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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Mai 2006

Inhalt

  • Termine Juni 2006
  • Abgrenzung von Werbungskosten zu Kosten der privaten Vermögenssphäre
  • Abzugsfähigkeit von Reisekosten aus teilweise privatem Anlass
  • Arbeitsverhältnis kann nur schriftlich aufgelöst werden
  • Buchwertkorrektur von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Einnahmeüberschussrechner
  • Computerdatei als Fahrtenbuch: Nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen oder dokumentiert sein
  • Fahrtenbuch muss zeitnah, fortlaufend und vollständig geführt werden
  • Kein generelles Abzugsverbot für Steuerberatungskosten
  • Selbstständige GmbH-Geschäftsführer doch nicht rentenversicherungspflichtig
  • Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengelds II

Termine Juni 2006

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2

  • Fällig am: 12.6.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 12.6.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 12.6.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006

Umsatzsteuer3

  • Fällig am: 12.6.2006,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.20064,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 12.6.2006

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Für den abgelaufenen Monat.

3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

4Dort, wo der 15.6.2006 ein Feiertag (Fronleichnam) ist, ist der 16.6.2006 Fristende.

Abgrenzung von Werbungskosten zu Kosten der privaten Vermögenssphäre

Ob Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen oder der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind, richtet sich nach dem Verwendungszweck zum Zeitpunkt der Ausgabe. Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen hängt folglich davon ab, dass sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof Aufwendungen des bei einer GmbH angestellten Geschäftsführers nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, da die alleinige Gesellschafterin dessen Ehefrau war. Folglich waren die Aufwendungen nicht durch die Arbeitnehmerstellung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst.

Diese Beurteilung gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer als wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH angesehen werden kann.

Abzugsfähigkeit von Reisekosten aus teilweise privatem Anlass

Wird eine Reise aus rein beruflichen oder betrieblichen Gründen angetreten, sind die dabei entstehenden Reisekosten in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt auch dann, wenn trotz des ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Reiseanlasses auch private Unternehmungen stattfinden.

Entscheidend für den berufs- oder betriebsbezogenen Anlass ist, ob die Reisetage wie "normale" Arbeitstage mit betrieblichen Tätigkeiten ausgefüllt sind. Private Reisegründe müssen von deutlich untergeordneter Bedeutung sein.

Die vorstehenden Grundsätze sind nicht auf solche Reisen anwendbar, bei denen sich an eine beruflich oder betrieblich veranlasste Reise ein Urlaub anschließt. In diesem Fall sind die An- und Rückreisekosten insgesamt dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht abzugsfähig.

Vorstehende Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Arbeitsverhältnis kann nur schriftlich aufgelöst werden

Seit dem 1.5.2000 bedarf die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag der Schriftform. Alle nach diesem Zeitpunkt nur mündlich ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Dies gilt sowohl für Kündigungen durch einen Arbeitgeber als auch für solche durch einen Arbeitnehmer.

Die Nichtbeachtung der Schriftform wurde jüngst einem Arbeitgeber zum Verhängnis. Er war davon ausgegangen, das Arbeitsverhältnis zu seiner Sekretärin sei beendet, weil diese - bedingt durch eine mehrjährige Abwesenheit infolge der Geburt zweier Kinder - nicht zur Arbeit erschienen war.

Zwischen den Parteien war streitig, ob sich die Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub bzw. in einer Elternzeit befand oder ob sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Nach der Geburt des zweiten Kinds bot sie dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung an. Da keine formwirksame Kündigung nachgewiesen werden konnte, ging das Gericht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus.

Buchwertkorrektur von Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Einnahmeüberschussrechner

Die offen ausgewiesene Umsatzsteuer kann der Rechnungsempfänger, sofern er selbst Unternehmer ist, unter weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen. Ob ein Vorsteuerbetrag abgezogen werden kann, richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Ist der Vorsteuerabzug möglich, gehört der Vorsteuerbetrag nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts. Soweit ein Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden kann, ist er jedoch den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des entsprechenden Wirtschaftsguts zuzurechnen.

Diese Grundsätze beachteten Eheleute nicht. Sie errichteten an ihrem Einfamilienhaus einen Anbau, der an den Ehemann (Rechtsanwalt) umsatzsteuerpflichtig vermietet wurde. In der Umsatzsteuererklärung der Ehegattengemeinschaft zogen sie die Vorsteuer richtigerweise ab. Der sich durch den Vorsteuerabzug ergebende Umsatzsteuererstattungsanspruch wurde im Jahr der Erstattung als Einnahmen erklärt.

Bei der Ermittlung der Abschreibungsbemessungsgrundlage für den Anbau setzten sie fälschlicherweise jedoch die Herstellungskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer an. Im Folgejahr bemerkte der Steuerberater der Eheleute den Fehler und korrigierte die zu hoch ermittelten Herstellungskosten durch eine Sonderabschreibung in Höhe der irrtümlich aktivierten Vorsteuerbeträge.

Dies akzeptierte das zuständige Finanzamt nicht. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Ansicht des Finanzamts: Wird bei einem Einnahmeüberschussrechner die an sich umsatzsteuerrechtlich abziehbare Vorsteuer fälschlicherweise den Herstellungskosten zugerechnet, darf eine Korrektur in Form einer Sonder- oder Teilwertabschreibung nicht vorgenommen werden. Im Urteilsfall war der Einkommensteuerbescheid des Jahrs, in dem der Fehler gemacht wurde, leider bestandskräftig. Deshalb konnte auch dieses Jahr nicht berichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof muss nun abschließend entscheiden.

Computerdatei als Fahrtenbuch: Nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen oder dokumentiert sein

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben sein.

Diese Anforderungen erfüllt ein mit Hilfe eines Computerprogramms geführtes Fahrtenbuch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den Aufzeichnungen ausgeschlossen sind oder vom Programm dokumentiert werden. In dem vom Gericht entschiedenen Fall war das Fahrtenbuch als Microsoft Excel-Tabelle geführt worden. Das Programm ermöglicht, den bereits eingegebenen Datenbestand später zu verändern, ohne dass die Reichweite dieser Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und bei gewöhnlicher Einsichtnahme in die Datei offengelegt wird. Das gilt auch, wenn die einzelnen Eintragungen in der Computerdatei unmittelbar im Anschluss an die jeweilige Fahrt vorgenommen worden sein sollten.

Eine solche Aufzeichnungsmethode sei somit nicht geeignet, den fortlaufenden und lückenlosen Charakter der Angaben und ihre zeitnahe Erfassung mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen. Der auf diese Weise erzeugte Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrtenbuch. Wegen der jederzeitigen Änderbarkeit ist auch der Ausdruck einer solchen Datei nicht zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausreichend.

Fahrtenbuch muss zeitnah, fortlaufend und vollständig geführt werden

Wer einen Firmenwagen auch für private Fahrten nutzt, muss die Privatnutzung monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstanschaffung bewerten. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn das Verhältnis der betrieblichen oder beruflichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, welchen Anforderungen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen muss.

Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben sein.

Diese Definition leitete das Gericht aus dem Wortlaut "Fahrten-Buch" ab. Ein "Fahrten-Buch" müsse über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft ablegen. Da die Aufzeichnungen eine "buch"-förmige äußere Gestalt aufweisen sollen, verlange der allgemeine Sprachgebrauch, dass die erforderlichen Angaben in einer gebundenen oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form festgehalten werden müssen, die nachträgliche Veränderungen ausschließt oder deutlich erkennen lässt. Lose Notizzettel könnten daher schon begrifflich kein Fahrtenbuch sein. Die erfassten Daten müssten untereinander "ordnungsgemäß" in der Buchform verbunden werden. Deshalb müsse das Fahrtenbuch die Fahrten geordnet und in ihrem fortlaufenden zeitlichen Zusammenhang wiedergeben. Außerdem müssen die Aufzeichnungen ordentlich sein und damit im Wesentlichen eine übersichtliche äußere Form aufweisen. Weil eine unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil oder die gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch möglichst auszuschließen ist, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht nur fortlaufend, sondern vor allem auch zeitnah geführt werden. Zeitnah ist die Erfassung, wenn sie im Anschluss an die betreffenden Fahrten vorgenommen wird.

Kein generelles Abzugsverbot für Steuerberatungskosten

Seit dem 1.1.2006 ist der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben entfallen.

Davon sind folgende Steuerberatungskosten betroffen, die nach dem 31.12.2005 bezahlt werden:

  • Für die Erstellung des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung inklusive der Anlage "Kind",
  • für die Feststellungserklärung,
  • für die Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung und
  • für Rechtsbehelfe, die die vorgenannten Positionen betreffen.

Von dieser Vorschrift nicht betroffen sind die Steuerberatungskosten, die für die Anlagen zur Einkommensteuererklärung gezahlt werden, weil diese Kosten mit der Ermittlung der Einkünfte zusammenhängen:

  • Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
  • Anlagen "KAP" und "AUS" (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
  • Anlagen "R" und "SO" (Einkünfte aus Renten bzw. Spekulationsgeschäften)

sowie die Kosten für Rechtsbehelfe etc., die mit einzelnen Einkunftsarten zusammenhängen.

Ein generelles Abzugsverbot für Steuerberatungskosten ist demnach nicht gegeben.

Selbstständige GmbH-Geschäftsführer doch nicht rentenversicherungspflichtig

Für große Verwirrung hat kürzlich ein Urteil des Bundessozialgerichts gesorgt, wonach beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als so genannte arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig sein können. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn sie

  • die GmbH auf Grund der Kapitalanteile oder wegen einer Sperrminorität beherrschen
  • die Geschäfte nur einer GmbH führen und
  • keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Bisher hatten die Sozialversicherungsträger stets angenommen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer rentenversicherungsfrei sind.

Davon ist das Bundessozialgericht in seinem Urteil abgerückt, indem es für die rentenversicherungsrechtliche Einordnung des weisungsfrei agierenden und deshalb selbstständigen Gesellschafter-Geschäftsführers allein auf dessen Verhältnis zu der GmbH abstellt, zu der er in einem Dienstverhältnis steht. Sei sie seine einzige Auftraggeberin, dann sei er - als in der Regel mitarbeiterloser Selbstständiger - rentenversicherungspflichtig, da er die Kriterien eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erfüllt. Darauf, ob die GmbH nur einen Auftraggeber hat oder wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigt, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an.

Die Deutsche Rentenversicherung hat inzwischen aber beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Ihrer Ansicht nach entspricht die Entscheidung nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. Der Presse war zu entnehmen, dass eine entsprechende Gesetzesänderung bereits vorbereitet wird.

Steuerliche Behandlung des Arbeitslosengelds II

Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld und einige weitere Leistungen sind von der Einkommensteuer befreit. Diese Einnahmen unterliegen allerdings dem so genannten Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass diese Einnahmen bei der Berechnung des Einkommensteuersolls mit berücksichtigt werden.

Dagegen ist der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht nur einkommensteuerfrei, sondern unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

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