Monatsinformation - Februar 2008
Inhalt
- Termine März 2008
- Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Unternehmers
- Erneute Ansparrücklage für dieselben Wirtschaftsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
- Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs
- Künstlersozialversicherung: Senkung des Vomhundertsatzes zum 1.1.2008
- Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008
- Präzisierung des Investitionszeitpunkts nicht zwingend Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage
- Schwarzarbeit lohnt nicht: Nachzahlungen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung führen zu zusätzlichem steuerpflichtigen Arbeitslohn
- Über- oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches Entgelt
- Zugriff des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer Außenprüfung zulässig
Termine März 2008
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.3.2008
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.3.2008
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.3.2008
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.3.2008
Sozialversicherung5
- Fällig am: 27.3.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.3.2008
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Unternehmers
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören und die geleisteten Prämien Betriebsausgaben sind, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Leistungen der Versicherung Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, sind die Prämien allenfalls Sonderausgaben, die Einnahmen nicht steuerbar.
Werden durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung gleichzeitig private Risiken, wie z. B. eine allgemeine Erkrankung, mitversichert, sind die Beiträge wesentlich und untrennbar privat mitveranlasst und insgesamt nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Leistungen der Versicherung sind dann auch nicht steuerbar. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.
Der Bundesfinanzhof wird die endgültige Entscheidung treffen müssen.
Erneute Ansparrücklage für dieselben Wirtschaftsgüter nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Ein Installationsbetrieb hatte zum 31.12.1995 eine Ansparrücklage gebildet, die mangels durchgeführter Investitionen zum 31.12.1997 aufgelöst wurde. Das Unternehmen bildete für dieselben Wirtschaftsgüter in der Bilanz zum 31.12.1997 erneut eine Rücklage und löste sie - weil wieder keine Investition erfolgte - zum 31.12.1999 auf. Das Finanzamt erkannte die Bildung einer Rücklage nicht an, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, dass eine Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgen würde.
Während das Finanzgericht der Klage des Unternehmers statt gab, machte der Bundesfinanzhof Vorbehalte geltend. Wird nach Auflösung eine Ansparrücklage erneut für dieselben Wirtschaftsgüter gebildet, müsse glaubhaft gemacht werden, dass die Anschaffung noch ernsthaft geplant und zu erwarten ist. Die Ernsthaftigkeit müsse substanziiert werden, z. B. durch Nachweis einer Bestellung. Die Bildung einer Rücklage zur Erlangung einer Steuerstundung sei nicht statthaft.
Freibetrag für Veräußerungsgewinne nur nach Vollendung des 55. Lebensjahrs
Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Gewinne aus der Veräußerung und Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben. Dem Veräußerer steht ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € zu, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt und nur berücksichtigt, wenn der Veräußerer dies beantragt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht bei einer anderen Veräußerung in Anspruch genommen werden. Die Gewährung des Freibetrags ist ausgeschlossen, wenn für eine Veräußerung oder Aufgabe, die nach dem 31.12.1995 erfolgt ist, ein Freibetrag (nach altem Recht) bereits gewährt worden ist.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster setzt die altersabhängige Gewährung des Freibetrags voraus, dass der Veräußerer spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung (des Erfüllungsgeschäfts) das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Der Freibetrag wird auch gewährt, wenn der Veräußerer vor Vollendung des 55. Lebensjahres im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Das Merkmal der dauernden Berufsunfähigkeit muss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vorliegen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Künstlersozialversicherung: Senkung des Vomhundertsatzes zum 1.1.2008
Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu zahlen, die die Arbeiten selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Die Abgabesätze werden jedes Jahr bis zum 30.9. vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das Folgejahr festgelegt. Im Jahr 2007 betrug der Beitragssatz 5,1 %. Zum 1.1.2008 wird dieser auf 4,9 % gesenkt.
Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich die Summe der an selbstständige Künstler oder Publizisten geleisteten Entgelte ohne Umsatzsteuer, aber inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten. Damit sind Gagen, Honorare und Tantiemen, aber eben auch Telefon- und Materialkosten als Nebenkosten gemeint.
Nicht abgabepflichtig sind z. B. steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. für Reise- und Bewirtungskosten) oder Entgelte, die im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale gezahlt werden.
Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008
Bundestag und Bundesrat haben die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) beschlossen. Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2007 zufließen.
Die LStR 2008 enthalten unter anderem Änderungen des Reisekostenrechts, die überwiegend auf neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs basieren.
Reisekostenbegriff
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" des Arbeitnehmers entstehen. Auswärtstätigkeit ist die berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung und an keiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Sie liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. Der neue Begriff der Auswärtstätigkeit lässt so die bisherige Unterscheidung in Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit entfallen.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es muss sich nicht um eine Einrichtung des Arbeitgebers handeln, so dass darunter auch häusliche Arbeitszimmer fallen. Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit am Betrieb des Arbeitgebers sind nicht mehr maßgebend. Die regelmäßige Arbeitsstätte muss aber mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufgesucht werden, durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche.
Steuerfreie Erstattung
Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Damit können Fahrtkosten für die beruflich veranlasste vorübergehende Auswärtstätigkeit auch für einen längeren Zeitraum als drei Monate steuerfrei erstattet werden. Wie lange "vorübergehend" ist, wird nicht geregelt. Im Zweifel müsste eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.
Für die Einsatzwechseltätigkeit regelten die Lohnsteuer-Richtlinien eine Entfernungsgrenze von 30 km. Diese Grenze entfällt. Der steuerfreie Fahrtkostenersatz ist so ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle möglich.
Die Dreimonatsfrist gilt nach wie vor für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen. Wird eine auswärtige Tätigkeitsstätte aber an nicht mehr als (ein bis) zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, ist sie nicht der bisherigen Tätigkeitsstätte gleichgeordnet und die Dreimonatsfrist gilt nicht.
Ist bei Übernachtungskosten der Verpflegungsanteil nicht gesondert ausgewiesen, kann nur ein geminderter Gesamtpreis erstattet werden. Der Gesamtpreis ist für Frühstück um 20 %, für Mittag- und Abendessen um 40 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschbetrags für eine mindestens 24-stündige Abwesenheit zu kürzen.
Präzisierung des Investitionszeitpunkts nicht zwingend Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage
Ein Handwerker hatte für fünf anzuschaffende Kastenwagen in einer Sammelbuchung in der Buchführung eine Ansparrücklage gebildet. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, dass für jedes Fahrzeug eine Einzelbuchung vorzunehmen war und außerdem die Angabe des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts fehlte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Notwendigkeit von Einzelbuchungen ausnahmsweise entfällt, wenn - wie im entschiedenen Fall - die Anschaffung vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant und die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den Höchstbetrag hinausgehen. Außerdem sei eine Präzisierung des voraussichtlichen Investitionszeitpunkts nicht notwendig.
Schwarzarbeit lohnt nicht: Nachzahlungen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung führen zu zusätzlichem steuerpflichtigen Arbeitslohn
Ein Arbeitgeber hatte Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Er führte weder die auf den ausgezahlten Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt noch die Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger ab. Im Rahmen eines späteren Strafverfahrens war Einigung über die Höhe der nachzuentrichtenden Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge erzielt worden. Die Beträge wurden auch gezahlt. Anlässlich einer Jahre später durchgeführten weiteren Lohnsteuerprüfung fiel dem Prüfer auf, dass die aus dem Strafverfahren resultierenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die betroffenen Arbeitnehmer weiterbelastet worden sind. Er unterwarf aus diesem Grund die nicht weiterbelasteten Arbeitnehmerbeiträge als zusätzlichen Arbeitslohn der Lohnsteuer.
Die Richtigkeit dieses Vorgehens wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Zum Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Das sind alle eingeräumten geldwerten Vorteile, die durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber nachentrichtete Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Mit der Übernahme des Arbeitnehmeranteils wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über den Bruttolohn hinaus einen zusätzlichen geldwerten Vorteil zu. Der Arbeitnehmer ist endgültig von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast befreit. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile übernimmt.
Über- oder Doppelzahlungen eines Kunden sind umsatzsteuerliches Entgelt
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehören Über- oder Doppelzahlungen zum Entgelt. Sie erhöhen deshalb die Umsatzsteuerschuld des Unternehmers im Zeitpunkt der Leistung bzw. Vereinnahmung.
Zahlt der Unternehmer später den zu viel gezahlten Betrag zurück, mindert sich seine Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum der Rückzahlung.
Zugriff des Finanzamts auf EDV-Buchführung bei einer Außenprüfung zulässig
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt und der Steuerbürger verpflichtet ist, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen mit Hilfe seines EDV-Systems am Bildschirm lesbar zu machen.
Im zu entscheidenden Fall war es bei einer Außenprüfung zum Streit darüber gekommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung auf die EDV-Buchhaltung zugreifen dürfe. Das geprüfte Unternehmen verweigerte dem Prüfer den Zugriff auf die Konten "Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften" und "nichtabzugsfähige Betriebsausgaben", weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer führe. Die elektronisch gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen wollte das Unternehmen nicht über sein EDV-System lesbar machen und bot stattdessen den Ausdruck auf Papier an.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Die Entscheidung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen, weil das Unternehmen die Anordnung des Finanzamts nicht befolgen wollte. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im Hauptsacheverfahren entscheidet.
