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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Juni 2007

Inhalt

  • Termine Juli 2007
  • 1 %-Regelung für private Pkw-Nutzung verfassungsgemäß
  • Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009
  • Anforderungen an die Bezeichnung des Leistungsempfängers
  • Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors nicht mehr abzugsfähig
  • Kein Splitting für eingetragene Lebenspartner
  • Nachträgliche Bildung einer Ansparabschreibung nur zwei Jahre lang möglich
  • Preisangaben auf Internetseite für Online-Versand müssen Mehrwertsteuer und Versandkosten ausweisen
  • Vermittlungsprovisionen für Versicherungen auch bei Privatpersonen steuerbar
  • Verschärfte Regeln für offenlegungspflichtige Unternehmen

Termine Juli 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.7.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.7.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.7.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.7.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2007

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 27.7.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2007

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

1 %-Regelung für private Pkw-Nutzung verfassungsgemäß

Für die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird monatlich 1 % des Brutto-Listenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Diese Regelung ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Steuerbürgern und der Verwaltung.

Auch der erneute Versuch eines Betroffenen, die Verfassungswidrigkeit dieser Bewertungsmethode geltend zu machen, ist gescheitert. Der Bundesfinanzhof verweist kurz und knapp auf die Möglichkeit des Gesetzgebers, aus Praktikabilitätsgründen andere Bewertungsmethoden zuzulassen. Solche Bewertungsmethoden sind auch zulässig, wenn das Ergebnis nicht dem steuerlichen Teilwert entspricht.

Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften ab 2009

Im Rahmen der Änderungen der Unternehmensteuern soll die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Privatvermögen reformiert werden. Diese Einkünfte werden mit einheitlich 25 % besteuert. Soweit die Kapitalertragsteuer an der Quelle von ebenfalls 25 % einbehalten wurde, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Das bisher gültige Halbeinkünfteverfahren fällt weg.

Neben Zinsen und Dividenden fallen auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unter die Kapitaleinkünfte und damit unter die Abgeltungsteuer, soweit diese nach dem 31.12.2008 erworben werden. Veräußerungsgewinne aus "Alt-Kapitalanlagen" sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen greift die Abgeltungsteuer nicht, sondern die Kapitaleinkünfte werden im Veranlagungsverfahren dem persönlichen Steuersatz unterworfen (Veranlagungsoption). Sowohl bei der Veranlagung als auch bei der Abgeltungsteuer kommt nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.602 €) zum Ansatz. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Wegen des besonderen Steuersatzes von 25 % können Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Die Verluste aus Kapitalvermögen werden vorgetragen und mit positiven Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet.

Anforderungen an die Bezeichnung des Leistungsempfängers

Ein Unternehmer kann in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung bestimmte Angaben enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, sind Angaben ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglichen.

Das Gesetz lässt Abkürzungen, Buchstaben, Zahlen oder Symbole zur Bezeichnung nur zu, wenn deren Bedeutung in der Rechnung oder in anderen Unterlagen eindeutig festgelegt ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Rechnungsaussteller als auch beim Rechnungsempfänger vorhanden sein.

Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors nicht mehr abzugsfähig

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nur in besonderen Fällen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.

Bis zum 31.12.2006 war der Ansatz der Aufwendungen bis zu 1.250 € jährlich möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die betragsmäßige Beschränkung galt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.

Ab dem 1.1.2007 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Zur Frage, wo bei einem Hochschulprofessor mit umfangreicher Nebentätigkeit der Mittelpunkt der Betätigungen liegt, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg wie folgt: Übt ein Professor eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, die ihn verpflichtet, seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigungen grundsätzlich in der Universität und nicht im häuslichen Arbeitszimmer, selbst wenn der Mittelpunkt der Nebentätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Kein Splitting für eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner haben nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keinen Anspruch auf Anwendung des Splittingtarifs. Sie sind einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen. Die Einkommensteuer ist nach der Grundtabelle zu berechnen. Es verstößt weder gegen das europarechtliche noch gegen das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot, dass sie nicht wie Ehegatten zwischen getrennter und Zusammen-Veranlagung wählen können.

Der Gesetzgeber hat das Splittingverfahren ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt. Dies entspricht der im Grundgesetz verankerten Institutsgarantie für die Ehe. Diese verpflichtet den Staat, die Ehe, nicht aber andere Lebensformen, zu schützen und zu fördern. Daraus resultiert auch die Berechtigung, Ehen im Vergleich zu anderen Lebensgemeinschaften steuerlich zu begünstigen.

Ein Verstoß gegen das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte "allgemeine Diskriminierungsverbot" ist nicht feststellbar. Genauso wenig liegt ein Verstoß gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vor, denn die Anwendung des Splittingtarifs ist kein von der EMRK anerkanntes Recht, seine Versagung gegenüber einzelnen Personen nicht völkerrechtswidrig.

Nachträgliche Bildung einer Ansparabschreibung nur zwei Jahre lang möglich

Die Bildung einer Ansparabschreibung soll zukünftige Investition erleichtern. Das schließt nicht aus, die Rücklage noch zu bilden, wenn die Bilanz für das Jahr der Rücklage nach der Investition aufgestellt wird. Die nachträgliche Inanspruchnahme der Rücklage erfordert jedoch die hinreichende Konkretisierung der seinerzeit geplanten Investition.

Darüber hinaus ist sie ausgeschlossen, wenn sie später als zwei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter erfolgt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird nach Ansicht des Bundesfinanzhofs typisierend und unwiderleglich das Fehlen des verlangten Finanzierungszusammenhangs vermutet.

Preisangaben auf Internetseite für Online-Versand müssen Mehrwertsteuer und Versandkosten ausweisen

Ein Möbelhändler bot seine Waren bei eBay teilweise zum Direktverkauf, teilweise im Rahmen einer Auktion an, ohne darauf hinzuweisen, dass in den genannten Preisen die Mehrwertsteuer enthalten, Liefer- und Versandkosten jedoch zusätzlich zu zahlen waren. Diese Angaben befanden sich erst auf einer durch "Klicken" erreichbaren Unter-Seite.

Bezüglich des Direktverkaufs sah das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in dem fehlenden Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- und Versandkosten einen unlauteren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Den fehlenden Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer ordnete das Gericht dagegen mangels drohender Täuschung des Verbrauchers als Bagatellfall und damit nicht als unlauter ein. Bezüglich des Auktionsangebots lag kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, da deren Vorschriften nicht auf Versteigerungen anzuwenden sind.

Das Gericht stellte klar, dass der Versandhändler auch für die vom Internet-Auktionshaus erstellten Suchergebnisse wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist, soweit sie auf seinen Angaben beruhen. Dies gilt insbesondere, wenn man von den Internetseiten eines Händlers durch einen Link auf die Seite mit den Suchergebnissen gelangt.

Vermittlungsprovisionen für Versicherungen auch bei Privatpersonen steuerbar

Eine Privatperson, die gelegentlich Versicherungen vermittelt, erzielt steuerbare Einkünfte. Erhält ein Versicherungsnehmer jedoch eine Provision für den Abschluss eines eigenen Vertrags, braucht diese "Eigenprovision" nicht versteuert zu werden.

Der Bundesfinanzhof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Zwei Brüder schlossen je einen Lebensversicherungsvertrag ab, wobei sie gegenseitig als Vermittler des Versicherungsvertrags des anderen auftraten und hierfür Provisionen erhielten. Sie meinten, diese seien nicht steuerbar, da die Vermittlungen in wechselseitiger Abhängigkeit stattgefunden hätten.

Das Finanzamt besteuerte jedoch die von den Brüdern vereinnahmten Provisionen. Der Bundesfinanzhof billigte die Auffassung des Finanzamts. Für ihn war maßgebend, dass jeder Bruder rechtlich einen eigenständigen Versicherungsvertrag und Provisionsvertrag abgeschlossen hatte. Die innere Verknüpfung der Verträge war unmaßgeblich.

Verschärfte Regeln für offenlegungspflichtige Unternehmen

Zum 1. Januar 2007 sind für die Abschlusspublizität und die offenlegungspflichtigen Unternehmen wichtige Änderungen in Kraft getreten:

  • Mit Ablauf des Jahres 2006 entfiel die bisher vorgeschriebene Einreichung der Rechnungsunterlagen beim Handelsregister. Stattdessen sind die Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH mit Sitz in Köln) einzureichen und dort elektronisch bekannt zu machen. Dies gilt für alle Abschlüsse, die das Geschäftsjahr 2006 oder ein späteres Geschäftsjahr betreffen.
  • Kleine Gesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuchs müssen nach wie vor nur Bilanz und Anhang einreichen und bekannt machen. Große und mittelgroße Gesellschaften haben weitaus umfangreichere Unterlagen (Jahresabschluss, Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats, Ergebnisverwendungsbeschluss usw.) offen zu legen. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat dann diese Unterlagen an das Unternehmensregister zur dortigen Einstellung zu übermitteln.
  • Die Unterlagen sind in elektronischer Form einzureichen, wofür die Bundesanzeigerverlagsgesellschaft Übermittlungswege via Internet anbietet. Für eine Übergangszeit von drei Jahren ist durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz jedoch noch eine Einreichung in Papierform zulässig.
  • Bezüglich des Zeitpunkts der Offenlegung bleibt es grundsätzlich bei der Maximalfrist von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag. Eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten gilt jedoch für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften.
  • Verstöße gegen die Offenlegungspflicht werden durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes zwischen 2.500 und 25.000 € geahndet. Das Ordnungsgeldverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, und zwar gegen die Organmitglieder der offenlegungspflichtigen Gesellschaft sowie gegen die Gesellschaft selbst.
  • Bei einem Verstoß gegen die Offenlegungspflicht muss auch künftig dem Unternehmen zunächst die Festsetzung eines Ordnungsgeldes angedroht werden, so dass die Möglichkeit besteht, die Offenlegung ohne Ordnungsgeldfestsetzung nachzuholen. Neu ist, dass bereits mit der Androhung den Beteiligten die Verfahrenskosten aufgegeben werden. Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels eines Einspruchs gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld vom zuständigen Bundesamt für Justiz in Bonn festzusetzen.
  • Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist verpflichtet, die fristgerechte und vollständige Einreichung der Unterlagen zu prüfen und dem Bundesamt Verstöße zu melden. Die hierfür notwendigen Informationen werden von den Bundesländern bzw. Registergerichten zur Verfügung gestellt.

Es ist davon auszugehen, dass - anders als bisher - Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflicht grundsätzlich geahndet werden. Für die Unternehmen ist es deshalb empfehlenswert, die Offenlegungspflicht bereits vor Einleitung solcher Verfahren zu befolgen.

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