Monatsinformation - Februar 2007
Inhalt
- Termine März 2007
- Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung
- Beitragszuschuss für krankenversicherungsfreie und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte
- Bildung einer Ansparabschreibung bei erst zu eröffnendem Betrieb
- Elektronische Handels- und Unternehmensregister zum 1.1.2007 eingeführt
- Elterngeld: Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten
- Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Anwendung der 1 %-Regelung wegen selbst getragener Treibstoffkosten
- Versagung des Kindergelds bei geringfügiger Überschreitung des Jahresgrenzbetrags
Termine März 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 12.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 12.3.2007
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 12.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 12.3.2007
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 12.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 12.3.2007
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 12.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 12.3.2007
Sozialversicherung5
- Fällig am: 28.3.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 12.3.2007
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung
Ehegatten können nach den steuerlichen Vorschriften im Falle des Zusammenlebens zwischen
- der getrennten Veranlagung,
- der Zusammenveranlagung und
- der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
wählen. Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung günstiger. Bei bestimmten Konstellationen kann allerdings die getrennte Veranlagung vorteilhafter sein.
Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehefrau nur Arbeitslohn bezogen und der Ehemann Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit hatte. Der Ehemann beantragte die getrennte Veranlagung, und die Ehefrau musste erhebliche Steuern nachzahlen, weil sie bisher nach der Lohnsteuer-Klasse III besteuert worden war. Sie wehrte sich gegen die Steuernachzahlung, weil sie meinte, dass eine Veranlagung von Arbeitnehmern nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht käme.
Die Ehefrau musste sich eines Besseren belehren lassen. Nach den eindeutigen gesetzlichen Vorschriften werden Ehegatten getrennt veranlagt, wenn ein Ehegatte die getrennte Veranlagung wählt. Der Antrag eines der Ehegatten zieht dann automatisch die Veranlagungspflicht des anderen nach sich.
Hinweis: Beantragt ein Ehegatte die getrennte Veranlagung, ohne dass sich für ihn eine steuerliche oder wirtschaftliche Auswirkung ergibt, ist dieser Antrag wirkungslos und vom Finanzamt nicht zu beachten.
Beitragszuschuss für krankenversicherungsfreie und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.
Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der im Jahr 2006 13,3 % betrug. Daraus errechnet sich für 2007 ein monatlicher Zuschuss von maximal 236,91 € (13,3 % der 3.562,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 473,81 €; davon die Hälfte = 236,91 €).
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 30,28 €, in Sachsen 12,47 €.
Bildung einer Ansparabschreibung bei erst zu eröffnendem Betrieb
Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition beabsichtigt ist. Allerdings muss die Investition bei Bildung der Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dazu sind Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsguts sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich.
Das Wort "voraussichtlich" verlangt eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten. Bilanzierende müssen diese Entscheidung aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags, Einnahmen-Überschuss-Rechner aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums treffen.
Wird die Ansparabschreibung für die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen eines noch zu eröffnenden Betriebs gebildet, setzt die hinreichende Konkretisierung voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind, um eine ungerechtfertigte Förderung durch "ins Blaue hinein" gebildete Ansparabschreibungen zu vermeiden.
So konnte ein Unternehmer für eine Photovoltaikanlage noch keine Ansparabschreibung bilden, für deren Anschaffung er bei Bildung nur einen Förderkredit bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragt hatte. Der Antrag war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs einer verbindlichen Bestellung nicht gleichwertig.
Hinweis: Der Existenzgründer darf allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder zu mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein noch andere Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) erzielt haben.
Elektronische Handels- und Unternehmensregister zum 1.1.2007 eingeführt
Am 1. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten.
Die Schwerpunkte der Gesetzesänderungen:
- Die weiterhin von den Amtsgerichten zu führenden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister wurden auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Unterlagen können - abgesehen von länderspezifischen Übergangsfristen bis spätestens Ende 2009 - nur noch elektronisch eingereicht werden. Über Anmeldungen zur Eintragung, für die unverändert eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, muss grundsätzlich unverzüglich entschieden werden. Handelsregistereintragungen können nun auch elektronisch bekannt gemacht werden; bis Ende 2008 soll die Bekanntmachung zusätzlich noch in einer Tageszeitung erfolgen.
Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sind nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig. Die Unterlagen der Rechnungslegung sind ebenfalls elektronisch einzureichen; bis Ende 2009 soll allerdings auch weiterhin eine Einreichung in Papierform möglich sein. Einzelheiten der Einreichung sind unter www.ebundesanzeiger.de abrufbar.
- Wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens können seit 1. Januar 2007 unter der zentralen Internetadresse www.unternehmensregister.de online abgerufen werden. Das umfasst auch den Zugang zu den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern und zu den veröffentlichten Jahresabschlüssen.
- Die Verletzung der Offenlegungspflicht wird nicht mehr, wie bisher, nur auf Antrag mit einem Ordnungsgeld geahndet. Vielmehr muss das neu eingerichtete Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Die Festsetzung muss aber zuvor angedroht werden, so dass dann die Offenlegungspflicht innerhalb von 6 Wochen noch erfüllt werden kann. Das Ordnungsgeld wird grundsätzlich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs (AG und Genossenschaft: Vorstand, GmbH & Co. KG: Komplementär, GmbH: Geschäftsführer) verhängt. Es kann aber auch gegen die Gesellschaft verhängt werden. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 25.000 €. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, in dem auch Steuerberater zur Vertretung befugt sind.
Elterngeld: Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmerehegatten
Sind beide Ehegatten nichtselbstständig tätig, wird für den niedriger Verdienenden sehr oft die Steuerklasse V gewählt, so dass bei diesem eine erheblich höhere Lohnsteuer abzuführen ist.
Für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder wird auf Antrag Elterngeld gewährt, das 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt (mindestens 300 €, höchstens 1.800 € monatlich). Liegt das Nettoeinkommen unter 1.000 € monatlich, werden bei gleitender Erhöhung bis zu 100 % des Einkommens ersetzt.
Maßgebliches monatliches Einkommen bei nichtselbstständiger Arbeit ist der laufende Arbeitslohn ohne sonstige Bezüge abzüglich der darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie abzüglich je eines Zwölftels des Arbeitnehmerpauschbetrags.
Ist beabsichtigt, für den niedriger verdienenden Ehegatten Elterngeld zu beantragen, sollte über eine Änderung der Steuerklassen nachgedacht werden, um die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld zu erhöhen. Da die Steuerklasse bei Ehegatten nur einmal im Jahr und auch nicht rückwirkend geändert werden kann, muss der Antrag frühzeitig gestellt werden.
Keine Minderung des geldwerten Vorteils bei Anwendung der 1 %-Regelung wegen selbst getragener Treibstoffkosten
Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, gilt Folgendes:
- Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Dieser sog. geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Kann das Fahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist zusätzlich ein weiterer geldwerter Vorteil zu erfassen.
- Abweichend von dieser Regelung kann der Arbeitgeber den privaten Nutzungsanteil des Arbeitnehmers mit den Aufwendungen für das Kraftfahrzeug ansetzen, die auf die zu erfassenden privaten Fahrten entfallen. Dafür müssen die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils allein der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist. Der nach der 1 %-Methode ermittelte Wert ist nicht um vom Arbeitnehmer selbst getragene Treibstoffkosten zu mindern.
Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung treffen.
Versagung des Kindergelds bei geringfügiger Überschreitung des Jahresgrenzbetrags
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden bei den Eltern einkommensteuerlich nicht berücksichtigt, soweit sie eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 7.680 € (Jahresgrenzbetrag) im Jahr haben.
Bereits eine nur geringfügige Überschreitung des Jahresgrenzbetrags, z. B. nur um 1 €, führt zum vollständigen Wegfall des Kindergelds oder des Kinderfreibetrags. Auch sonstige kindbedingte Vergünstigungen entfallen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält diese Regelung für nicht verfassungskonform und fordert eine Härteregelung. Das Gericht hält eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift für geboten, nach der der Kinderfreibetrag bzw. der Anspruch auf Kindergeld nur um den Betrag zu kürzen ist, um den die Einkünfte und Bezüge des Kindes den jeweils maßgebenden Jahresgrenzbetrag übersteigen.
Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung zu treffen haben.
