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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Dezember 2007

Inhalt

  • Termine Januar 2008
  • Ansparabschreibung für Betriebserweiterung nur bei verbindlicher Bestellung
  • Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
  • Dauerhaftes Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug ist grob fahrlässig
  • Die von einem Geldspielautomatenaufsteller an den Gastwirt gezahlte Provision ist nicht umsatzsteuerbefreit
  • Doppelte Haushaltsführung
  • Folgende Unterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden
  • Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007
  • Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe
  • Heranziehung des Ehegatten-Einkommens zur Beitragsbemessung der Krankenkasse bei Rentnern
  • Inventur zum Ende des Geschäftsjahres
  • Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Angabe des Lieferdatums
  • Keine Änderung der Lohnsteuerklasse nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs
  • Nachweis der Zahlung der Stammeinlage
  • Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2008 bei verbilligter Vermietung

Termine Januar 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.1.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.1.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.1.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.1.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.1.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.1.2008

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 29.1.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.1.2008

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Die Krankenkassen möchten die Beitragsnachweise monatlich bereits eine Woche vor dem Fälligkeitstermin elektronisch übermittelt haben. Dies sollte mit den Krankenkassen abgestimmt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Ansparabschreibung für Betriebserweiterung nur bei verbindlicher Bestellung

Ein deutscher Unternehmer wollte sich mit einer Einlage von 1.000 € an einem slowakischen Unternehmen beteiligen. Die Bilanz jenes Unternehmens wies bis dahin Aktiva von 6.000 € aus. Der Jahresüberschuss betrug 800 €. Der deutsche Unternehmer machte eine Ansparabschreibung von 150.000 € geltend. Dazu reichte er eine Liste über die in den folgenden zwei Jahren vorgesehenen Investitionen ein, die nach seinen Angaben der Ausweitung des Tätigkeitsbereichs des slowakischen Unternehmens dienen sollten.

Der Bundesfinanzhof hat diese Ansparabschreibung für unzulässig erachtet, da die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter noch nicht bestellt worden waren.

Eine Ansparabschreibung kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter gebildet werden, wenn der Unternehmer darlegt, dass er das betreffende Wirtschaftsgut bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich anschaffen oder herstellen wird. Dazu muss er zwar im Regelfall keine konkrete Investitionsabsicht nachweisen. Hängt aber die geplante Investition mit der Neugründung eines Betriebs zusammen, so kann eine Ansparabschreibung nur für Wirtschaftsgüter gebildet werden, die schon verbindlich bestellt worden sind. Dasselbe gilt nach dem jetzt ergangenen Urteil auch, wenn die angekündigte Investition nur im Rahmen einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs sinnvoll ist.

Hinweis: Die Ansparabschreibung und Existenzgründerrücklage wurden durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Bis zu 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren, beweglichen (nicht zwingend neuen) Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können (außerhalb der Bilanz) Gewinn mindernd abgezogen werden. Die Summe der Abzugsbeträge der letzten vier Jahre darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen von bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern am Ende des Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt, oder wenn der Gewinn von Einnahmen-Überschuss-Rechnern ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags bis 100.000 € beträgt. Weiterhin muss die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts in den dem Abzugsjahr folgenden drei Wirtschaftsjahren erfolgen. In den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen muss das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt werden. Es sind auch Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen zu beachten.

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Dauerhaftes Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug ist grob fahrlässig

In einem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall bezüglich eines Autodiebstahls wurde der Kfz-Schein generell im Handschuhfach des entwendeten Fahrzeugs aufbewahrt. Das Gericht sah in diesem Verhalten eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers, die zur Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führte.

Zur Begründung führte das Gericht u. a. den für den Dieb erheblich erleichterten Grenzübertritt mit dem Fahrzeug sowie die deutlich bessere Verwertbarkeit bei Vorlage eines der beiden Original-Fahrzeugpapiere an.

Die von einem Geldspielautomatenaufsteller an den Gastwirt gezahlte Provision ist nicht umsatzsteuerbefreit

Betreibt ein Geldspielautomatenaufsteller ein Glücksspiel mit Geldspielautomaten in den Räumen Dritter und zahlt er hierfür an die Inhaber der Räumlichkeiten eine Provision, die sich an der Höhe der erzielten Umsätze bemisst, ist nur der Automatenaufsteller als Veranstalter der Glücksspiele anzusehen. Bei den Dritten (z. B. Gastwirte, Imbissstuben usw.) sind nach einem Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes die erhaltenen Provisionen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Ob die Umsätze des Automatenaufstellers umsatzsteuerfrei sind, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Düsseldorf hält es jedenfalls für ernstlich zweifelhaft, ob Geldspielautomatenumsätze ab dem 6.5.2006, so wie es die gesetzliche Vorschrift vorsieht, besteuert werden dürfen.

Doppelte Haushaltsführung

Lebensmittelpunkt eines Ledigen bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit

Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch an diesem Beschäftigungsort wohnt. Der Bundesfinanzhof hat sich dazu geäußert, unter welchen weiteren Voraussetzungen eine solche doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.

Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern muss bei zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit geprüft werden, ob nicht die eigentliche Haushaltsführung und damit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt wurde.

Indizien für eine tatsächliche Verlagerung des Haushalts an den Beschäftigungsort können sein

  • Aufenthaltsdauer in der einen oder anderen Wohnung,
  • Größe und Ausstattung der beiden Wohnungen,
  • Entfernung zwischen beiden Wohnungen und Anzahl der Heimfahrten,
  • Gewicht der engeren persönlichen Beziehungen zum jeweiligen Wohnort.

Ergibt eine Überprüfung auf dieser Grundlage, dass der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert wurde, sind die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten (oder als Betriebsausgaben bei Selbstständigen) abzugsfähig.

Führung eines eigenen Haushalts eines allein stehenden Arbeitnehmers oder Eingliederung in einen fremden Haushalt

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu klären, ob ein Alleinstehender einen eigenen Hausstand unterhält oder aber in einem fremden Haushalt eingegliedert ist. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich genutzt wird.

Ein eigener Hausstand muss "unterhalten" werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Ein gewichtiges Indiz dafür ist die Kostentragung. Wird eine Wohnung unentgeltlich genutzt, muss stets sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine eigene oder um die Wohnung des Überlassenden (z. B. der Eltern) handelt. Eine abgeschlossene Wohnung innerhalb eines Familienhauses kann auch bei unentgeltlicher Nutzung einen eigenen Hausstand darstellen.

Ermittlung der notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort

Die Kosten für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig, wie zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zeigen.

Grundsätzlich sind die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort in der tatsächlich angefallenen Höhe abzugsfähig. Sind die Kosten jedoch so hoch, dass es sich nicht mehr um "notwendige Mehraufwendungen" für die Unterkunft handelt, müssen fiktive Mietkosten ermittelt werden. Angemessen ist für eine Einzelperson eine Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 60 m² unter Ansatz einer ortsüblichen Miete. Bei dieser typisierenden Betrachtung besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch die Kosten für eine größere Wohnung mit einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins oder aber für eine kleinere Wohnung mit einer höheren Miete angesetzt werden können.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2007 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 1997 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.1997 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 1997 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1997 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 1997 oder früher (Belege müssen seit 1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2001 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

  • Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
  • Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
  • Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
  • Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.

Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.

Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenen muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. hat das Bundesministerium der Finanzen im Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben Folgendes klargestellt:

  • Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ausüben.
  • Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag von 35 € überschreiten.

Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß im Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von 30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.

Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe

Ist die Vermietung von beweglichen Gegenständen wirtschaftlich mit deren An- und Verkauf verklammert, gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter zum gewerbesteuerbaren laufenden Gewinn. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt dies auch für den Fall der Betriebsaufgabe.

Gewinne eines Unternehmens aus der Auflösung von stillen Reserven des Anlagevermögens gehören im Rahmen einer Betriebsaufgabe regelmäßig zum gewerbesteuerfreien Ertrag. Flugzeuge, auch wenn von Anfang an ihre Veräußerung vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer vorgesehen ist, sind dem Anlagevermögen zuzurechnen. Ihre Veräußerung ist allerdings als laufendes Geschäft der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit anzusehen. Die gleichen Rechtsgrundsätze sind auf die Veräußerung von verleasten Gegenständen anzuwenden.

Heranziehung des Ehegatten-Einkommens zur Beitragsbemessung der Krankenkasse bei Rentnern

Bei freiwillig versicherten Rentnern dürfen Krankenkassen das Einkommen des Ehegatten mitberücksichtigen, um den Beitragssatz festzulegen. Diesbezügliche Satzungsregelungen müssen aber klar und eindeutig sein. Dies hat das Landessozialgericht Hessen entschieden.

Zu dem betreffenden Verfahren war es gekommen, weil eine Rentnerin, die sich freiwillig krankenversichert hatte, nicht damit einverstanden war, dass ihr die Krankenkasse mit Verweis auf die Einkünfte ihres Ehemannes höhere Krankenkassenbeiträge abverlangte. Hierzu war die Krankenkasse nach Auffassung des Gerichts ab einem bestimmten Zeitpunkt, seit dem es eine klare Rechtsgrundlage in der Satzung der Krankenkasse dafür gab, aber berechtigt. Dies ergebe sich aus der zwischen Ehegatten grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht und verletze weder das Eigentumsrecht der Klägerin noch das Rechtsstaatsprinzip.

Inventur zum Ende des Geschäftsjahres

Für alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahres keine permanente Inventur vornehmen, ergibt sich zum Ende des Wirtschaftsjahres wieder die Notwendigkeit zu Bestandsaufnahmen. Die Bestandsaufnahmen sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens.

Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur noch bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen.

Die Bestandsaufnahmen sind grundsätzlich am Bilanzstichtag vorzunehmen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Auf Grund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es folgende zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten:

  • Bei der so genannten zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind zuverlässig festzuhalten.
  • Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung zum Bilanzstichtag ist nicht ausreichend. Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. Das trifft z. B. für die Verbrauchsfolge-Verfahren zu.
  • Bei der so genannten Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit der Einlagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahres nicht bewegt worden sind, bestehen Bedenken gegen diese Handhabung.
  • Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn die statistischen Aussagen einen Sicherheitsgrad von 95 % erreichen und relative Stichprobenfehler 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschreitet. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.
  • Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert nur geringen Veränderungen unterliegt und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. In Ausnahmefällen kann eine Inventur nach fünf Jahren ausreichen.
  • Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, dann ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte einmal aufgenommen worden sind. Darüber ist ein Nachweis zu führen.

Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren.

Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind zur Vermeidung von Inventurfehlern getrennt zu lagern. Fremdvorräte müssen nur dann erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangen wird.

Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso mit ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss der Fertigungsgrad angegeben werden. Das ist zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten notwendig. Dabei ist auch an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind durch Bestandsaufnahme zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln.

Zur Inventurerleichterung können unter Beachtung der Ordnungsmäßigkeitskriterien Diktiergeräte verwendet werden. Besprochene Tonbänder können später gelöscht werden, wenn die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind.

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Angabe des Lieferdatums

Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn in der Rechnung zumindest der Monat der Lieferung angegeben ist. Wird in der Rechnung auf einen Lieferschein oder ein anderes Dokument verwiesen, reicht es aus, wenn sich aus diesem das Lieferdatum ergibt.

Das Urteil, gegen das Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden ist, bestätigt die strengen Anforderungen, die von der Finanzverwaltung an den Vorsteuerabzug gestellt werden.

Keine Änderung der Lohnsteuerklasse nach Abschluss des Lohnsteuerabzugs

Eine Änderung der Lohnsteuerklasse ist nur bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres möglich. Ehegatten, die beide als Arbeitnehmer beschäftigt sind, können einmal im Laufe eines Kalenderjahres die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen bis zu diesem Zeitpunkt ändern.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit dem Fall von Ehegatten zu befassen, die nach dem 30. November eine Änderung ihrer Steuerklassen beantragt hatten. Das Gericht macht deutlich, dass die gesetzliche Regelung so eindeutig ist, dass eine andere Auslegung nicht in Frage kommt.

Nachweis der Zahlung der Stammeinlage

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Dies gilt auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils.

Welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist, ist eine Sache tatrichterlicher Beurteilung. So kann der Tatrichter den Nachweis der Einlagenzahlung auf Grund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt ansehen, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind.

Dementsprechend wurden in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs die in notariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über die Einzahlung der Stammeinlagen sowie fehlende gegenteilige Hinweise in Bilanzen und weiteren Geschäftsunterlagen als Nachweis für ausreichend angesehen. Auch das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege wurde wegen der längst abgelaufenen Aufbewahrungsfrist nicht als gegenläufiges Indiz betrachtet.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2008 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
  • Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75 % der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
  • Liegt der Mietzins unterhalb von 56 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.

Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2008 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

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