Monatsinformation - März 2008
Inhalt
- Termine April 2008,
- Beitragszuschuss für krankenversicherungsfreie und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte,
- Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung,
- Bundesfinanzhof hält Kürzung der "Pendlerpauschale" für verfassungswidrig,
- Die Meldung als Arbeit suchend ist für die Kindergeldberechtigung zwischen Schulbeendigung und Wehrdienst zwingend Voraussetzung,
- Gewinne aus Grundstücksveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist nur bei Selbstnutzung steuerfrei,
- Kleinunternehmerregelung gilt nicht, wenn Vorjahresumsatz die Grenze von 17.500 Euro überschritten hat,
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Termine April 2008
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.4.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.4.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2008
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.4.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.4.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2008
Sozialversicherung5
- Fällig am: 28.4.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2008
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist ab dem 1.1.2007 zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Beitragszuschuss für krankenversicherungsfreie und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte
Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.
Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der im Jahr 2007 13,9 % betrug. Daraus errechnet sich für 2008 ein monatlicher Zuschuss von maximal 250,20 € (13,9 % der 3.600,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 500,40 €; davon die Hälfte = 250,20 €).
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 30,60 €, in Sachsen 12,60 €.
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung bezogen, wie Aufwendungen der Arbeitnehmer für diese Fahrzeuge mit dem zu versteuernden Sachbezug verrechnet werden können. Hierzu wurden zwei grundlegende Aussagen gemacht:
- Wird der Nutzungsvorteil pauschal nach der so genannten 1 %-Regelung ermittelt, kommt ein Werbungskostenabzug für vom Arbeitnehmer selbst getragene Kraftfahrzeugkosten nicht in Betracht. Wird der Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode ermittelt, ist dagegen ein Abzug möglich.
- Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens, sind diese als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl, wenn der Nutzungsvorteil nach der 1 %-Regelung als auch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.
In einer früheren Entscheidung wurde bereits klargestellt, dass die 1 %-Regelung nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann. Allerdings kann die vom Arbeitnehmer gezahlte Vergütung von dem anzusetzenden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Der gekürzte Betrag ist der steuerpflichtige Betrag.
Bundesfinanzhof hält Kürzung der "Pendlerpauschale" für verfassungswidrig
Der Bundesfinanzhof hat wegen der sog. Pendlerpauschale das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um Erwerbsaufwendungen. Der Gesetzgeber habe das Werkstorprinzip auch nicht folgerichtig umgesetzt, weil bestimmte Kosten, z. B. bei der doppelten Haushaltsführung, weiter geltend gemacht werden können. Außerdem verstoße das Abzugsverbot gegen das subjektive Nettoprinzip, weil sich Arbeitnehmer diesen unvermeidlichen Ausgaben nicht entziehen können. Auch im Sozialhilferecht seien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheiden.
Hinweis: In der Steuererklärung 2007 sollten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 1. Entfernungskilometer angesetzt werden. Bei einer Ablehnung des Abzugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Der Einkommensteuerbescheid wird wahrscheinlich für diesen Punkt einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten, so dass sich ein Einspruch dann erübrigt.
Die Meldung als Arbeit suchend ist für die Kindergeldberechtigung zwischen Schulbeendigung und Wehrdienst zwingend Voraussetzung
Für ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird u. a. Kindergeld gezahlt oder der Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg konkretisiert in einem Urteil die erforderlichen Voraussetzungen:
- Eine Meldung als Arbeit suchend ist für eine Kindergeldgewährung zwingende Voraussetzung.
- Dies gilt auch dann, wenn das Kind wegen der bevorstehenden Wehr- oder Zivildienstzeit als schwer vermittelbar gilt.
- Dauert die Übergangsphase zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate, besteht auch für die ersten vier Monate kein Anspruch auf Kindergeld.
- Auch bei einem unverschuldeten Überschreiten der Vier-Monats-Frist gelten die zuvor beschriebenen Grundsätze.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Gewinne aus Grundstücksveräußerung innerhalb der Spekulationsfrist nur bei Selbstnutzung steuerfrei
Veräußerungsgewinne bei Grundstücken sind einkommensteuerpflichtig, wenn die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung erfolgt. Grundstücke sind Gebäude, selbstständige Gebäudeteile, Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume.
Werden zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers genutzte Grundstücke veräußert, ist der erzielte Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz enthält zwei Bedingungen, von denen zumindest eine für die Ausnahme von der Besteuerung erfüllt sein muss:
- Das Gebäude muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder
- zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster dient eine Wohnung nur dann eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Eigentümer selbst, tatsächlich und auf Dauer bewohnt wird. Nicht ausreichend ist die sporadische Nutzung, etwa während Baumaßnahmen oder sonstigen Renovierungsarbeiten.
Der Bundesfinanzhof wird die abschließende Entscheidung treffen müssen.
Kleinunternehmerregelung gilt nicht, wenn Vorjahresumsatz die Grenze von 17.500 Euro überschritten hat
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 € betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird, können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, also keine Umsatzsteuer berechnen. Sie können dann auch keine Vorsteuer abziehen.
Ein Unternehmer hatte im Jahr 2002 einen Umsatz von 42.340 € und im Jahr 2003 von 8.700 € erzielt und beanspruchte für 2003 die Kleinunternehmerregelung, weil sein Gesamtumsatz im Kalenderjahr weder die Grenze von 17.500 € noch die von 50.000 € überschritten hatte.
Der Bundesfinanzhof setzte dagegen 1.200 € (16 % aus 8.700 €) Umsatzsteuer fest, weil im Vorjahr die Jahresumsatzgrenze von 17.500 € überschritten worden war. Dabei war die weitere Umsatzgrenze von 50.000 € unerheblich, weil diese nur für den Fall Bedeutung hat, dass der Umsatz des vorangegangenen Jahres niedriger als 17.500 € war.
Hinweis: Optiert ein Unternehmer zur Umsatzsteuer, obwohl die Umsatzgrenze von 17.500 € nicht überschritten wird, ist er daran fünf Kalenderjahre gebunden. Ein Widerruf der Option ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des ersten Kalenderjahrs möglich. Dies bedeutet aber, dass alle Rechnungen, in denen Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, berichtigt und den Empfängern der Leistung übersandt werden müssen. Andernfalls muss die Umsatzsteuer als unberechtigt in Rechnung gestellt an das Finanzamt abgeführt werden.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
|---|---|---|---|
| 1.1. bis 30.6.2006 | 1,37 % | 6,37 % | 9,37 % |
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 % | 6,95 % | 9,95 % |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
| 1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1. bis 30.06.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
