Monatsinformation - Februar 2006
Inhalt
- Termine März 2006
- 1 %-Regelung bei gewillkürtem Betriebsvermögen nicht mehr möglich
- Abschreibungssätze sollen erhöht werden
- Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung
- DDR-Zeiten im Rentenkonto klären
- Einkunfterzielungsabsicht ist bei gewerblicher Ferienhausvermietung stets erforderlich
- Entgeltliche Weitergabe von Tankquittungen soll bestraft werden
- Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsausschluss und Besichtsklausel
- Kaufpreisaufteilung bei teilentgeltlichen Übertragungen
- Keine Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmer
- Lukratives Steuersparmodell ab 1.1.2006 nicht mehr möglich
- Nicht nur die Eigenheimzulage wird abgeschafft
- Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden
- Sonderausgabenabzug der Steuerberatungskosten für private Steuererklärung entfällt
- Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung
- Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen wird eingeschränkt
- Verlängerung der 58-er-Regelung
- Verlängerung des Existenzgründungszuschusses
- Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage
- Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen
- Zweitwohnungsteuer: Erhebung von Verheirateten bei berufsbedingt gehaltenen Wohnungen verfassungswidrig
Termine März 2006
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag2
- Fällig am: 10.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.3.2006
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer nach dem 31.12.2004 erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.3.2006
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.3.2006
Umsatzsteuer3
- Fällig am: 10.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2006,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck: 10.3.2006
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Für den abgelaufenen Monat.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
1 %-Regelung bei gewillkürtem Betriebsvermögen nicht mehr möglich
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist es auch solchen Unternehmern gestattet, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden, die ihren Gewinn mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Voraussetzung dafür ist, dass das Wirtschaftsgut nicht nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Eine Nutzung zu 10 % bis 50 % für betriebliche Zwecke ist ausreichend. Die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen muss durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen erfolgen.
Bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs war bisher die so genannte 1 %-Regelung anzuwenden, wenn der Unternehmer kein Fahrtenbuch führte, nach dem die tatsächlichen Privatfahrten ermittelt werden konnten. Diese Regelung bestand auch für Kraftfahrzeuge, die als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt wurden.
Ab 1.1.2006 muss der Unternehmer glaubhaft machen, dass er das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich nutzt. Liegt die betriebliche Nutzung nur zwischen 10 % bis 50 %, ist die 1 %-Regelung nicht mehr anzuwenden. Stattdessen sind die auf die geschätzte Privatnutzung entfallenden Kosten anzusetzen.
Beispiel:
Zahnarzt A behandelt seinen Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen. Die betriebliche Nutzung des Pkw beträgt 40 %. Die 1 %-Regelung entfällt, da das Fahrzeug zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Danach sind 60 % der Kosten des Pkw als Entnahme anzusetzen.
Abschreibungssätze sollen erhöht werden
Angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nicht sofort als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die Aufwendungen sind entsprechend der Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen zu verteilen (lineare AfA). Es ist aber auch eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen vom jeweiligen Buchwert möglich (degressive AfA). Der Abschreibungssatz ist bisher auf 20 % beschränkt.
Zur Belebung der Investitionstätigkeit soll dieser Abschreibungssatz im Jahr 2006 auf 30 % erhöht werden.
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung/Pflegeversicherung
Jeweils zu Beginn des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber zu prüfen, in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung zusteht.
Bei der Bemessung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen, der sich aus dem durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zum 1. Januar des Vorjahrs ergibt.
Der höchstmögliche Zuschuss zum Beitrag der privat krankenversicherten Arbeitnehmer beträgt ab 2006 monatlich 236,91 € (bei einem Arbeitsentgelt von 3.562,50 €). Der Zuschuss beträgt ansonsten höchstens die Hälfte des vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Betrags.
Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt 30,28 €, in Sachsen 12,47 €.
DDR-Zeiten im Rentenkonto klären
Wer in der früheren Deutschen Demokratischen Republik gearbeitet hat, sollte bald klären, ob das Versicherungskonto vollständig ist.
Lohnunterlagen aus DDR-Zeiten müssen nur noch bis Ende 2006 aufbewahrt werden. Rentenversicherte aus den neuen Bundesländern sollten deshalb unbedingt ihre Versicherungskonten klären lassen, wenn nicht alle Zeiten bis Ende 1991 auf dem Konto gespeichert sind.
Die Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte für die Rentenversicherung wurden in Ostdeutschland erst seit Januar 1992 maschinell erfasst. Die Zeiten bis Ende 1991 können dem Rentenversicherer deshalb womöglich nur teilweise vorliegen und müssten nachträglich belegt werden. Betroffen sind vor allem die zwischen 1943 und 1974 Geborenen.
Informationen gibt es unter den kostenfreien Rufnummern der Deutschen Rentenversicherung 0800-3331919 und 0800-4636582.
Einkunfterzielungsabsicht ist bei gewerblicher Ferienhausvermietung stets erforderlich
Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in den Leerstandszeiten hierfür bereitgehalten, gilt folgende Vermutungsregel: Es ist ohne Vorlage einer Prognoserechnung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen. Auch wenn sich über einen längeren Zeitraum ein Werbungskostenüberschuss ergibt, sind die Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, ob der Eigentümer der Ferienwohnung diese in eigener Regie oder durch Einschaltung eines Dritten vermietet. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss die ausschließliche Fremdvermietung allerdings auf Dauer angelegt sein.
Die Vermietung einzelner Ferienwohnungen kann auch ein Gewerbebetrieb sein. Dies ist der Fall, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden und die Vermietung mit einem Beherbergungsbetrieb (Hotel) vergleichbar ist. Ein Gewerbebetrieb liegt ebenfalls vor, wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse, einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Fremdenpension, Hotel) vergleichbare unternehmerische Organisation erforderlich ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die zuvor angesprochene Vermutungsregel nur für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt. Bei der gewerblichen Vermietung einer Ferienwohnung ist stets eine Totalgewinnprognose durchzuführen. Es ist also zu prüfen, ob die gewerbliche Vermietungstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Auffassung bestätigt.
Entgeltliche Weitergabe von Tankquittungen soll bestraft werden
Bei Internetauktionen werden vermehrt Tankquittungen versteigert, mit deren Hilfe der potenzielle Käufer Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend macht. Bisher können sich die Verkäufer darauf berufen, für die weitere Verwendung der Belege durch den Käufer nicht verantwortlich zu sein.
Die Bundesregierung plant, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Erfasst werden soll nur die gezielte Weitergabe von Belegen gegen Entgelt. Eine unbeabsichtigte Verschaffung der Verfügungsmacht an Belegen, z. B. durch das Zurücklassen von Kassenbelegen an der Verkaufstheke, wird keine Ordnungswidrigkeit sein.
Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsausschluss und Besichtsklausel
Ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug enthielt neben einem formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung einen handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" (so genannte Besichtsklausel).
Der Bundesgerichtshof beurteilte diese Konstellation unter Hinweis auf das Verständnis der im Gebrauchtwagenhandel beteiligten Verkehrskreise als umfassenden Gewährleistungsausschluss.
Der Hinweis "wie besichtigt" oder "wie gesehen" allein erfasst allerdings nur solche Mängel, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind.
Kaufpreisaufteilung bei teilentgeltlichen Übertragungen
Erwirbt jemand ein Zweifamilienhaus teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich, kann die Zuordnung des Kaufpreises von den Vertragsparteien frei bestimmt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist es möglich, den Übertragungsvertrag so zu gestalten, dass eine Wohnung unentgeltlich und die andere, zur Vermietung bestimmte Wohnung gegen Zahlung eines Kaufpreises übertragen wird.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vertragsparteien eine für sie möglichst günstige Gestaltung wählen. Das Motiv Steuern zu sparen, kann dabei das durchaus entscheidende Gestaltungsmoment sein. Grenzen sind lediglich dort gesetzt, wo eine Gestaltung nur zum Schein gewählt wird oder der vereinbarte Kaufpreis für die entgeltlich erworbene Wohnung deren Verkehrswert übersteigt.
Keine Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmer
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die deutsche Vorschrift ungültig ist, nach der Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern über 52 Jahren generell befristet werden dürfen. Daran ändere auch nichts, dass diese Vorschrift als Eingliederungshilfe in den Arbeitsmarkt und damit zum Schutz älterer Arbeitnehmer gedacht sei. Ein generelles Absehen von weiteren Voraussetzungen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die betroffene Gruppe werde ausschließlich über ihr Lebensalter definiert. Damit laufe diese Gruppe während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein.
Lukratives Steuersparmodell ab 1.1.2006 nicht mehr möglich
Findige Steuerbürger hatten in den letzten Jahren ein Modell entwickelt, bei dem z. B. Wertpapiere in einem Jahr angeschafft und als Umlaufvermögen in der Einnahmen-Überschussrechnung angesetzt wurden. Der Verkauf fand in späteren Jahren statt. Im ersten Jahr ergaben sich regelmäßig hohe Verluste, die mit den übrigen positiven Einkünften verrechnet wurden, wodurch hohe Steuerersparnisse erzielt wurden.
Dies ist ab dem 1.1.2006 nicht mehr möglich. Zukünftig sind die Anschaffungskosten erst im Jahr der Veräußerung anzusetzen.
Nicht nur die Eigenheimzulage wird abgeschafft
Kurz vor Jahresende sind das "Gesetz zu Abschaffung der Eigenheimzulage" und das "Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm" verabschiedet worden. Ab dem 1.1.2006 ergeben sich folgende Änderungen:
- Die Eigenheimzulage wird abgeschafft. Betroffen sind Anschaffung oder Herstellung von Objekten nach dem 31.12.2005.
- Die Freibeträge für Abfindungen entfallen. Ausgenommen davon sind Zahlungen für Abfindungen, auf die vor dem 1.1.2006 ein Anspruch bestand oder bei denen ein Verfahren anhängig ist. Für diese Abfindungen kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung vor dem 1.1.2008 erfolgt. Die begrenzte Steuerfreiheit von Übergangsgeldern an Soldaten wird aufgehoben. Lediglich in den Fällen, in denen das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde, bleibt die Vergünstigung für Zahlungen vor dem 1.1.2009 erhalten.
- Die begrenzte Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahlten Heirats- und Geburtsbeihilfen entfällt.
- Außerdem wird die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude, die nach dem 31.12.2005 angeschafft oder hergestellt werden, abgeschafft. Ab dem 1.1.2006 angeschaffte oder hergestellte Mietwohngebäude sind einheitlich mit 2 % abzuschreiben (mit 2,5 % für Objekte, die vor dem 1.1.1925 hergestellt worden sind).
Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden
Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind nunmehr verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich arbeitssuchend zu melden. Wenn zwischen Kenntniserlangung und Beendigung weniger als drei Monate liegen, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Die Meldepflicht besteht auch, wenn der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird, und unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist oder einer Befristung.
Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht wird zukünftig nicht mehr das Arbeitslosengeld gemindert, sondern eine Sperrzeit von einer Woche verhängt und die Anspruchsdauer entsprechend gekürzt.
Sonderausgabenabzug der Steuerberatungskosten für private Steuererklärung entfällt
Ab dem 1.1.2006 entfällt der Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben. Damit sind die Kosten für die Erstellung z. B. des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung, die nach dem 31.12.2005 gezahlt werden, nicht mehr abzugsfähig.
Von dieser Vorschrift nicht betroffen sind die Steuerberatungskosten, die für die Anlagen zur Einkommensteuererklärung (z. B. Anlage N, V, KAP, SO) gezahlt werden, weil diese Kosten mit der Ermittlung der Einkünfte zusammenhängen.
Nach den Einkommensteuerrichtlinien ist es außerdem möglich, sämtliche Steuerberatungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen, wenn die gesamten Steuerberatungskosten nicht mehr als 520 € im Kalenderjahr betragen.
Beispiel:
Anton R. zahlt für seine Einkommensteuererklärung 120 €, für die Anlage KAP 60 € und für die Anlage V 100 €, insgesamt also 280 €. R. kann die 280 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung voll abziehen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Regelung streicht.
Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung
Der Katalog, nach denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist um das "Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen" erweitert worden.
Ab dem 1.7.2006 müssen Unternehmer, denen die Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Rechnung gestellt wird, die Umsatzsteuer abführen. Der Gebäudereiniger, der für einen Unternehmer tätig wird, darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweisen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind:
- Umsätze der Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz
- Einzelne Umsätze bis zu 500 € (ohne Umsatzsteuer)
- Leistungen an Unternehmer (Vermieter) mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen wird eingeschränkt
Die Verrechnung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen wird eingeschränkt. Steuerstundungsmodelle sind meist Fonds in Form von Personengesellschaften, die ihren Anlegern in der Anfangsphase hohe Verluste zuweisen.
Auf Grund einer Gesetzesänderung sind Verluste aus solchen Modellen künftig nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle zu verrechnen. Die Verrechnungsmöglichkeit gilt zeitlich unbegrenzt. Die Neuregelung gilt, wenn
- dem Steuersparfonds nach dem 10.11.2005 beigetreten wurde oder
- nach dem 10.11.2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte stehen dem Beginn des Außenvertriebs gleich.
Betroffen sind in erster Linie Verluste aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen:
- Schiffsbeteiligungen, soweit sie noch Verluste vermitteln,
- Medienfonds
- New Energy Fonds
- Leasingfonds
- Wertpapierhandelsfonds
- Videogamefonds.
Außerdem sind Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typischen stillen Gesellschaften, aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und Verluste aus sonstigen Einkünften einbezogen. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern keine Verluste zuweisen.
Insgesamt soll mit diesem Vorhaben die Attraktivität solcher Verlustzuweisungsmodelle eingeschränkt werden. Die Regelung könnte sich jedoch positiv auf Schifffonds auswirken, da diese kaum noch mit steuerlichen Verlustzuweisungen werben und die Ausschüttungen wegen der günstigen Tonnagebesteuerung nahezu steuerfrei sind.
Verlängerung der 58-er-Regelung
Arbeitslose, die älter als 58 Jahre sind, können Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen, ohne den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen zu müssen. Auch die vierteljährliche Meldung entfällt. Allerdings muss zum frühestmöglichen Termin Altersrente ohne Minderung beantragt werden. Diese Regelung war bis zum 31.12.2005 befristet.
Wegen der weiter angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt gilt die Regelung weiter bis zum 31.12.2007. Korrespondierend wurde auch die Regelung zum vorgezogenen Bezug von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit verlängert.
Die Arbeitsbereitschaft kann jederzeit nur teilweise eingeschränkt werden. Möglich ist auch, sich wieder uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung, Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, bleibt bestehen.
Verlängerung des Existenzgründungszuschusses
Der 2002 eingeführte und bis 31. Dezember 2005 befristete Existenzgründungszuschuss wird um ein halbes Jahr verlängert. Ich-AGs können so bis zum 30.6.2006 die Förderung in Anspruch nehmen. Danach werden Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss zu einer einheitlichen Fördermaßnahme kombiniert.
Vorzeitige Auflösung einer Ansparrücklage
Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden. Die Rücklage beträgt maximal 40 % für jedes Wirtschaftsgut, dessen Anschaffung oder Herstellung beabsichtigt wird. Dabei muss die Funktion und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für jedes einzelne Wirtschaftsgut dokumentiert werden. Die Bildung einer Rücklage ist auch Voraussetzung für die Sonderabschreibung der Wirtschaftsgüter.
Die Rücklage ist in dem Jahr aufzulösen, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft worden ist. Wird ein Wirtschaftsgut, für das eine Rücklage gebildet worden ist, nicht angeschafft, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen. In diesem Fall ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufzulösen ist, für jedes Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
Wird die Absicht der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts, für das eine Rücklage gebildet worden ist, aufgegeben, kann die Rücklage auch vorzeitig aufgelöst werden. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger den Antrag auf Auflösung der Rücklage allerdings erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt und war deshalb mit seinem Antrag gescheitert.
Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen
Eine Einkaufs- und Zentralregulierungsgesellschaft vereinbarte mit Möbelherstellern Rahmenverträge für die angeschlossenen Möbelhäuser. Dafür erhielt sie von den Möbelherstellern eine Verbandsabgabe. Über eine Tochtergesellschaft nahm sie die zentrale Regulierung der Zahlungen an die Möbelhersteller vor und erhielt dafür eine Zentralregulierungsvergütung. Die Gesellschaft sah die Entstehung der Forderung aus der Verbandsabgabe erst im Zeitpunkt der Zahlungsregulierung.
Die Schaffung von Geschäftsbeziehungen und die zentrale Regulierung der Zahlungen sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zwei getrennte Vorgänge. Der Anspruch auf die Verbandsabgabe entsteht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Möbelherstellern und den angeschlossenen Möbelhäusern. Zu diesem Zeitpunkt hat die Gesellschaft ihre Vermittlungsleistung erbracht. Der Forderungsanspruch auf die Verbandsabgabe ist somit wirtschaftlich entstanden.
Zweitwohnungsteuer: Erhebung von Verheirateten bei berufsbedingt gehaltenen Wohnungen verfassungswidrig
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Wohnung halten und deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, gegen die Verfassung, konkret gegen das Diskriminierungsverbot von Ehegatten gegenüber Ledigen. Diesbezügliche Regelungen in Zweitwohnungsteuersatzungen wurden für nichtig erklärt.
In vergleichbaren Fällen sollte deshalb die Aufhebung der Zweitwohnungsteuerbescheide bzw. bei bereits eingelegtem Widerspruch dessen Bescheidung beantragt werden.
