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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - April 2008

Inhalt

  • Termine Mai 2008
  • Arbeitsgericht darf bei Klage auf Arbeitslohn über Lohnsteuereinbehalt mitentscheiden
  • Beklagte Kfz-Halter sollten eigenen Rechtsanwalt nur bei besonderen sachlichen Gründen beauftragen
  • Bundessozialgericht bestätigt Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger
  • Erste Fragen bei der Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen beantwortet
  • Keine Minderung der Einkünfte eines Kindes um Lohn- und Kirchensteuer sowie um Beiträge zu privaten Versicherungen
  • Studiengebühren in Australien sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig
  • Wechselseitiges Darlehen unter Angehörigen zum Zweck des Schuldzinsenabzugs ist Gestaltungsmissbrauch
  • Zinsen für Rentennachzahlungen sind steuerpflichtig
  • Zur aktuellen Diskussion über Steuerhinterziehung

Termine Mai 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 13.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 16.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.5.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 13.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 16.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.5.2008

Gewerbesteuer

  • Fällig am: 15.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 19.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.5.2008

Grundsteuer

  • Fällig am: 15.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 19.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.5.2008

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 28.5.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.5.2008

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (26.5.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Arbeitsgericht darf bei Klage auf Arbeitslohn über Lohnsteuereinbehalt mitentscheiden

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber die Zahlung restlichen Nettolohns begehrt, handelt es sich um eine Streitigkeit, für die das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig ist. Dies gilt auch dann, wenn es in dem Verfahren vorrangig darum geht, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer in korrekter Höhe einbehalten darf.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Brandenburg unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Soweit es für die Entscheidung darauf ankomme, ob Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von der zu Grunde liegenden Bruttoforderung in richtiger Höhe abgezogen wurden, sei der Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des dafür allein zuständigen Finanzamts einzuholen.

Beklagte Kfz-Halter sollten eigenen Rechtsanwalt nur bei besonderen sachlichen Gründen beauftragen

Werden nach einem Verkehrsunfall sowohl Fahrer und Halter eines Kfz als auch dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz verklagt, so hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen.

Für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts und die Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Kosten muss in einem solchen Fall ein besonderer sachlicher Grund bestehen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach liegt ein solcher Grund vor, wenn der beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur zusammen mit dem Haftpflichtversicherer gegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verteidigt, sondern eigene Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage geltend macht.

Bundessozialgericht bestätigt Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Die Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Dies hatte das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2006 entschieden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder die Berufsfreiheit.

An dieser Auffassung hat das Bundessozialgericht in einem neuen Verfahren festgehalten. Erneut hatte ein Bürger argumentiert, die entsprechenden Vorschriften seien verfassungswidrig. Das Gericht entschied, hierüber brauche in der Sache nicht entschieden zu werden, denn die Frage sei geklärt. Ein Beschwerdeführer, der die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aus der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes herleitet, müsse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts darlegen, worin er die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale sieht. Außerdem müsse er belegen, dass der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Beides habe der Beschwerdeführer versäumt.

Erste Fragen bei der Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen beantwortet

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Im Vorgriff auf ein zurzeit in Abstimmung befindliches bundesweites Verwaltungsschreiben hat die Oberfinanzdirektion Rheinland zu einzelnen Fragen Stellung genommen:

  • Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
  • Die Vereinfachungsregelungen zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für VIP-Logen gelten unverändert. Der danach ermittelte Geschenkanteil kann pauschaliert besteuert werden.
  • Die Möglichkeit zur Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendung für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € brutto übersteigen. Bei drei Zuwendungen im Wert von jeweils 5.000 € besteht für die ersten beiden die Möglichkeit zur Pauschalierung. Die dritte Zuwendung ist vom Empfänger zu versteuern. Bei einer Einzelzuwendung von 15.000 € ist die Pauschalierung nicht zulässig.
  • Für eigene Arbeitnehmer gelten Besonderheiten:
  • Bei bestimmten gesetzlichen Bewertungs- oder Pauschalierungsmöglichkeiten für Zuwendungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer (z.B. Firmenwagenbesteuerung, Arbeitgeberrabatte, Abgabe verbilligter Mahlzeiten im Betrieb) findet die Pauschalsteuer von 30 % keine Anwendung.
  • Hat der Unternehmer sonstige Bezüge seiner Arbeitnehmer schon nach anderen Vorschriften pauschaliert, muss er dies nicht rückgängig machen, wenn er sich entscheidet, für die Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer die neue Pauschalsteuer von 30 % zu entrichten. Sofern nach den verfahrensrechtlichen Regelungen noch möglich, kann eine Rückabwicklung einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. Sodann kann die 30 %ige Pauschalsteuer auch auf die sonstigen Bezüge (Sachzuwendung) zur Anwendung kommen.
  • Wenn Mahlzeiten aus besonderem Anlass oder Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk) den Betrag von 40 € überschreiten, kann die Pauschalsteuer von 30 % angewandt werden. Dies gilt auch bei Überschreitung der monatlichen Freigrenze von 44 € für sonstige Sachbezüge.

Keine Minderung der Einkünfte eines Kindes um Lohn- und Kirchensteuer sowie um Beiträge zu privaten Versicherungen

Die Frage, wie das kindergeldrelevante Einkommen zu ermitteln ist, dürfte nach wie vor ungeklärt sein. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut zur Berücksichtigung von bestimmten Aufwendungen des Kindes geäußert. Nach Auffassung des Gerichts können

  • Lohn- und Kirchensteuer,
  • Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung,
  • Prämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung,
  • Beiträge für eine private Rentenversicherung,

bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrags nicht berücksichtigt werden.

Die Nichtberücksichtigung der Lohn- und Kirchensteuer begründet das Gericht damit, dass diese Einbehalte, anders als z. B. die Sozialversicherung, erstattet werden. Private Versicherungsprämien können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für private Rentenversicherungsbeiträge, wenn das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Studiengebühren in Australien sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Schulgeldzahlungen sind unter Beachtung weiterer Voraussetzungen bis zu 30 % als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gilt nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs allerdings nicht für Studiengebühren in Australien. Die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen ist beschränkt auf Zahlungen an staatliche oder staatlich anerkannte Schulen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Ausdehnbar ist die Abzugsfähigkeit allenfalls noch auf Studiengebühren für innerhalb des Gemeinschaftsgebiets liegende Universitäten.

Wechselseitiges Darlehen unter Angehörigen zum Zweck des Schuldzinsenabzugs ist Gestaltungsmissbrauch

Es steht Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Wo die Grenzen liegen, zeigt ein Fall, über den der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte.

Ein Ehepaar übertrug zwei Grundstücke auf seine Töchter. Zur Anschaffung bzw. Umschuldung dieser Grundstücke wurden Darlehen aus dem Familienkreis verwendet. Diese Darlehen übertrugen die Eltern ebenfalls auf die Kinder, die sich nunmehr wechselseitig Zinsen zu zahlen hatten. Diese Zinsen machten sie als Sonderwerbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft geltend. Da die wechselseitig vereinnahmten Zinsen teilweise mit Sparer- und Werbungskosten verrechnet werden konnten, ergab sich insgesamt ein Steuervorteil.

Das Finanzamt sah dies als Gestaltungsmissbrauch an und berücksichtigte die Schuldzinsen nicht. Der Bundesfinanzhof erkannte ebenfalls keine außersteuerlichen Gründe und ging von einer missbräuchlichen Gestaltung aus.

Zinsen für Rentennachzahlungen sind steuerpflichtig

Eine Rentnerin erhielt nach einem jahrelangen Rechtsstreit mit der gesetzlichen Rentenversicherung eine erhebliche Nachzahlung sowie rd. 7.000 € Zinsen ausgezahlt. Sie war der Ansicht, diese Zinsen stellten einen pauschalierten Nachteilsausgleich dar, der nicht zu versteuern sei.

Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht und unterwarf den Nachteilsausgleich als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Da die Rentnerin ab 1992 einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger hatte, habe sie ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich gesehen Kapital überlassen. Die Zinsen dafür seien deshalb - wie in allen Fällen der Kapitalüberlassung - zu versteuern.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass wegen der erheblichen Nachteile auf Grund der verspäteten Auszahlung seitens des Finanzamts Billigkeitsmaßnahmen (z. B. Erlass) in Erwägung kommen.

Zur aktuellen Diskussion über Steuerhinterziehung

Zur aktuellen Diskussion um das Thema Steuerhinterziehung erklärte Dr. Horst Vinken, Präsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), heute auf der BStBK-Jahrespressekonferenz in Berlin:

"Wer Steuern hinterzieht, macht sich strafbar. Hier darf es keine Toleranz geben. Steuerberater beteiligen sich nicht an Steuerhinterziehung. Als Organ der Steuerrechtspflege sind sie an Recht und Gesetz gebunden. Verstöße dagegen haben strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Ausschluss aus dem Beruf.

Steuerhinterziehung lohnt sich nicht. Das solle sich jeder, den es betrifft, klar machen. Die Folgen sind bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe und die Nachzahlung der Steuerschuld plus Zinsen. Der Staat hat damit ausreichende Sanktionsmöglichkeiten.

Eine klare Trennlinie gibt es zwischen strafbarer Steuerhinterziehung und legaler Steuergestaltung. Es ist die originäre Aufgabe des Steuerberaters, seinem Mandanten dabei zu helfen, nicht mehr Steuern zu zahlen als nötig. Hier geht es um legale Möglichkeiten, die Steuerlast zu begrenzen. Legale Steuergestaltung darf nicht ins Zwielicht geraten. Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen."

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