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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - April 2007

Inhalt

  • Termine Mai 2007
  • Änderung der Bilanz bei sachlichem Zusammenhang mit Bilanzberichtigung möglich,
  • Aufwendungen für die Übertragung eines Domain-Namens sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut,
  • Bewirtungskosten von freien Mitarbeitern anlässlich einer Schulung zu 100 % abzugsfähig,
  • Bildung einer Ansparrücklage nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich,
  • Dienstwagen: Gutachter- und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers,
  • Gewerblichkeit der Einkünfte von Ärzten bei Beschäftigung weiterer angestellter Ärzte,
  • Grenzbetrag für Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes,
  • Höhe des Kindergelds für 2002 verfassungsgemäß,
  • Jahresmeldung für 2006 ist bis zum 16.4.2007 einzureichen,
  • Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gelten auch für E-Mails,
  • Überschusserzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder zu vermietende Ferienwohnung grundsätzlich anzunehmen.

Termine Mai 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.5.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.5.2007

Gewerbesteuer

  • Fällig am: 15.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.5.2007

Grundsteuer

  • Fällig am: 15.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.5.2007

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 29.5.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.5.2007

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Änderung der Bilanz bei sachlichem Zusammenhang mit Bilanzberichtigung möglich

Die Steuerbilanz darf nach ihrer Einreichung beim Finanzamt berichtigt werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den einkommensteuerlichen Vorschriften nicht entspricht. Eine darüber hinaus gehende Änderung ist nur bei engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Berichtigung möglich.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt dann keine Änderung der Bilanz vor, wenn sich die erstmalige Möglichkeit zur Ausübung eines Wahlrechts erst nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt eröffnet. Beruhte die fehlende Möglichkeit auf einem fahrlässigen Verhalten, sind die Grenzen für eine Bilanzänderung einzuhalten.

Grundlage der Entscheidung ist der Fall eines Unternehmers, in dessen Bilanz der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks irrtümlich nicht erfasst wurde. Dies führte im Rahmen einer folgenden Betriebsprüfung zu einer Bilanzberichtigung mit entsprechender Gewinnerhöhung. Daraufhin beantragte der Unternehmer für den beabsichtigten Erwerb eines Grundstücks die Gewährung einer den Gewinn mindernden Reinvestitionsrücklage. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise, zumal sich die Gewinnauswirkung im Rahmen der durch das Finanzamt vorgenommenen Berichtigung bewegte.

Aufwendungen für die Übertragung eines Domain-Namens sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

Für einen erfolgreichen Internetauftritt kann der Domain-Name (die Internetadresse) einen wesentlichen Anteil ausmachen. Oft haben sich geschäftstüchtige Personen gute Domain-Namen bereits gesichert, so dass ein Erwerber eines Domain-Namens hohe Beträge bezahlen muss, um in den Besitz zu kommen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen an den bisherigen Inhaber für die Übertragung der Domain i. d. R. Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut sind. Ein Unternehmer kann diese Aufwendungen also nicht als Betriebsausgaben abziehen und auch keine Abschreibungen vornehmen, weil die Nutzbarkeit des Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist.

Das Gericht hat offen gelassen, ob die Anschaffungskosten für einen Domain-Namen abgeschrieben werden können, wenn sich der Name aus einem Schutzrecht ableitet.

Bewirtungskosten von freien Mitarbeitern anlässlich einer Schulung zu 100 % abzugsfähig

Aus betrieblicher Veranlassung entstandene Bewirtungskosten können nur in Höhe von 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Werden anlässlich einer Schulungsveranstaltung freie Mitarbeiter verpflegt, sind die Aufwendungen zu 100 % abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Der Bundesfinanzhof muss sich abschließend mit dem Fall beschäftigen.

Hinweis: Bei einer Bewirtung von Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens sind die Aufwendungen ohnehin zu 100 % abzugsfähig.

Bildung einer Ansparrücklage nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich

Unter bestimmten Voraussetzungen können unbeschränkt und auch beschränkt steuerpflichtige Personen und Körperschaften für künftige Investitionen eine gewinnmindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Neben weiteren Voraussetzungen müssen Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung nachvollziehbar sein. Die Rücklage ist für jede einzelne geplante Investition gesondert auszuweisen und in der Buchführung zu kennzeichnen.

Eine Ansparrücklage darf nach einem Beschluss des Finanzgerichts des Landes Brandenburg nicht gebildet werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt geschätzt worden sind. Denn dann kann die Bildung der Rücklage in der Buchführung nicht nachvollzogen werden. Aus dem Urteil ergibt sich, dass eine Rücklage doch gebildet werden kann, wenn diese vor Erlass des Schätzungsbescheids in der Buchhaltung zeitnah dokumentiert ist.

Der Bundesfinanzhof muss noch abschließend entscheiden.

Dienstwagen: Gutachter- und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers

Arbeitgeber, die verpflichtet sind, einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zu stellen, haben, wenn dieser während einer Urlaubsreise einen Unfall damit verursacht, die Gutachter- und Reparaturkosten für das Dienstfahrzeug zu tragen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die private Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich vereinbart worden ist und der dadurch entstehende geldwerte Vorteil versteuert wird. Dies hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Hessen entschieden.

Weigert sich der Arbeitgeber, von sich aus die Begutachtung und Reparatur des Fahrzeugs zu veranlassen, darf der Arbeitnehmer eine Werkstatt beauftragen und anschließend vom Arbeitgeber die Bezahlung der Rechnung verlangen.

Gewerblichkeit der Einkünfte von Ärzten bei Beschäftigung weiterer angestellter Ärzte

Die selbstständige Berufstätigkeit von Ärzten unterliegt als freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer. Ein Arzt ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er fachlich vorgebildete Arbeitskräfte beschäftigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arzt auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Eine eigenverantwortliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn der Arzt an der praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang persönlich teilnimmt.

Führen die fachlich vorgebildeten Angestellten Tätigkeiten aus, ohne dabei vom Arzt ständig überwacht zu werden oder ohne dass dieser selbst leitend tätig ist, liegen nach einem Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Im Urteilsfall wurden ca. 15 % der ärztlichen Tätigkeiten durch eine angestellte Fachärztin erbracht, ohne dass eine eigenverantwortliche Einflussnahme und Überwachung des Praxisinhabers vorlag.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Grenzbetrag für Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert, nach der für in Vollzeit arbeitende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kein Kindergeldanspruch besteht.

Nunmehr kommt es nur noch darauf an, dass die Einkünfte des Kinds den Jahresgrenzbetrag von (derzeit) 7.680 € nicht überschreiten. Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeträge sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Hinweis: Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres (für Kinder des Jahrgangs 1982 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter.

Höhe des Kindergelds für 2002 verfassungsgemäß

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kinds wird entweder durch die Inanspruchnahme von Freibeträgen für Kinder oder durch die Auszahlung eines vom Elterneinkommen unabhängigen Kindergeldes bewirkt (sog. Günstigerprüfung). Ab 2002 beträgt das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind 154 €. Für das vierte und jedes weitere Kind beträgt das Kindergeld 179 €.

Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat entschieden, dass die Höhe des Kindergelds für das Jahr 2002 verfassungsgemäß war. Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass sich das steuerliche sächliche Existenzminimum eines Kinds nach dem sozialhilferechtlich anerkannten existenznotwendigen Mindestbedarf berechnet und nicht nach dem Betrag, den Eltern üblicherweise oder in der Mehrzahl der Fälle für ihre Kinder aufwenden.

Der Bundesfinanzhof muss die endgültige Entscheidung treffen.

Jahresmeldung für 2006 ist bis zum 16.4.2007 einzureichen

Arbeitgeber haben der zuständigen Krankenkasse nach Ablauf eines Kalenderjahres den Zeitraum der Beschäftigung und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts ihrer Arbeitnehmer auf elektronischem Weg zu melden.

Die Jahresmeldung 2006 ist für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31.12.2006 unverändert besteht, bis spätestens 16. April 2007 einzureichen.

Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) sind die Meldungen bei der Knappschaft Bahn-See einzureichen.

Pflichtangaben in Geschäftsbriefen gelten auch für E-Mails

Durch ein am 1.1.2007 in Kraft getretenes Gesetz wurden verschiedene Vorschriften insoweit geändert, als dass seitdem auf allen Geschäftsbriefen, egal ob in gedruckter oder elektronischer Form, bestimmte Pflichtangaben enthalten sein müssen. Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch bei der Verwendung von E-Mails die Firma, der Rechtsformzusatz, der Ort der Niederlassung, das Registergericht und die Registernummer anzugeben sind. Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende müssen ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben.

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind zusätzlich die Geschäftsführer sowie gegebenenfalls der Aufsichtsratsvorsitzende zu nennen. Bei einer Aktiengesellschaft sind die Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Vorstands und des Aufsichtsrats anzugeben.

Verstöße gegen diese Vorschriften können durch das Registergericht durch Festsetzung eines Zwangsgelds bis zu 5.000 € geahndet werden. Wenn der Verstoß den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt, können außerdem Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend machen.

Überschusserzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder zu vermietende Ferienwohnung grundsätzlich anzunehmen

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2004 entschieden, dass bei der Vermietung einer Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste grundsätzlich von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen ist, unabhängig davon, ob die Wohnung in eigener Regie oder durch einen beauftragten Dritten vermietet wird. Wird die ortsübliche Vermietungszeit um 25 % oder mehr unterschritten, ohne dass "Vermietungshindernisse" wie Renovierungen vorliegen, ist die Einkünfteerzielungsabsicht mit einer Prognoseberechnung zu ermitteln. Die ortsübliche Vermietungszeit kann nur am jeweiligen Belegenheitsort festgestellt werden.

Diese Rechtsprechung hat das Gericht jetzt bestätigt, nachdem Finanzamt und Finanzgericht hohe Verluste eines Vermieters nicht anerkannten.

Hinweis: Insbesondere Vermietern in Eigenregie wird empfohlen, durch regelmäßige Vermietungsannoncen (die Annoncen sollten mit Datum des Erscheinens aufbewahrt und den Erklärungen beigefügt werden) nachzuweisen, dass ganzjährig Vermietungsabsicht bestanden hat.

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© 2006 Dipl. oec. U. Kormann

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