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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - März 2007

Inhalt

  • Termine April 2007
  • 1%-Regelung bei Überlassung von Firmenwagen
  • Dienstwagen: 1 %-Regelung ist zwingend anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird
  • Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung
  • Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
  • Derzeitiges Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig
  • Geschäftsbriefe per E-Mail: Vorsicht, Abmahnfalle
  • Grundsteuererlass: Bei ausbleibender Miete gibt es Geld zurück
  • Kindergeld: Beiträge des Kindes zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung mindern seine Einkünfte
  • Lebensversicherung: Schädliche Verwendung und Anzeigepflicht
  • Unkenntnis des Arbeitgebers bei mehreren Minijobs eines Arbeitnehmers
  • Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt

Termine April 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.4.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.4.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.4.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.4.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2007

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 26.4.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2007

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen bietet sich die Zahlung im Lastschriftverfahren an. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den einzelnen Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung nicht im eigenen Unternehmen, sondern durch extern Beauftragte erledigt, muss deshalb beachtet werden, dass die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fälligkeitstermin auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

1%-Regelung bei Überlassung von Firmenwagen

Wird ein Firmenfahrzeug einem Arbeitnehmer ausschließlich für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, muss sichergestellt und überprüft werden, dass es nicht unentgeltlich für Privatfahrten genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug auch mit nach Hause genommen wird. Bei privater Mitbenutzung ist, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, die 1%-Regelung anzuwenden und als Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Einem angestellten Meister wurde ein Firmenfahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Ihm war mündlich die private Nutzung verboten worden. Allerdings wurde die Einhaltung des Verbots vom Arbeitgeber nicht überprüft. Das Finanzamt versteuerte deshalb den privaten Nutzungsanteil nach der 1%-Regelung. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und betonte außerdem, dass bei Arbeitnehmern in herausgehobener Position die Verbotsüberwachung besonders streng sein muss.

Dienstwagen: 1 %-Regelung ist zwingend anzuwenden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird

Einem Arbeitnehmer stand ein Dienstwagen zur Verfügung, für dessen private Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine "Kilometerpauschale" von 0,80 DM zu zahlen war. Für Privatfahrten musste er jeweils die Genehmigung des Arbeitgebers einholen. Außerdem hatte er ein Pflichtenheft ohne Aufzeichnung von Einzelfahrten zu führen. Diese Vereinbarung war mit dem zuständigen Finanzamt vor Einführung der sog. 1 %-Regelung abgestimmt worden. Eine Außenprüfung beanstandete die Vorgehensweise ab 1996 und berechnete die Dienstwagennutzung nach der 1 %-Regelung.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Durch Zahlung eines Nutzungsentgelts kann die Anwendung der 1 %-Regelung nicht vermieden werden. Sie ist zwingend anzuwenden, wobei das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt von dem errechneten geldwerten Vorteil abgezogen werden kann.

Nur die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs kann die 1 %-Regelung ausschließen.

Anspruch auf Kindergeld für ein Kind mit Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht u. a. dann ein Kindergeldanspruch, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies gilt dann nicht, wenn das Kind in dieser Zeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Die Familienkasse hatte bisher die Auffassung vertreten, dass auch eine geringfügige Beschäftigung als Vollzeiterwerb im Sinne der kindergeldrechtlichen Regelung anzusehen ist. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegen getreten.

Nach Ansicht des Gerichts bleibt ein Anspruch auf Kindergeld auch dann bestehen, wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es einen Ausbildungsplatz sucht, nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt. Bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird typisierend davon ausgegangen, dass eine Unterhaltspflicht der Eltern nicht mehr besteht. Dies ist bei einer geringfügigen Beschäftigung jedoch nicht der Fall. Somit liegt in diesem Fall auch weiterhin eine typische Unterhaltssituation vor mit der Folge, dass ein Kindergeldanspruch besteht.

Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ist zum 1.1.2007 von 6,5 % auf 4,2 % gesenkt worden. Ursprünglich war vorgesehen, den Beitragssatz nur auf 4,5 % zu senken.

Derzeitiges Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gilt insbesondere für die Ermittlung von Werten bei wesentlichen Gruppen von Vermögensarten (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften), die den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht erfüllen.

Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu einer Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anzuwenden.

Geschäftsbriefe per E-Mail: Vorsicht, Abmahnfalle

Geschäftsleute, die Teile ihrer Korrespondenz per E-Mail abwickeln, müssen seit Jahresbeginn eine neue Rechtslage berücksichtigen. Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 hat zum 01.01.2007 neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe aufgestellt.

Informationen, die Kaufleute bislang nur auf gedruckten Briefen unterbringen mussten und die dort zumeist die Fußzeile der ersten Seite belegen, müssen nun in Geschäftsbriefen jedweder Form auftauchen, also auch in E-Mails. Die Angaben müssen deutlich auf dem Geschäftsbrief lesbar sein. Eine Übermittlung wie in Form einer angehängten elektronischen Visitenkarte wird den Anforderungen nicht genügen, da nicht jeder diese Visitenkarten problemlos öffnen kann.

Dies ergibt sich unmittelbar aus dem geänderten Wortlaut der Paragraphen 37a im HGB, § 80 Abs.1 S.1 im Aktiengesetz sowie § 35a Abs.1 S.1 im GmbH-Gesetz.

Davon betroffen ist der externe Geschäftsverkehr - jegliche schriftliche Mitteilung nach außen, unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist. Dies betrifft Rechnungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.

Zu beachten hat der betroffene Kaufmann die Vorgaben, die für seine Firma abhängig von der Rechtsform gelten. Andernfalls droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro. Dazu kommt für alle Firmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. Schließlich kann man einem Mitbewerber, der in seinen Geschäftsbriefen nicht ausreichend informiert, einen solchen unlauteren Wettbewerbsvorteil nachsagen, und sei es nur als Vorwand für eine Abmahnung.

Grundsteuererlass: Bei ausbleibender Miete gibt es Geld zurück

Haben Hausbesitzer leer stehende Wohnungen oder ausbleibende Mietzahlungen zu beklagen, verlangen die Gemeinden dennoch weiterhin die volle Grundsteuer. Doch die kommunale Abgabe lässt sich in solchen Fällen im Nachhinein senken. Denn bei verminderten Grundstückserträgen gibt es auf Antrag einen rückwirkenden Steuererlass. Der ist nicht von Ermessen oder Nachsicht der Behörden abhängig, sondern gesetzlich festgeschrieben. Paragraf 33 Grundsteuergesetz besagt, dass die Grundsteuer zu erlassen ist, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mindestens 20,01 Prozent gemindert hat. Dann reduziert sich die Steuer im Nachhinein, wird also anteilig erstattet.

Notwendig hierfür ist aber ein Antrag auf Erlass bei der zuständigen Gemeinde und in Berlin beim Finanzamt. Der muss für das vergangene Jahr bis zum 31.3.2007 eingehen, um noch berücksichtigt zu werden.

Kindergeld: Beiträge des Kindes zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung mindern seine Einkünfte

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2005 entschieden, dass die einem Kind einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden müssen.

Der Bundesfinanzhof hat nun auch das Problem für die Fälle gelöst, bei denen vom Kind Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Auch diese Beiträge mindern die eigenen Einkünfte des Kindes, allerdings nur solche Beiträge, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung "gleichwertig" sind. Dies gilt auch für Beiträge zur Pflegeversicherung, weil diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

Lebensversicherung: Schädliche Verwendung und Anzeigepflicht

Dient eine Lebensversicherung, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat, der Tilgung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten (Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, ist grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug für die Lebensversicherungsbeiträge möglich. Außerdem sind die Zinsen aus diesen Verträgen bei Auszahlung steuerpflichtig. Die Versicherungsunternehmen müssen dem Finanzamt die Aufnahme eines Darlehens anzeigen.

Die Steuerschädlichkeit tritt für diese Altverträge nicht ein, wenn ein Policendarlehen unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet wird, die auf Dauer der Einkünfteerzielung dienen. Auch die Finanzierung von Mietwohngrundstücken ist steuerunschädlich möglich. Allerdings muss das Policendarlehen ausschließlich für begünstigte Investitionen verwendet werden. Werden gleichzeitig auch nicht begünstigte Aufwendungen von mehr als 2.556 € finanziert, ist dies steuerschädlich.

Da für Lebensversicherungsverträge, deren Laufzeit nach dem 31.12.2004 begonnen hat, kein Sonderausgabenabzug mehr besteht und generell auch die Steuerpflicht gegeben ist, können solche Verträge beliehen werden. Eine Anzeigepflicht besteht für diese Neuverträge auch nicht mehr.

Hinweis: Die Beleihung eines Lebensversicherungsvertrags sollte vorher mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Unkenntnis des Arbeitgebers bei mehreren Minijobs eines Arbeitnehmers

Bei Einstellung von Arbeitnehmern im Rahmen eines Minijobs muss der Arbeitgeber Vorsicht walten lassen, um eine nachträgliche Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden.

Wird bei einer Prüfung durch die Sozialversicherungsträger festgestellt, dass der Arbeitnehmer einen weiteren Minijob ausübt und dadurch die Grenze von 400 € überschreitet, so führt dies erst ab dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversicherung zur Versicherungspflicht, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären.

Es ist deshalb sinnvoll, den neu eintretenden Arbeitnehmer einen Einstellungsfragebogen ausfüllen und unterzeichnen zu lassen.

Ist dies nicht geschehen, muss der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge vom Beginn der doppelten Beschäftigung an zahlen.

Wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt

Die wiederholte Bildung einer Ansparrücklage für dasselbe Wirtschaftsgut ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Dies ist die Schlussfolgerung aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt für einen Pkw eine Ansparrücklage gebildet und diese nach Ablauf der Zweijahresfrist aufgelöst. Gleichzeitig wurde eine neue Rücklage für die Anschaffung eines Pkw des gleichen Typs gebildet.

Dies ist nach Ansicht des Gerichts so ohne weiteres nicht möglich. Eine Rücklage kann nur dann gebildet werden, wenn es eine nachvollziehbare Begründung dafür gibt, dass die Investition trotz entsprechender Absicht bislang nicht durchgeführt wurde. Die Praxis wird sich auf diese geänderte Auffassung einstellen müssen.

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