Zum Inhalt.

Zur Navigation.

Suche / Kontakt.

Logo der Kanzlei Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater
Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


-

Monatsinformation - Mai 2007

Inhalt

  • Termine Juni 2007
  • Arbeitgeber muss Kosten für Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen allein tragen
  • Aufwendungen für Fachkongress bei objektivem beruflichen Interesse sind Werbungskosten
  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 2004 nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig
  • Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können als Werbungskosten abziehbar sein
  • Freundschaftsdienst während der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung
  • Jubiläumsrückstellung auch bei widerruflicher Zusage zulässig
  • Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die verheirateten Eltern zusammen leben
  • Kürzung der Entfernungspauschale möglicherweise verfassungswidrig
  • Zahlung von Sonntags-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschlägen an einen leitenden Angestellten und nicht beherrschenden Gesellschafter kann verdeckte Gewinnausschüttung sein

Termine Juni 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 11.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.6.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 11.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.6.2007

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 11.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.6.2007

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 11.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.6.2007

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 27.6.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.6.2007

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Arbeitgeber muss Kosten für Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen allein tragen

Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern keine Gebühren dafür erheben, dass sie zu Gunsten der Gläubiger ihrer Arbeitnehmer an Lohn- und Gehaltspfändungen mitwirken. Dies gilt auch, wenn eine freiwillige Betriebsvereinbarung vorsieht, dass das Unternehmen von dem betroffenen Arbeitnehmer bei Pfändungen eine Bearbeitungsgebühr verlangen darf. Die Rechtsordnung weise die Kosten der Mitwirkung an Lohn- und Gehaltspfändungen dem Unternehmen zu. Eine abweichende Regelung durch die Betriebsparteien sei nicht möglich.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Werkmeisters entschieden, dem von seinem Arbeitgeber für mehrere Pfändungen rund 430 € in Rechnung gestellt worden waren.

Aufwendungen für Fachkongress bei objektivem beruflichen Interesse sind Werbungskosten

Ein Facharzt für Anästhesie nahm an Fachkongressen für Anästhesie und Schmerztherapie im Ausland teil. Die Fachvorträge und Workshops auf diesen Kongressen fanden an mehreren Stunden vormittags und nachmittags statt. Der Teilnehmerkreis bestand ausschließlich aus Ärzten, Ärzten im Praktikum und Krankenschwestern. Der Arzt machte die Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab mit dem Hinweis, die Kosten seien privat veranlasst.

Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht. Die Teilnahme an den Fachkongressen war ausschließlich beruflich veranlasst, weil der Arzt sich auf seinen Fachgebieten fortbilden wollte. Die von ihm aufgesuchten Kongresse waren zudem wie Lehrgänge organisiert und richteten sich ausschließlich an Fachteilnehmer.

Aufwendungen für eine Fortbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Beruf und Aufwendungen besteht. Der volle Abzug setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Der Reise muss ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde liegen.

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis 2004 nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig

Ein Arbeitnehmer wollte für die Jahre 1986 bis 1989 seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Er meinte, wenn künftig weit mehr als die Hälfte seiner Rente zu versteuern sei, müssten auch die hierfür eingezahlten Beiträge als Werbungskostenabzugsfähig sein. Das Finanzamt ließ aber nur den Sonderausgabenabzug in beschränktem Umfang zu.

Der Bundesfinanzhof verwies auf die eindeutigen Vorschriften im Einkommensteuergesetz. Danach waren die bis 2004 gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig.

Hinweis: Weiterhin streitig ist die steuerliche Behandlung der Rentenversicherungsbeiträge ab 2005. Der Sonderausgabenabzug ist seitdem zwar deutlich verbessert worden. Ein voller Abzug als Werbungskosten wäre aber noch günstiger.

Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können als Werbungskosten abziehbar sein

Auch die Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers können abzugsfähig sein. Dies zeigt der Fall eines Brigadegenerals, dem solche Aufwendungen anlässlich der Kommandoübergabe und seiner Verabschiedung entstanden waren. Er machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist immer der Anlass maßgebend, der in der beruflichen Sphäre liegen muss. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine private Mitveranlassung der Aufwendungen erkennbar ist. Im geschilderten Fall trat der Arbeitgeber des Generals nach außen als Gastgeber auf, und die Feier fand im Offiziersheim der Garnison statt. Damit hielt das Gericht die berufliche Veranlassung für hinreichend nachgewiesen und ließ die Aufwendungen zum Abzug zu.

Freundschaftsdienst während der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Wenn ein krankgeschriebener Arbeitnehmer einem Dritten während der Arbeitsunfähigkeit eine Gefälligkeit erbringt, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Busfahrers entschieden, der wegen eines Verkehrsunfalls für mehrere Wochen krankgeschrieben war und für eine Nacht in der Funkzentrale eines befreundeten Taxiunternehmers unentgeltlich ausgeholfen hatte. Der Taxiunternehmer hatte den Betreffenden um Hilfe gebeten, da seine Telefonistin erkrankt und eine Ersatzkraft nicht zu finden war. Hiervon erhielt sein Arbeitgeber auf Grund eines anonymen Anrufs Kenntnis und kündigte das Arbeitsverhältnis, welches nahezu 26 Jahre beanstandungsfrei bestanden hatte, fristlos.

Zu Unrecht, wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied: Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung hatte nicht vorgelegen. Eine verbotswidrige Wettbewerbstätigkeit des Arbeitnehmers liegt nur vor, wenn sie durch Umfang und Intensität grundsätzlich geeignet ist, das Interesse des Arbeitgebers spürbar zu beeinträchtigen, unbeeinflusst von Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers in seinem Marktbereich aufzutreten. Einmalige oder sporadisch ausgeübte Freundschaftsdienste muss der Arbeitgeber in seinem Marktbereich hinnehmen, wenn diese den arbeits- und wertmäßigen Umfang einer geringfügigen Gefälligkeit nicht übersteigen und unentgeltlich durchgeführt werden.

Die Kündigung verstieß außerdem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss bei Pflichtwidrigkeiten im Leistungs- und Verhaltensbereich auch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich eine einschlägige Abmahnung vorausgehen. Eine solche war nicht erfolgt.

Schließlich fiel auch die bei einer Kündigung stets erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus. Der Kläger war bei Ausspruch der Kündigung bereits seit vielen Jahren beanstandungsfrei bei der Beklagten beschäftigt. Auch den Umstand, dass der Kläger die nächtliche Nebentätigkeit in einer Anhörung durch den Arbeitgeber nicht eingeräumt hatte, wertete das Gericht nicht zu seinen Lasten, weil dem Beschäftigten das Thema der Anhörung zuvor nicht mitgeteilt worden war.

Jubiläumsrückstellung auch bei widerruflicher Zusage zulässig

Eine Jubiläumsrückstellung darf in der Steuerbilanz nur gebildet werden, wenn

  • das Dienstverhältnis 10 Jahre bestanden hat,
  • das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahre voraussetzt,
  • die Zusage schriftlich erteilt ist,
  • der Berechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erworben hat.

Das Finanzamt wollte die Rückstellung einer Kommanditgesellschaft nicht anerkennen, weil die Zusage an die Arbeitnehmer in einer Betriebsvereinbarung geregelt war und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stand. Vielmehr müsse die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt werden.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Anders als bei Pensionsrückstellungen verlangt das Gesetz bei Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen lediglich die Schriftform und eine langjährige Betriebszugehörigkeit.

Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die verheirateten Eltern zusammen leben

Alleinerziehende haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Dieser Entlastungsbetrag ist mit Wirkung ab 2004 an die Stelle des Haushaltsfreibetrags getreten. Nicht getrennt lebende und als Ehegatten zu veranlagende Eltern können einen solchen Entlastungsbetrag jedoch nicht abziehen. Dies folgt aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Ein Vater hatte den Abzug des Entlastungsbetrags beantragt und sich auf das Grundgesetz berufen. In der unterschiedlichen Behandlung von Alleinstehenden einerseits und Verheirateten andererseits sah er eine nicht hinzunehmende Diskriminierung.

Das Gericht weist dagegen darauf hin, dass dieser Freibetrag verheirateten und zusammenlebenden Eltern nicht wegen ihrer Ehe nicht gewährt wird. Vielmehr haben auch zusammenlebende unverheiratete Eltern keinen Anspruch auf diesen Freibetrag.

Kürzung der Entfernungspauschale möglicherweise verfassungswidrig

Seit dem 1.1.2007 sind Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Ansicht, dass die Kürzung der Entfernungspauschale verfassungswidrig ist und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen.

Ein Ehepaar hatte im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsantrags auch für 2007 die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte unter Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungskilometer begehrt und gegen die Ablehnung geklagt.

In einem weiteren Verfahren hielt das Niedersächsische Finanzgericht die Kürzung der Entfernungspauschale für willkürlich und gab dem Antrag auf Eintragung der ungekürzten Werbungskosten statt. Der Bundesfinanzhof wird hierzu entscheiden müssen.

Hinweis: Bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2007 im Jahr 2008 sollten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gegen ablehnende Bescheide muss Einspruch eingelegt werden, falls die obersten Gerichte noch nicht entschieden haben.

Zahlung von Sonntags-, Nachtarbeits- und Feiertagszuschlägen an einen leitenden Angestellten und nicht beherrschenden Gesellschafter kann verdeckte Gewinnausschüttung sein

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die an GmbH-Geschäftsführer gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht von der Einkommensteuer befreit und deshalb regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschender oder nicht beherrschender Gesellschafter ist.

Nur in Ausnahmefällen liegt bei der Zahlung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dazu muss nachgewiesen werden, dass für die Gewährung solcher Zuschläge ausschließlich betriebliche Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Zuschläge und Vergütungen unter vergleichbaren Umständen auch und in gleicher Höhe einem Nichtgesellschafter gewährt worden wären.

Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, können auch diese Zuschläge verdeckte Gewinnausschüttung sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein hohes Festgehalt, Sonderzahlungen und eine Tantieme gezahlt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Zurück zur Übersicht.

Seitenanfang


-

-

-

© 2006 Dipl. oec. U. Kormann

bwlc construction set v. 6.11.11 · XHTML · CSS · Letzte Änderung: 13.07.2008

DATEV-Logo