des Veräußerungserlöses in eine Kapitalanlage rechtfertigt es nicht, die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.

Damit bestätigt der Bundesfinanzhof, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nur in besonderen Fällen abzugsfähig ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Finanzierung einer vermieteten Immobilie gegen Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst und eine neue Anschlussfinanzierung abgeschlossen wird. Anders ist dies zu beurteilen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung eines Grundstücks zurückzuführen ist. In diesem Fall sind die Aufwendungen nicht den bis zur Veräußerung erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang selbst zuzurechnen. Bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfristen mindert die Vorfälligkeitsentschädigung deshalb den Veräußerungsgewinn.

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind keine Werbungskosten

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften werden nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) Gelder für eine angemessene Instandhaltungsrücklage angesammelt. Die von den Eigentümern geleisteten Zahlungen sind steuerlich erst abzugsfähig, wenn der Verwalter Mittel für Instandhaltungen aus dieser Rücklage entnimmt.

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsauffassung erneut bestätigt und festgestellt, dass die gezahlten Beträge zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen der Wohnungseigentümer abfließen, zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine steuerlichen Werbungskosten darstellen.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer möglich

Seit dem 1. Februar 2006 können sich Existenzgründer freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern lassen. Die Änderung ist bis zum 31.12.2010 befristet.

Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:

  • Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Existenzgründung mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen sein oder eine so genannte Ersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben.
  • Der Antrag auf freiwillige Versicherung muss innerhalb der Ausschlussfrist von einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Auf Grund einer Übergangsregelung kann der erstmalige Antrag in diesem Jahr bis zum 31.12.2006 gestellt werden, so dass sich auch Personen, die den Tatbestand am 1.2.2006 erfüllt haben, noch versichern lassen können.
  • Die Höhe der Beiträge richtet sich nicht nach dem eigenen Einkommen, sondern nach der monatlichen Bezugsgröße. Auf der Basis dieser Bezugsgröße und eines Beitragssatzes von 6,5 % beträgt der monatliche Beitrag einheitlich 39,81 € (West) und 33,56 € (Ost).

Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für Lohnsteuer bei Zahlung aus privaten Mitteln

Bei einem Unternehmen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der gesellschafter-Geschäftsführer zahlte aus seinem Privatvermögen die Arbeitslöhne an die Arbeitnehmer. Lohnsteuer auf diese Beträge behielt er nicht ein. Der Bundesfinanzhof stellte dazu fest, dass der Geschäftsführer auch in einem solchen Fall verpflichtet ist, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Aus der Sicht des Gerichts leistete der Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlungen für das Unternehmen auf Grund des Gesellschaftsverhältnisses. Es wäre daher seine Pflicht gewesen, aus den Arbeitslohnzahlungen die anfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus dem Arbeitszeitgesetz. Dort ist zwar ein Zuschlag für Nachtarbeit vorgesehen, nicht aber für Sonn- und Feiertagsarbeit.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um einen Tankwart, der an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt war und dort auch Sonn- und Feiertagsarbeit leistete. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feiertagszuschläge gerichtete Klage war erfolglos. Für die an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit seien ihm allenfalls Ersatzruhetage zu gewähren.

Schädliche Finanzierung von Immobilien bei Darlehensbesicherung durch Lebensversicherungsansprüche

Werden Immobilienkäufe mit Darlehen finanziert, die ganz oder teilweise mit Ansprüchen aus Lebensversicherungen besichert werden, sind einige Regeln zu beachten. Werden diese nicht eingehalten, kommt es schnell zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung.

Der Bundesfinanzhof hatte einen solchen Fall zu beurteilen. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass der Immobilienverkäufer von zwei fremd vermieteten Eigentumswohnungen Teilbeträge an die Käufer zurückzahlte, die das Finanzamt als Anschaffungskostenminderung betrachtete. Die aufgenommenen Darlehen dienten damit nicht mehr ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten. Die von der Finanzverwaltung festgelegte Bagatellgrenze von 5.000 DM (nunmehr 2.556 €) war durch mitfinanzierte einmalige Finanzierungskosten aufgebraucht. Die Finanzierung und die Kreditbesicherung mit Lebensversicherungsansprüchen waren damit steuerschädlich und führten zur vollen Steuerpflicht der Zinsen aus den verwendeten Lebensversicherungen.

Die banküblichen einmaligen Finanzierungskosten, wie Disagio oder Aufwendungen für Zinsbegrenzung, die zusätzlich zu den Anschaffungskosten durch Darlehen abgedeckt werden können, sind nach diesem Urteil auf die Bagatellgrenze anzurechnen.

Hinweis: Auf Grund der komplizierten Regelungen empfiehlt es sich daher immer, vor der Festlegung der Immobilienfinanzierung und der Kreditbesicherung den Steuerberater aufzusuchen.

Sonderausgaben: Schulgeld

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Schulgeld erst mit dem Beginn der öffentlich-rechtlichen Schulpflicht und der Möglichkeit des Zugangs zu öffentlichen Schulen einschließlich öffentlicher Vorschulen als Sonderausgabe abgezogen werden kann.

Schulgeld kann in Höhe von 30 % der Aufwendungen als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn die Schule in das öffentliche Schulwesen einbezogen ist, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllt und sie deshalb typischerweise besonders förderungsbedürftig und förderungswürdig ist. Die Schule muss als Ersatzschule staatlich genehmigt oder als Ersatzschule eigener Art nach Landesrecht erlaubt oder als allgemein bildende Ergänzungsschule anerkannt sein. Daran fehlte es im entschiedenen Fall: Die Eltern hatten das Schulgeld an eine staatlich anerkannte Schule gezahlt, die Unterricht für Kinder ab drei Jahren anbot. In keiner anderen staatlichen Schule der Stadt gab es einen vergleichbaren Unterricht. Für Kinder in einem vergleichbaren Alter bot die öffentliche Hand lediglich Kindergartenplätze, für die die Eltern mitunter erhebliche Beträge entrichten müssen, ohne sie als Sonderausgaben abziehen zu können. Es würde zu einer Benachteiligung der Eltern führen, die ihre Kinder in Kindergärten schicken, wenn das Entgelt für den Besuch der Schule vor Beginn der Schulpflicht als Schulgeld angesehen und zum Abzug zugelassen würde.

Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen

Auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen sind (§§ 15 Abs. 1 Nr.1, 14 Abs. 3 Nr.1 UStG). Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist jedoch des Weiteren nur dann gegeben, wenn bei elektronischen Rechnungen mit qualifizierter Signatur unter anderem folgendes archiviert wird:

  • die empfangene elektronische Rechnung in elektronischer Form (in ausgedruckter Form oder in Mikroverfilmung ist dies nicht zulässig!),
  • der Signaturprüfschlüssel zur empfangenen Rechnung. Dieser kann bereits integrierter Bestandteil der Rechnung sein.
  • Falls nicht die Rechnung, sondern die E-Mail signiert wurde, ist auch die E-Mail zu archivieren.
  • Bei Erhalt einer verschlüsselten Rechnung ist sowohl die verschlüsselte als auch die entschlüsselte Rechnung sowie der Entschlüsselungsschlüssel aufzubewahren.

Im Gegenzug hat die Finanzverwaltung seit 1.1.2002 das Recht des unmittelbaren Zugriffs auf elektronische Datenträger des Unternehmers, insbesondere bei Außenprüfungen.

Wohnsitz von Kindern bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken

Werden Kinder zur Ausbildung mehrere Jahre in das Ausland geschickt, stellt sich steuerlich die Frage nach dem Wohnsitz. Ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt kann zur Aufgabe des Wohnsitzes des Kinds bei seinen Eltern führen. Die Absicht des Kinds, nach der Beendigung des Auslandsstudiums nach Deutschland zurückzukehren, besagt nichts über die zwischenzeitliche Beibehaltung des Wohnsitzes bei den Eltern. Kinder, die für neun Jahre zum ausländischen Schulbesuch bei den Großeltern untergebracht sind, geben den elterlichen Wohnsitz auch dann auf, wenn sie besuchsweise zu den Eltern fahren.

Der Bundesfinanzhof bestätigte seine Rechtsprechung, dass der Wohnsitz bei den Eltern nur beibehalten wird, wenn sich das Kind in der ausbildungsfreien Zeit in dieser Wohnung aufhält. Das ist steuerlich auf jeden Fall gegeben, wenn sich das Kind für fünf Monate im Jahr in der elterlichen Wohnung aufhält.

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