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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - September 2007

Inhalt

  • Termine Oktober 2007
  • Arbeitsverträge können nur schriftlich befristet werden
  • Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers im Außendienst
  • Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags nicht bindend für die Einkommensteuerveranlagung
  • Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
  • Geschenke unter 35 Euro können der Pauschalierung der Einkommensteuer unterliegen
  • Keine Anrechnung der Gewerbesteuer bei Einkommensteuerfestsetzung von Null
  • Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für leer stehende Wohnungen ohne Vermietungsaktivitäten
  • Schärfere Kontrollen bei der Künstlersozialversicherung
  • Vorsteuer nur abziehbar, wenn Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält

Termine Oktober 2007

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.10.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.10.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2007

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.10.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.10.2007,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2007

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 29.10.20076,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2007

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

6Bundesländern, in denen der 31. Oktober ein Feiertag ist, muss die Meldung bis zum 26.10.2007 übermittelt werden.

Arbeitsverträge können nur schriftlich befristet werden

Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Vertrages zunächst nur mündlich die Befristung, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis lässt sich nur bedingt heilen, wie sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergibt.

Halten die Vertragsparteien eine Befristungsabrede später schriftlich fest, kommt es darauf an, wann über die Befristung Einigkeit erzielt wurde. Geschah dies vor der Unterzeichnung des ursprünglichen Arbeitsvertrags, ist die Befristung unwirksam, weil es sich um die befristungsrechtlich bedeutungslose schriftliche Bestätigung einer ohne die erforderliche Form getroffene Vereinbarung handelt. Geschieht dies nach der Unterzeichnung, ist sie wirksam, weil eine "neue" Vereinbarung getroffen wurde.

Der Fall betraf einen Arzt in der Weiterbildung. Die Vertragsparteien hatten nach der Arbeitsaufnahme in einem schriftlichen Arbeitsvertrag eine dem Schrifterfordernis genügende Befristung vereinbart. Dabei war aber nicht eine zuvor formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden, denn die Parteien hätten vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrages keine mündliche oder stillschweigende Befristungsabrede getroffen. Die Befristung war also wirksam.

Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke eines Arbeitnehmers im Außendienst

Ein Außendienstmitarbeiter machte in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke an Kunden seines Arbeitgebers geltend. Sein Aufgabenbereich bestand in der Akquisition und Betreuung von Kunden. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an, weil der Außendienstmitarbeiter keine erfolgsabhängigen Einnahmen erzielt habe.

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung klar, dass es nicht alleine darauf ankommt, dass ein Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt. Der Bezug variabler Bezüge sei nur ein gewichtiges Indiz, weil es der Arbeitnehmer dann in größerem Umfang selbst in der Hand habe, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Im entschiedenen Fall hatte der Außendienstmitarbeiter Anspruch auf eine gestaffelte Umsatzprovision.

Der Bundesfinanzhof hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil noch weitere Prüfungen des Falls vorzunehmen sind.

Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags nicht bindend für die Einkommensteuerveranlagung

Die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrags wegen glaubhaft gemachter Werbungskosten ist für die spätere Einkommensteuerveranlagung nicht bindend. Bei der Veranlagung sind Finanzamt und Arbeitnehmer an die Entscheidung des Finanzamts im vorausgegangenen Ermäßigungsverfahren weder rechtlich noch tatsächlich gebunden. Die Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs.

Ein Arbeitnehmer hatte für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die längere Strecke in Ansatz gebracht. Auf dieser Strecke konnte er, so seine Aussage, trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen seine Arbeitsstätte schneller erreichen. Dieser Auffassung folgend wurde im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die angegebene Strecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger war. Deshalb wurde lediglich die kürzere Entfernung für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 7.9.2007 bei der Firma A und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2007 arbeitet er für monatlich 400 € bei der Firma B. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber B die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Hinweis: Beim Arbeitgeber A darf Max erst nach Ablauf eines Monats nach Beendigung der kurzfristigen Beschäftigung einen Minijob antreten, weil sonst Versicherungspflicht eintreten würde. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen muss mindestens ein Monat liegen.

Geschenke unter 35 Euro können der Pauschalierung der Einkommensteuer unterliegen

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium der Finanzen im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:

  • Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausüben.
  • Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreiten.

Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von 30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Keine Anrechnung der Gewerbesteuer bei Einkommensteuerfestsetzung von Null

Einkünfte aus Gewerbebetrieb einer natürlichen Person sind zusätzlich zur Einkommensteuer mit Gewerbesteuer belastet. Als Ausgleich für diese Doppelbelastung kann ein Teil der festgesetzten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer besteht darin, dass das 1,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags von der Einkommensteuer abgezogen wird.

Sie ist auch auf die Einkommensteuer begrenzt, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, und setzt voraus, dass überhaupt eine Einkommensteuer anfällt.

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass bei einer Einkommensteuerfestsetzung von Null keine Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Die Versagung der Anrechnung in diesem Fall ist kein Verfassungsverstoß.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wird ab 1.1.2008 der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Die Gewerbesteuer ist dann nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Außerdem werden die Hinzurechnungsvorschriften zur Ermittlung des Gewerbeertrags erweitert.

Keine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für leer stehende Wohnungen ohne Vermietungsaktivitäten

Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen vor, wenn die Aufwendungen in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Mieteinnahmen stehen. Die Aufwendungen müssen durch die Absicht einer Einnahmeerzielung veranlasst sein.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ernsthafte Vermietungsabsichten bestehen und die Wohnung nur vorübergehend leer steht. Steht hingegen eine Wohnung jahrelang leer und liegen keine Vermietungsaktivitäten des Eigentümers vor, ist ein Werbungskostenabzug wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht möglich.

Das Finanzgericht Köln hielt bei einer drei Jahre leer stehenden Wohnung bei Durchführung von lediglich zwei Besichtigungsterminen und Aufgabe nur einer Vermietungsanzeige die Einkünfteerzielungsabsicht nicht für ausreichend nachgewiesen. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der Eigentümer sich nicht ernsthaft um die Vermietung der Wohnung bemüht habe und versagte den Werbungskostenabzug.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Schärfere Kontrollen bei der Künstlersozialversicherung

Verwerter künstlerischer Tätigkeiten werden in Zukunft nicht mehr durch die Künstlersozialkasse, sondern durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft. Zweck dieser Maßnahme ist eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung, damit die Abgabensätze stabil gehalten werden können.

Mit dem Ziel einer systematischen Überprüfung der Versichertenangaben wird die Künstlersozialkasse ab 2008 außerdem jährlich wechselnde Stichproben in Höhe von mindestens 5 % der Versicherten durchführen. Wegen der schwankenden Einnahmen bleibt es zwar dabei, dass die Versicherten ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen für das folgende Kalenderjahr möglichst objektiv selbst einschätzen. Geprüfte Versicherte erhalten zukünftig aber einen Fragebogen, der verbindliche Angaben über die tatsächlichen Arbeitseinkommen der letzten vier Jahre verlangt und zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid oder einer Gewinn- und Verlustrechnung für den geprüften Zeitraum einzureichen ist.

Vorsteuer nur abziehbar, wenn Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält

Ein Unternehmer kann ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn der leistende Unternehmer aus der Rechnung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden.

Dazu ist in der Regel erforderlich, dass sich alle Angaben zur Identifizierung des leistenden Unternehmers aus der Rechnung selbst ergeben. Dazu gehören der vollständige Name und die Anschrift. Es reicht allerdings aus, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnung Name und Anschrift aus anderen Unterlagen eindeutig feststellen lassen.

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