Monatsinformation - März 2006
Inhalt
- Termine April 2006
- Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
- Beginn der Herstellung bei einem Bauvorhaben
- Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig?
- Hinzuverdienstgrenzen von Rentnern
- Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs
- Kündigungsfrist und Klagefrist im Arbeitsrecht
- Mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz
- Überschreiten der Freigrenze für Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen
- Unfallbedingte Aufwendungen als Betriebsausgaben
- Vollerwerbstätigkeit eines Kinds führt zum Verlust des Kindergelds
- Zinszahlungen im Rahmen einer Rentennachzahlung
Termine April 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
- Fällig am: 10.4.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.4.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.4.2006
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer3
- Fällig am: 10.4.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.4.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.4.2006
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich
Ein Architekturbüro in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts legte im Juni 1996 eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich für das Jahr 1994 vor. Eine Eröffnungsbilanz ging erst nach Aufforderung durch das Finanzamt im September 1996 ein. In der Eröffnungsbilanz wurde vermerkt, dass auf die Ermittlung der unfertigen Arbeiten, der Forderungen und der sonstigen Verbindlichkeiten verzichtet worden sei. Die erforderlichen Zu- und Abrechnungen beim Übergang auf den Bestandsvergleich wurden ebenfalls nicht vorgenommen.
Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen für einen Bestandsvergleich als nicht erfüllt an und ging für das Jahr 1994 von einer Gewinnermittlung durch Überschussrechnung aus. Die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erfordert eine zeitnahe Aufstellung einer Eröffnungsbilanz, die Einrichtung einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung und die für einen Jahresabschluss notwendigen realen Bestandsaufnahmen.
Hat sich ein Unternehmen für die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung entschieden, kann es die getroffene Wahl durch eine nachträglich erstellte Buchführung nicht mehr ändern.
Beginn der Herstellung bei einem Bauvorhaben
Der Anspruch auf eine Investitionszulage hängt für herzustellende Gebäude u. a. davon ab, dass innerhalb des Förderzeitraums mit der Herstellung begonnen wird. Als maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für baugenehmigungspflichtige Gebäude der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wird. Auf den späteren Beginn der eigentlichen Bauarbeiten, z. B. der Erdarbeiten, kommt es nicht an.
Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen verfassungswidrig?
Der Bundesfinanzhof hält die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für Krankenversicherungsbeiträge für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung gebeten.
Privatversicherte Eltern müssen jedes Kind zusätzlich privat versichern und dafür nicht unerhebliche Beiträge zahlen, weil es - anders als bei Pflichtversicherten - keine Familienversicherung gibt. Eltern mit sechs Kindern hatten geklagt, weil die enormen Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Wesentlichen aus bereits versteuertem Einkommen zu leisten waren. Sie verlangen einen betragsmäßig höheren Abzug als Vorsorgeaufwendungen.
Der Fall betrifft zwar das Jahr 1997, dürfte aber insbesondere ab 2005 von Bedeutung sein, weil der Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen durch das Alterseinkünftegesetz noch weiter gemindert worden ist. Betroffen können dann alle Krankenversicherten sein. Unerheblich ist, ob sie privat, freiwillig oder gesetzlich versichert sind, soweit die gezahlten Beiträge durch die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nicht die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
Hinzuverdienstgrenzen von Rentnern
Rentenbezieher dürfen nicht in unbegrenztem Umfang hinzuverdienen. Um den Rentenbezug nicht zu gefährden, sind folgende Hinzuverdienstgrenzen zu beachten:
| Rentenart | Zulässiger Hinzuverdienst ab 1.1.2006 (ohne Sonderfälle) |
|---|---|
|
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Vollrente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, wie
|
Hinzuverdienst bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße = 350 € |
|
Keine Verdienstbeschränkungen für Bezieher von Altersruhegeld vom 65. Lebensjahr an. |
Die Hinzuverdienstgrenze von 350 € brutto (Beschäftigte in geringem Umfang) darf im Laufe eines Jahrs seit Rentenbeginn in zwei Monaten überschritten werden, z. B. auf Grund Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, neuerdings auch bei Überstundenvergütung oder saisonalem Mehrverdienst. Dies gilt allerdings auch nicht in unbegrenzter Höhe, sondern höchstens bis zum Doppelten der für den Monat geltenden Hinzuverdienstgrenzen. Überschreitet der Rentner mit seinem Nebenverdienst die Einkommensgrenze von 350 €, führt dies immer zu einer Kürzung der gewährten Rente.
Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs
Bisher war in der Rechtsprechung umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter, der ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, verpflichtet ist, den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfsgrunds zu berücksichtigen und den Mieter hierüber zu unterrichten.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter das Mietverhältnis mit der Begründung gekündigt, er benötige die Wohnung für seine Schwiegermutter. Der Mieter widersprach der Kündigung. Das von ihm angerufene Gericht bestätigte jedoch die Kündigung und legte eine Räumungsfrist fest. Nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber vor der gerichtlich festgesetzten Räumungsfrist verstarb die Schwiegermutter. Hiervon erlangte der Mieter aber erst später Kenntnis. Da die Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung entfallen waren, verlangte der Mieter Ersatz seiner Umzugskosten. Seine Forderung begründete er damit, dass der Vermieter verpflichtet gewesen wäre, ihn vom Wegfall des Kündigungsgrunds zu unterrichten. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation aber nicht an. Mit Beendigung des Mietverhältnisses erlange der Vermieter seine volle Verfügungsbefugnis über die Wohnung wieder. Die Berücksichtigung eines erst nach dem Ende des Mietverhältnisses eingetretenen Umstands würde ansonsten zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des vertragsuntreuen gegenüber dem vertragstreuen Mieter führen.
Anders fällt die Entscheidung aus, wenn der Eigenbedarf des Vermieters vor Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt.
Kündigungsfrist und Klagefrist im Arbeitsrecht
Wendet sich ein Arbeitnehmer nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht er lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so ist er nicht an die Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes gebunden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. In dem Verfahren geht es dann lediglich um den Zeitpunkt, wann die Kündigung wirksam wird.
Mutterschutzrechtlicher Sonderkündigungsschutz
Das Mutterschutzgesetz schützt Mütter nicht nur vor und nach einer "normalen" Entbindung, sondern auch im Fall einer frühzeitigen medizinisch-indizierten Einleitung der Geburt, und selbst dann, wenn das Kind tot geboren wird. Dies gilt jedenfalls, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens 500 g hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts entspricht dies dem Sinn und Zweck des Mutterschutzgesetzes, den Frauen Schutz für die durch die Schwangerschaft und den Geburtsvorgang entstehenden Belastungen zu gewähren. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, bei dem eine Funktionsstörung der Nieren des ungeborenen Kinds festgestellt wurde, die zum sicheren Tod des Kinds noch während der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt geführt hätte. Auf ärztlichen Rat waren daraufhin die Wehen medikamentös eingeleitet worden. Als das Kind daraufhin rund vier Monate zu früh zur Welt kam, hatte es ein Gewicht von 600 g. In der Todesbescheinigung war angegeben, dass das Kind in der Geburt verstarb. Als die beklagte Arbeitgeberin im März 2003 das Arbeitsverhältnis fristgemäß kündigte, klagte die Gekündigte hiergegen unter Berufung auf den Sonderkündigungsschutz für Mütter. Dieser erstrecke sich ihrer Meinung nach auf einen Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht.
Überschreiten der Freigrenze für Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Unfallbedingte Aufwendungen als Betriebsausgaben
Unfallschäden sind steuerrechtlich dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, wenn der Unfall auf einer Betriebsfahrt entstanden ist. Dagegen entfallen die Kosten eines Unfalls auf einer Privatfahrt auch auf den privaten Bereich. Wird eine Reise sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen durchgeführt, können Unfallschäden Betriebsausgaben sein, wenn die Reise ansonsten planmäßig verläuft und die private Mitveranlassung von geringer Bedeutung ist.
Entstehen bei einer solchen Reise allerdings erhebliche Unfallkosten, so sind die privat veranlassten Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in einem Fall aufgestellt, bei dem ein Ärzteehepaar auf einem Flug zu einem Kongress abstürzte. Die private Veranlassung lag darin, dass es zwei ihnen bekannte Privatpersonen mitgenommen hatte.
Vollerwerbstätigkeit eines Kinds führt zum Verlust des Kindergelds
Nach dem Abitur und Ableistung des Zivildienstes nahm ein volljähriger Sohn eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf. Erst im Oktober des Jahres begann er ein Studium. Die Familienkasse lehnte es ab, Kindergeld für Zeiten vor Aufnahme des Studiums zu zahlen. Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu.
Überschreiten die Einkünfte des Kinds während des Studiums nicht die maßgebende Grenze, ist Kindergeld zu gewähren. Dabei sind die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit allerdings nicht zu berücksichtigen. Für diese Monate besteht ohnehin kein Anspruch auf Kindergeld.
Zinszahlungen im Rahmen einer Rentennachzahlung
Sonstige Erträge aus privaten Kapitalforderungen jeder Art, unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung, gehören zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München sind auch Zinszahlungen, die im Rahmen einer Rentennachzahlung vom Rentenversicherungsträger an den Rentner ausgezahlt werden, den Einnahmen aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Diese Zinsen sind nicht (nur) mit dem Ertragsanteil oder Besteuerungsanteil (ab 2005) zu versteuern.
Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob dieses für den Rentner ungünstige Urteil Bestand hat.
