Monatsinformation - Juli 2007
Inhalt
- Termine August 2007
- Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht erschwert
- Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags zwischen den Elternteilen
- Bank kann als Nachweis der Erbenstellung Vorlage eines Erbscheins verlangen
- Bargeldmittel über 10.000 Euro bei Überschreiten der EU-Außengrenzen deklarationspflichtig
- Bedingungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
- Einlagezahlung: Verbotenes "Her- und Hinzahlen"
- Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden
- Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
- Kellerräume in privatem Einfamilienhaus können betrieblich genutzt sein
- Progressionsvorbehalt bei Krankengeldbezug freiwillig krankenversicherter Selbstständiger
- Prüfung und Zahlung einer Rechnung bedeuten keine bestätigende Schuldanerkennung
- Unternehmensteuerreform 2008
Termine August 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.8.2007
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.8.2007
Gewerbesteuer6
- Fällig am: 15.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.8.2007
Grundsteuer6
- Fällig am: 15.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.8.2007
Sozialversicherung5
- Fällig am: 29.8.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.8.2007
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
6 Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 16.8.
Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht erschwert
Das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresentgeltgrenze ist rückwirkend zum 2.2.2007 neu geregelt worden. Arbeitnehmer sind nunmehr erst dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über drei Kalenderjahre hinweg die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat und diese auch vorausschauend im vierten Jahr überschreiten wird.
Bisher waren Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze aufnahmen, von Beginn der Beschäftigung an versicherungsfrei. Ob das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritt, musste allein vorausschauend beurteilt werden.
Durch die Neuregelung wird der Wechsel der Betroffenen von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung erschwert. Damit will der Gesetzgeber die gesetzliche Krankenversicherung stärken.
Da die gesetzliche Neuregelung rückwirkend zum 2.2.2007 in Kraft getreten ist, müssen die Versicherungsverhältnisse der neuen Rechtslage entsprechend neu beurteilt werden. Dabei gelten bestimmte Besitzstandsregelungen.
So bleiben die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze als versicherungsfrei geführten Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen der neuen gesetzlichen Regelung erfüllen, also in den Kalenderjahren 2006, 2005 und 2004 mit ihrem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben und auch im laufenden Kalenderjahr mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb dieser Grenze liegen. Darüber hinaus bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen, wenn ein Beschäftigter am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert war.
Endet die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, tritt auch künftig eine freiwillige Mitgliedschaft ein, außer das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis seiner Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt.
Weitere Einzelheiten zu diesem Thema werden in einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.3.2007 behandelt.
Aufteilung des Ausbildungsfreibetrags zwischen den Elternteilen
Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften steht jedem Elternteil grundsätzlich die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern kann eine andere Aufteilung vorgenommen werden.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs kann der Anspruch auf Übertragung des hälftigen Ausbildungsfreibetrags zivilrechtlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der abgebende Elternteil dadurch keine steuerlichen Nachteile erleidet.
Bank kann als Nachweis der Erbenstellung Vorlage eines Erbscheins verlangen
Unter Vorlage des eigenhändigen Testaments und der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts beanspruchte ein Erbe von einer Bank die Auszahlung der Kontoguthaben der Erblasserin. Die Bank verweigerte die Auszahlung und verlangte unter Hinweis auf eine entsprechende Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins.
Nachdem der Erbschein vorgelegt und die Guthaben ausgezahlt worden waren, nahm der Erbe die Bank auf Ersatz des ihm auf Grund der verzögerten Auszahlung entstandenen Schadens in Anspruch.
Zu Unrecht, befand das Amtsgericht Mannheim. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Bank die Vorlage eines Erbscheins verlangen, weil ein eigenhändiges Testament im Gegensatz zum öffentlichen Testament weder Gewähr für die Echtheit noch für die inhaltliche Richtigkeit bietet.
Bargeldmittel über 10.000 Euro bei Überschreiten der EU-Außengrenzen deklarationspflichtig
Seit 15. Juni 2007 sind die Regelungen zur Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs europaweit wesentlich verschärft worden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Barmittel, die von natürlichen Personen bei Überschreitung der so genannten EU-Außengrenzen mitgeführt werden, sind zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise schriftlich anzumelden. Für den Grenzübertritt an Binnengrenzen ist auch weiterhin eine Anmeldung nur nach ausdrücklicher Aufforderung durch den Zoll abzugeben.
- Die Deklarationsgrenze wurde sowohl an der Binnen- als auch an der Außengrenze auf 10.000 € pro Person herabgesetzt.
- Verstöße gegen die Anmeldepflicht werden weiterhin als Ordnungswidrigkeit geahndet, wobei der Bußgeldrahmen auf bis zu 1 Mio. € ausgeweitet wurde.
Bedingungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in einen anderen EU-Staat ist als innergemeinschaftliche Lieferung von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweist. Der Unternehmer soll den Nachweis durch folgende Unterlagen führen (sog. Belegnachweis):
- durch das Doppel der Rechnung,
- durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein,
- durch die Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten,
- durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sofern dieser den Gegenstand selbst befördert.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sämtliche vorgenannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Fehlt einer der Belege, führt dies allerdings nicht zur Versagung der Steuerbefreiung. Der Unternehmer kann den entsprechenden Nachweis in der Regel auch durch andere Belege erbringen. Auch kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der Nachweis fehlender Belege bis zur Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung nachgeholt werden.
Einlagezahlung: Verbotenes "Her- und Hinzahlen"
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem einlagepflichtigen Gesellschafter in Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassen worden sind, nicht mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung vereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld gleichstehen.
In einem solchen Fall der so genannten verdeckten Finanzierung leistet der Gesellschafter bei dem "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des so genannten Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabrede" ist unwirksam.
Das Gericht stellte allerdings klar, dass mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" die offene Einlageverbindlichkeit erfüllt wird.
Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden
Ein selbstständiger Ingenieur wollte den Privatanteil der PKW-Nutzung nicht nach der 1 %-Regelung versteuern, sondern nach der günstigeren Fahrtenbuchmethode. Er notierte die hierfür notwendigen Angaben auf "Schmierzetteln" und übertrug sie später in das Fahrtenbuch. Die Schmierzettel vernichtete er. Das Finanzamt hielt sein Fahrtenbuch nicht für ordnungsgemäß, weil es nachgeschrieben worden war, und besteuerte den Privatanteil nach der 1 %-Regelung. Der Unternehmer wehrte sich hiergegen.
Der Bundesfinanzhof entsprach dem Finanzamt, weil das Fahrtenbuch nicht zeitnah geführt worden war.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 7.9.2007 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2007 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Kellerräume in privatem Einfamilienhaus können betrieblich genutzt sein
Ein Rechtsanwalt, der neben seiner Arbeitnehmertätigkeit auch freiberuflich arbeitete, machte die Aufwendungen für zwei Räume im Keller seines privaten Einfamilienhauses als Betriebsausgaben geltend. Ein Raum war als Sekretariatsarbeitsplatz mit PC, der andere als Anwalts- und Besprechungszimmer mit einem Schreibtisch und Bücherregalen ausgestattet. Für anfallende Schreibarbeiten waren zwei Teilzeitkräfte unregelmäßig beschäftigt. Die Räume waren über Hausflur und Kellertreppe zu erreichen.
Da das Finanzamt die Aufwendungen nur mit dem begrenzten Abzugsbetrag von 1.250 € berücksichtigte, hatte sich der Bundesfinanzhof mit diesem Fall zu befassen. Dieser bejahte grundsätzlich die volle Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Danach kann auch ein in einem selbst genutzten Einfamilienhaus gelegenes Büro nicht der Regelung zum häuslichem Arbeitszimmer unterliegen, wenn die genutzten Räume eine funktionale Einheit darstellen. Werden in solchen Räumen ausschließlich fremde Personen beschäftigt, kann von betrieblich genutzten Räumlichkeiten ausgegangen werden. Die Kosten hierfür sind uneingeschränkt abzugsfähig.
Progressionsvorbehalt bei Krankengeldbezug freiwillig krankenversicherter Selbstständiger
Dem Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, z. B. bestimmte steuerfreie Sozialleistungen. Die steuerfreien Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und nach der jeweils anzuwendenden Tabelle dann die zu zahlende Steuer ermittelt. Hieraus wird der durchschnittliche Steuersatz errechnet und auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Berücksichtigung der steuerfreien Einkünfte) angewendet.
Krankengeldzahlungen an einen Selbstständigen, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist, unterliegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls dem Progressionsvorbehalt. Im Urteilsfall war das Krankengeld bereits ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt worden, weil der Versicherte einen satzungsgemäßen Beitragszuschuss entrichtet hatte.
Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt dagegen Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung. Das Gericht sah in dieser Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit der Rechtsfrage auseinander setzen.
Prüfung und Zahlung einer Rechnung bedeuten keine bestätigende Schuldanerkennung
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte ein Auftragnehmer restlichen Werklohn für die Erstellung von Außenanlagen von 23 Einfamilienhäusern. Der Auftraggeber bestritt die Forderung nicht, stellte jedoch eine Gegenforderung zur Aufrechnung, weil in der vollständig bezahlten Schlussrechnung eine Leistung doppelt in Ansatz gebracht worden sei. Der Auftragnehmer hielt dem wiederum entgegen, dass der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft, beanstandungslos gezahlt und damit anerkannt habe.
Das Gericht hielt an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, dass weder die Prüfung noch die Bezahlung einer Rechnung noch die Bezahlung nach Prüfung für sich genommen ein bestätigendes Schuldanerkenntnis darstellen. Es verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurück.
Unternehmensteuerreform 2008
Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates am 04.07.2007 wird das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eine Reihe von einschneidenden Änderungen des Steuerrechts bringen.
Änderungen bei der Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften sind nicht nur von Änderungen des Einkommensteuergesetzes, z. B. den geringeren Abschreibungsmöglichkeiten, betroffen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform 2008 Neuregelungen bei der Körperschaftsteuer vor:
- Die Körperschaftsteuer wird von 25 % auf 15 % des zu versteuernden Einkommens gesenkt.
- Die Zinsschranke gilt auch für Kapitalgesellschaften. Allerdings werden die Ausnahmen der Zinsschranke ("Konzern- und Escapeklausel") für Kapitalgesellschaften bei Gesellschafterfremdfinanzierungen modifiziert. Ein solche liegt vor, wenn die Finanzierung durch einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar beteiligten Anteilseigner, eine diesem nahe stehende Person oder einen Dritten (z. B. Bank) erfolgt, der auf den Anteilseigner oder die nahe stehende Person zurückgreifen kann. Die Zinsschranke kommt bei einer konzernfreien Körperschaft zur Anwendung, wenn die Vergütungen für Fremdkapital im Rahmen einer Gesellschafterfinanzierung mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen betragen.
- Die Regelungen beim "Mantelkauf" stellen nur noch auf den Anteilseignerwechsel ab. Eine Abzugsbeschränkung nicht genutzter Verluste tritt ein, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Person übertragen werden. Gehen mehr als 25 % aber höchstens 50 % über, wird der Verlustabzug quotal versagt. Bei mehr als 50 % gehen die Altverluste vollständig unter. Das gleiche Schicksal wie die Verluste teilt der wegen der Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) entstandene Zinsvortrag.
Entlastungen bei der Einkommensteuer
Mit der Reform der Unternehmensteuer will die Koalition die steuerliche Attraktivität Deutschlands erhöhen. Folgende wesentliche Entlastungen bei der Einkommensteuer sind geplant:
- Einzelunternehmer und Mitunternehmer, deren Gewinnanteil mehr als 10 % beträgt oder 10.000 € übersteigt, können auf Antrag den nicht entnommenen Gewinn ganz oder teilweise mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 % versteuern. Begünstigt sind nur Gewinne, die durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden. Einnahmen-Überschuss-Rechner können von der Thesaurierungsbegünstigung nicht profitieren. Wird der begünstigte Gewinn später entnommen, findet eine Nachversteuerung mit 25 % statt.
- Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage werden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge des Anspruchsjahrs und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 210.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags unter 100.000 € liegt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden zwei Wirtschaftsjahren erfolgen.
- Unabhängig davon, ob ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, können Betriebe für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb von fünf Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vornehmen. Voraussetzung ist, dass die o. g. Grenzen des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns nicht überschritten werden und das Wirtschaftsgut in den ersten zwei Jahren in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
- Da die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, wird der Faktor für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Steuerermäßigung darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer nicht mehr übersteigen.
Gegenfinanzierung bei der Einkommensteuer
Der Gesetzentwurf zur Unternehmensteuerreform sieht zur Finanzierung der entlastenden Maßnahmen eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage vor:
- Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, z. B. Zinsen, sind nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
- Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden, kommt es zu Abschreibungsbeschränkungen:
- Die degressive Abschreibung ist nicht mehr zulässig.
- Bei Gewinneinkünften müssen die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des einzelnen Wirtschaftsguts 100 € nicht übersteigen. Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 100 € bis zu 1.000 € wird ein jahrgangsbezogener Sammelposten gebildet, der gleichmäßig über fünf Jahre Gewinn mindernd aufzulösen ist.
- Das Halbeinkünfteverfahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zum "Teileinkünfteverfahren", wobei die Steuerfreistellung auf 40 % reduziert wird. Das "Teileinkünfteverfahren" wird nur noch auf Kapitaleinkünfte im betrieblichen Bereich von Personenunternehmen sowie auf die Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften angewendet. Beim Privatvermögen greift künftig die Abgeltungssteuer.
Änderungen bei der Gewerbesteuer
Laut Gesetzentwurf ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr. Im Gegenzug wird die Gewerbesteuer bei der persönlichen Einkommensteuer des Unternehmers deutlich besser angerechnet. Dagegen sind folgende Regelungen bei der Gewerbesteuer vorgesehen:
- Bei der Berechnung der Gewerbesteuer kam für Personenunternehmen bisher auf den Gewerbeertrag ein Prozentsatz von 1 % bis 5 % (Steuermesszahl) in Staffelform zur Anwendung. Je 12.000 € Gewerbeertrag erhöhte sich die Messzahl um 1 %, so dass die Steuermesszahl von 5 % unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 24.500 € erst ab 72.500 € galt. Der Staffeltarif wird bei gleichzeitiger Senkung auf die einheitliche Messzahl von 3,5 % abgeschafft.
- Die Hinzurechnungsvorschriften für die Überlassung von Geld- und Sachkapital werden vereinheitlicht und zusammengefasst. Erfasst werden u. a. alle Zinszahlungen für Darlehen (vorher nur Dauerschuldzinsen) und die Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten. Aus der Summe, die sich aus den einzelnen Hinzurechnungstatbeständen ergibt, werden bei Gewährung eines Freibetrags von 100.000 € dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 % der Summe hinzugerechnet. Die Summe wird insbesondere gebildet aus:
- Entgelten für Schulden einschließlich des Aufwands aus gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen,
- bestimmten betrieblichen Renten und dauernden Lasten,
- Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
- 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
- 75 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
