Monatsinformation - November 2007
Inhalt
- Termine Dezember 2007
- Bundesgerichtshof schränkt Haftungsrisiken für GmbH-Gesellschafter ein
- Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind bei Erhalt von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen zu kürzen
- Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen
- Keine Berücksichtigung der Opfergrenze bei Unterhalt an unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch
- Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
- Trotz Veräußerung des Gebäudes bleibt bisheriger Vermieter zur Rückzahlung der Mietkaution verpflichtet
- Verjährung von Forderungen zum 31.12.2007
- Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für "Pendlerpauschale"
- Wahlrecht der Eheleute für eine Getrennte- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in der Insolvenz eines Ehegatten
Termine Dezember 2007
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2007
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2007
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2007
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2007
Sozialversicherung5
- Fällig am: 27.12.2007,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2007
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Bundesgerichtshof schränkt Haftungsrisiken für GmbH-Gesellschafter ein
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Haftung der GmbH-Gesellschafter für existenzvernichtende Eingriffe auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die Haftung ist nun nicht mehr als an den Missbrauch der Rechtsform anknüpfende Außenhaftung gegenüber den Gläubigern im Gesellschaftsrecht verankert, sondern als schadensersatzrechtliche Innenhaftung gegenüber der GmbH im Deliktsrecht.
Der GmbH-Gesellschafter haftet also nur noch, wenn er das Gesellschaftsvermögen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat - und zwar ebenso wie der GmbH-Geschäftsführer nur noch gegenüber der Gesellschaft, nicht mehr unmittelbar gegenüber den Gläubigern. Dementsprechend muss der Insolvenzverwalter einen solchen Anspruch durchsetzen und anschließend für eine gleichmäßige Erfüllung gegenüber allen Gläubigern sorgen.
Die neue Rechtsprechung findet auch auf ausländische Gesellschaften (z. B. Limiteds) mit Sitz in Deutschland Anwendung.
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand sind bei Erhalt von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen zu kürzen
Verpflegungsmehraufwendungen, die auf Grund einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit entstehen, können nur mit festgelegten Pauschalen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein Ansatz von Mehraufwendungen für Verpflegung durch Einzelnachweis ist nicht möglich. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit.
Der Werbungskostenabzug von Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ist zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer aus öffentlichen Kassen Reisekostenvergütungen steuerfrei gezahlt werden. So entschied das Finanzgericht des Landes Brandenburg. Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen sind bis zur Höhe der festgesetzten Pauschbeträge steuerfrei. Würde keine Kürzung vorgenommen, hätte der Arbeitnehmer nach Auffassung des Finanzgerichts eine doppelte Begünstigung. Zum einen wären die Zuschüsse steuerfrei, zum anderen könnten die Pauschalen als Werbungskosten angesetzt werden.
Nicht zu kürzen sind nach diesem Urteil allerdings die Beträge, die der Arbeitgeber einbehalten darf, weil er dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Teilnahme an unentgeltlicher (Gemeinschafts-)Verpflegung gibt.
Der Bundesfinanzhof muss noch abschließend entscheiden.
Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Ferienwohnungen
Eine Vermietungstätigkeit wird nur dann der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zugerechnet, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung wird diese Einkünfteerzielungsabsicht ohne weitere Prüfung vermutet. Eine Überprüfung im Wege einer Überschussprognose (über einen Zeitraum von 30 Jahren) ist bei Ferienwohnungen erforderlich. Bei Ferienwohnungen, die ausschließlich zur Vermietung angeboten und weder selbst genutzt noch zur Selbstnutzung vorgehalten werden, ist die Einkünfteerzielungsabsicht ebenfalls zu vermuten. Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht allerdings anhand der Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich unterschreitet. Hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 % auszugehen. Vermietungshindernisse (z. B. Instandsetzungsarbeiten) sind in die Prognoseberechnung nicht einzubeziehen.
Diese Grundsätze bestätigte das Finanzgericht Münster.
Das Finanzgericht stellt in diesem Urteil auch klar, dass bei einer Vermietung von mehreren gleichwertigen in unmittelbarer Nähe belegenen Wohnungen zur Ermittlung der Anzahl der ortsüblichen Vermietungstage die konkreten Objektdaten der vergleichbaren Wohnungen heranzuziehen sind und nicht die statistischen Daten der Behörden.
Der Bundesfinanzhof muss nun die endgültige Entscheidung treffen.
Keine Berücksichtigung der Opfergrenze bei Unterhalt an unterhaltsbedürftiger Lebensgefährtin ohne Sozialhilfeanspruch
Unterhaltsleistungen gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person sind unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel (z. B. Sozialhilfe) mit Rücksicht auf die gezahlten Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt werden. Die unterhaltene Person darf nur ein geringes Vermögen besitzen und nur geringe eigene Einkünfte erzielen.
Unterhaltsaufwendungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze).
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die unterhaltsbedürftige Lebensgefährtin die Opfergrenze nicht zu berücksichtigen ist, wenn ihr auf Grund des Zusammenlebens mit dem Unterhaltsleistenden keine Sozialhilfe gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn kein Antrag auf Sozialhilfe gestellt wurde, weil zu erkennen war, dass der Antrag wegen der Unterhaltsleistungen abgelehnt worden wäre.
Da die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertritt, muss der Bundesfinanzhof für Klarheit sorgen.
Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Bei Unterbringung in einem Wohn- und Pflegeheim können die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Die Höhe entspricht dem Satz, den das Heim mit dem Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der so genannten Pflegestufe 0 abrechnen kann.
Damit hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass bei heimuntergebrachten Personen auch Kosten berücksichtigt werden können, wenn keine besondere Pflegestufe festgestellt worden ist. Bisher hatte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen nur dann Aufwendungen geltend gemacht werden können, wenn die Unterbringung in einem Heim durch eine Krankheit veranlasst ist.
Trotz Veräußerung des Gebäudes bleibt bisheriger Vermieter zur Rückzahlung der Mietkaution verpflichtet
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Mietvertragsparteien um die Rückzahlung einer Mietkaution. Nach Auszug des Mieters wurde das Mietshaus veräußert. Der ehemalige Mieter verlangte von dem Erwerber die Rückzahlung der Mietkaution.
Dies sah das Gericht anders. Zwar tritt ein Erwerber grundsätzlich in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Eigentümers ein. Der mit dieser Regelung verfolgte Schutz des Mieters kommt aber nicht mehr in Betracht, wenn dieser vor dem Eigentumswechsel ausgezogen ist. Alle vor diesem Zeitpunkt entstandenen und fälligen Ansprüche und Verpflichtungen bleiben wegen der Zäsurwirkung des Eigentumswechsels bei dem bisherigen Vermieter. Hierzu gehört auch die Nebenkostenabrechnung mit etwaigen Guthaben- oder Erstattungsansprüchen. Derjenige, der die Vorauszahlungen für einen Abrechnungszeitraum erhalten hat, soll auch die Abrechnung erteilen und zur Rückzahlung eines Guthabens verpflichtet bzw. zur Geltendmachung eines Nachzahlungsbetrags berechtigt sein. Ebenso verhält es sich mit der Rückzahlung einer Mietkaution.
Verjährung von Forderungen zum 31.12.2007
Der Beginn der Verjährung von Forderungen gegenüber den Vertragspartnern ist von der Rechungsstellung unabhängig und richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Danach hat die Verjährungsfrist für alle im Jahr 2004 erbrachten Tätigkeiten am 1. Januar 2005 begonnen und endet regelmäßig nach drei Jahren, sodass alle Ansprüche für Lieferungen und Leistungen aus 2004 mit dem 31. Dezember 2007 verjähren und damit nicht mehr durchsetzbar sind.
Die am 31. Dezember 2007 drohende Verjährung sollte Anlass bieten zu kontrollieren, ob alle im Jahr 2004 erbrachten Leistungen tatsächlich in Rechnung gestellt und auch bezahlt worden sind. Wenn der Auftraggeber auch nach Mahnung oder persönlicher Ansprache nicht gezahlt hat, kann die drohende Verjährung durch Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids im Mahnverfahren oder das Erheben einer Klage gehemmt werden. Zu beachten ist jedenfalls, dass eine außergerichtliche Mahnung nicht ausreichend ist, die Verjährung zu verhindern.
Vorläufiger Rechtsschutz bei Lohnsteuerermäßigung für "Pendlerpauschale"
Seit dem 1.1.2007 können Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") nur noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie Werbungskosten" angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel an dieser Regelung und hat die Eintragung von Werbungskosten für diese Fahrten auf der Lohnsteuerkarte bereits ab dem 1. Entfernungskilometer zugelassen.
Bundesfinanzministerium und Bundesregierung haben bereits reagiert und lassen die Eintragung eines Freibetrags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in vollem Umfang zu.
Betroffene Steuerzahler müssen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Folgendes beachten:
- Die Beantragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 ist noch bis 30.11.2007 möglich.
- Ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € überschreiten.
- In der Einkommensteuererklärung 2007 sollte die Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer geltend gemacht werden.
- Das Finanzamt wird dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht anerkennen.
- Gegen den Einkommensteuerbescheid muss Einspruch eingelegt werden, falls diese Position nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wird.
Hinweis: Ist auf Grund des Einkommensteuerbescheids 2007 eine Nachzahlung zu leisten, weil wegen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags für 2007 eine zu geringe Steuer einbehalten worden ist, sollte die Nachzahlung geleistet werden, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Entscheidet das Gericht positiv, muss das Finanzamt die Steuer erstatten und je nach Zeitablauf Erstattungszinsen von 0,5 % pro Monat zahlen. Wird Aussetzung der Vollziehung beantragt und die Nachzahlung nicht geleistet, müssen bei einer negativen Entscheidung ggf. zusätzlich Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat geleistet werden.
Wahlrecht der Eheleute für eine Getrennte- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer in der Insolvenz eines Ehegatten
Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt.
In einem vom Bundesgerichtshofentschiedenen Fall hatte sich der Treuhänder geweigert, gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Zusammenveranlagung zuzustimmen.
Zu Recht, befand das Gericht, weil der die Zustimmung begehrende Ehegatte sich weigerte, den bei Zusammenveranlagung entstehenden weiteren steuerlichen Nachteil der Insolvenzmasse auszugleichen, und weil die Eheleute keine von der gesetzlichen Regel abweichende interne Aufteilung ihrer Einkommensteuerschulden aus Zusammenveranlagung vereinbart hatten.
