Monatsinformation - Januar 2008
Inhalt
- Termine Februar 2008
- Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte informieren
- Kapitallebensversicherung erst nach Ausübung eines Rentenwahlrechts unpfändbar
- Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2008
- Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist regelmäßig wiederkehrende Ausgabe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Unternehmen müssen für untertariflich entlohnte Aushilfen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe des Tariflohns entrichten
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Termine Februar 2008
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 11.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.2.2008
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 11.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.2.2008
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5
- Fällig am: 11.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.2.2008
Gewerbesteuer
- Fällig am: 15.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.2.2008
Grundsteuer
- Fällig am: 15.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.2.2008
Sozialversicherung6
- Fällig am: 27.2.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.2.2008
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".
6Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Finanzamt darf die Arbeitsagentur über neben Arbeitslosengeld bezogene Einkünfte informieren
Das Finanzamt darf wegen des Steuergeheimnisses grundsätzlich niemandem offenbaren, was es bei der Besteuerung eines Bürgers erfahren hat.
Dass dies auch anders sein kann, zeigt der folgende Fall: Ein Bürger hatte während des Bezugs von Arbeitslosengeld in einem Zeitraum von drei Jahren auch erhebliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb erzielt. Dies wollte das Finanzamt nach einer Außenprüfung der Arbeitsagentur melden.
Der Bundesfinanzhof lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts, dass die Weitergabe von Informationen über die Einkünfte eines Arbeitslosengeld beziehenden Bürgers an die Arbeitsagentur zulässig ist. Dies sei auch dann der Fall, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Bürger das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen hat. Das Finanzamt müsse Letzteres auch nicht selbst prüfen.
Kapitallebensversicherung erst nach Ausübung eines Rentenwahlrechts unpfändbar
Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall eines ehemaligen Geschäftsführers einer insolvent gewordenen GmbH (Kläger) entschieden. Das Finanzamt nahm ihn wegen Abgabenrückständen der GmbH in Haftung und pfändete die Ansprüche aus mehreren Lebensversicherungsverträgen. Diese Verträge sahen ein Rentenwahlrecht vor, welches der Kläger aber erst nach der Pfändung des Finanzamtes gegenüber den Versicherungen erklärte.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass Kapitallebensversicherungen nicht unter die auch im Steuerrecht zu beachtenden Pfändungsschutzvorschriften fallen und damit unbeschränkt pfändbar sind. Dies ändere sich erst, wenn ein vereinbartes Rentenwahlrecht wirksam ausgeübt wird, und damit feststeht, dass die Versicherung lediglich zur Altersvorsorge dient. Die Pfändung des Finanzamts umfasste aber auch das Rentenwahlrecht des Klägers, so dass er dieses nicht mehr zum Nachteil des Finanzamts gegenüber den Versicherungsunternehmen ausüben konnte.
Hinweis: Am 31. März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten. Die Altersvorsorge von Selbstständigen mittels Versicherungsverträgen unterliegt nicht mehr einem unbeschränkten Gläubigerzugriff. Unter bestimmten Bedingungen (Leistungen aus dem Vertrag in regelmäßigen Zeitabständen und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres) kann zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung ein bestimmter Betrag unpfändbar bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 € angesammelt werden. Kapitallebensversicherungen mit Einmalzahlung profitieren nicht von dieser neuen Pfändungsschutzregelung.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2008
Ab 1. Januar 2008 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:
Beiträge West
| Versicherungsart | 2008 jährlich € | 2007 jährlich € | 2008 monatl. € | 2007 monatl. € | 2008 täglich € | 2007 täglich € |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Krankenvers. | 43.200,00 | 42.750,00 | 3.600,00 | 3.562,00 | 120,00 | 118,75 |
| Pflegevers. | 43.200,00 | 42.750,00 | 3.600,00 | 3.562,00 | 120,00 | 118,75 |
| Rentenvers. | 63.600,00 | 63.000,00 | 5.300,00 | 5.250,00 | 176,67 | 175,00 |
| Arbeitslosenvers. | 63.600,00 | 63.000,00 | 5.300,00 | 5.250,00 | 176,67 | 175,00 |
Beiträge Ost
| Versicherungsart | 2008 jährlich € | 2007 jährlich € | 2008 monatl. € | 2007 monatl. € | 2008 täglich € | 2007 täglich € |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Krankenvers. | 43.200,00 | 42.750,00 | 3.600,00 | 3.562,00 | 120,00 | 118,75 |
| Pflegevers. | 43.200,00 | 42.750,00 | 3.600,00 | 3.562,00 | 120,00 | 118,75 |
| Rentenvers. | 54.000,00 | 54.600,00 | 4.500,00 | 4.550,00 | 150,00 | 151,67 |
| Arbeitslosenvers. | 54.000,00 | 54.600,00 | 4.500,00 | 4.550,00 | 150,00 | 151,67 |
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 48.150 €. Für die am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 43.200 €.
Hinweis: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt bei 19,9 %, während der zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 auf 3,3 % gesenkt wird.
Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist regelmäßig wiederkehrende Ausgabe bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.
Beispiel: Ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, zahlt die Umsatzsteuer Dezember 2007 in Höhe von 1.000 € am 7. Januar 2008. Da die Zahlung kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs entrichtet wird, sind die 1.000 € in der Gewinnermittlung des Jahres 2007 als Betriebsausgabe abzuziehen.
Vermieter können Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen entsprechend in der Anlage V als Werbungskosten berücksichtigen.
Unternehmen müssen für untertariflich entlohnte Aushilfen Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe des Tariflohns entrichten
Für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe zur Sozialversicherung sind nicht die tatsächlich gezahlten, sondern die geschuldeten Arbeitsentgelte zu Grunde zu legen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Ein Gebäudereinigungsunternehmen hatte eine Vielzahl von Aushilfen geringfügig beschäftigt und dabei untertariflich entlohnt. Das Unternehmen begründete dies damit, die geringfügig Beschäftigten seien nicht zur Gebäudereinigung, sondern zur Müllbeseitigung auf einem Messegelände eingesetzt worden. Diese Tätigkeit unterfalle nicht den herangezogenen tarifvertraglichen und für allgemein verbindlich erklärten Regelungen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellte das Landessozialgericht zunächst fest, dass es für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe nicht auf das gezahlte, sondern auf das geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Auch die grundsätzliche Tarifgebundenheit des Gebäudereinigungsunternehmens sei unstreitig. Das Unternehmen behaupte lediglich, die Tarifverträge hätten für die von den betreffenden Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten nicht gegolten. Wer als Arbeitgeber derartiges behaupte, müsse auch die tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass Tätigkeiten ausgeführt wurden, die nicht in den Anwendungsbereich des Tarifvertrages fallen. Da der Arbeitgeber dies im vorliegenden Fall unterlassen hatte, wurde er zur Zahlung der sich nach dem tarifvertragraglichen Entgelt ergebenden Sozialversicherungsbeiträge verurteilt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2005:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
|---|---|---|---|
| 1.7. bis 31.12.2005 | 1,17 % | 6,17 % | 9,17 % |
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 % | 6,37 % | 9,37 % |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 % | 6,95 % | 9,95 % |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
| 1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
