Zum Inhalt.

Zur Navigation.

Suche / Kontakt.

Logo der Kanzlei Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater
Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


-

Monatsinformation - Mai 2008

Inhalt

  • Termine Juni 2008
  • Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus ist nicht zwingend "häusliches" Arbeitszimmer
  • Bei einer Nettolohnvereinbarung gehen sämtliche Abgaben zu Lasten des Arbeitgebers
  • Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen kann unwirksam sein
  • Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand berücksichtigen
  • Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig
  • Verlustabzug ist nicht mehr vererblich
  • Voraussetzungen für die Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen
  • Zusammenveranlagung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht vor Eheschließung möglich

Termine Juni 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.6.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 10.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.6.2008

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 10.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.6.2008

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.6.2008

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 26.6.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.6.2008

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Arbeitszimmer in Mehrfamilienhaus ist nicht zwingend "häusliches" Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007. Durch die Neuregelung ist der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 geltende betragsmäßig auf 1.250 € beschränkte Abzug aufgehoben worden. Der betragsmäßig beschränkte Abzug betraf häusliche Arbeitszimmer, in denen die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder die Fälle, in denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Das Finanzgericht Köln hat definiert, was unter einem häuslichen Arbeitszimmer zu verstehen ist: Wenn in einem Mehrfamilienhaus ein Raum genutzt wird, zu dem keine Verbindung mit einem privaten Wohnraum besteht, handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum darf allerdings nicht auf derselben Etage unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen. Liegt das Arbeitszimmer in einer anderen Etage und ist nur über ein auch von fremden Dritten benutztes, gemeinsames Treppenhaus zu erreichen, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor. Die Aufwendungen sind dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Bei einer Nettolohnvereinbarung gehen sämtliche Abgaben zu Lasten des Arbeitgebers

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer nicht den Bruttolohn, sondern einen Nettobetrag erhalten soll und der Arbeitgeber alle (oder ggf. nur einzelne der) darauf entfallenden gesetzlichen Abgaben übernimmt. Die Nettolohnvereinbarung muss eindeutig getroffen werden, z. B. im Arbeitsvertrag. Die Verpflichtung zur Übernahme der Abgaben durch den Arbeitgeber berührt lediglich das Innenverhältnis; der Arbeitnehmer bleibt Schuldner der Steuern bzw. Beiträge. Die übernommenen Abgaben sind beim Arbeitnehmer zusätzlicher steuerpflichtiger Arbeitslohn.

In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber die Steuerberatungskosten für einige seiner Arbeitnehmer, mit denen eine Nettolohnvereinbarung getroffen war, übernommen. Der Arbeitgeber hatte an der Abgabe der Steuererklärungen seiner Arbeitnehmer ein eigenes Interesse, da evtl. Erstattungsansprüche an ihn auszuzahlen waren. Das Finanzgericht entschied, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu zusätzlichem steuerpflichtigen Arbeitslohn führt.

Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit diesem Fall beschäftigen.

Beschränkung der Gültigkeitsdauer von Geschenkgutscheinen kann unwirksam sein

Das Oberlandesgericht München hatte die Wirksamkeit einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Internetwarenanbieters zu beurteilen, nach der offerierte Geschenkgutscheine generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sein sollten.

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und dabei auch die Belange der Beschenkten berücksichtigt werden müssen, obwohl diese nicht Vertragspartner des Verwenders sind. Die konkrete Klausel beurteilte das Gericht als unwirksam, weil sie den Gutscheininhaber wegen der erheblichen Abweichung von den gesetzlichen Verjährungsfristen unangemessen benachteiligt.

Sonderausgabenabzug von privaten Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen Aufwand berücksichtigen

Der Gesetzgeber muss den Sonderausgabenabzug bis Ende 2009 grundlegend reformieren. Grund dafür ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die bisherige Abzugsbeschränkung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung für verfassungswidrig erklärt hat.

Bei einer Neuregelung muss der Gesetzgeber deutlich machen, welcher Anteil eines Höchstbetrags ausschließlich oder vorrangig für existenznotwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung steht.

Hinweis: Die Entscheidung hat auf die Vergangenheit keine Auswirkungen, da das Gericht wegen der "nicht vertretbaren fiskalischen Auswirkungen" das Gesetz nicht gekippt hat.

Sponsoring von Sportvereinen ist steuerpflichtig

Gemeinnützige Sportvereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Ihre Umsätze unterliegen ggf. dem ermäßigten Steuersatz. Bei einer wirtschaftlichen Betätigung unterhält der Verein einen (wirtschaftlichen) Geschäftsbetrieb, der der Körperschaftsteuer unterliegt. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich auch, wenn der Verein Zuwendungen zur Förderung des Sports von dritter Seite erhält und hierfür wirtschaftliche Gegenleistungen erbringt.

Ein Sportverein hatte von einer Versicherungsgesellschaft Zahlungen von rd. 50.000 € pro Jahr erhalten und sich gleichzeitig verpflichtet, die Mitgliedsvereine über die Partnerschaft zu unterrichten, der Versicherungsgesellschaft zu gestatten, den Partnerschaftsvertrag zu Werbezwecken zu nutzen sowie während Veranstaltungen bei Mitgliedern ihre Produkte zu bewerben. Außerdem durften Anzeigen in der Vereinszeitung geschaltet werden. Der Verein sah die Zahlungen als solche für den (steuerbefreiten) Zweckbetrieb an, während das Finanzamt sie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnete.

Dies sah auch der Bundesfinanzhof so. Die Einnahmen unterliegen der Körperschaftsteuer und auch der Umsatzsteuer mit dem vollen Steuersatz.

Hinweis: Das Urteil ist nicht nur auf Sportvereine anzuwenden. Werden dem Sponsor Werbemaßnahmen zugestanden, sollte vor Vertragsabschluss mit dem Steuerberater gesprochen werden.

Verlustabzug ist nicht mehr vererblich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der vom Erblasser nicht ausgenutzte Verlustabzug vom Erben zukünftig nicht mehr bei seiner Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden kann.

Da Erben diesen Verlustabzug bisher geltend machen konnten, gewährt das Gericht für alle Erbfälle, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung eingetreten sind, Vertrauensschutz. Dies bedeutet, dass die neue Regelung ausschließlich für Erbfälle gilt, die nach dem Tag der Vöffentlichung eingetreten sind.

Voraussetzungen für die Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen

An die steuerliche Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen stellt die Verwaltung hohe Anforderungen. Die Rechtsprechung beruft sich in solchen Fällen auf den so genannten Fremdvergleich. Danach kommt es auf das Gesamtbild an, wie der folgende Fall verdeutlicht.

Das Finanzamt hatte ein Mietverhältnis zwischen Eltern und Tochter nicht anerkannt. Die Tochter wurde von den Eltern unterhalten und leistete aus diesen Unterhaltszahlungen Miete in bar. Ein schriftlicher Mietvertrag lag nicht vor. Die Nebenkosten sollten vertragsgemäß durch die Mieterin unmittelbar an die entsprechenden Vertragspartner gezahlt werden. Nach Ansicht des Finanzamts entsprachen sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vertrags nicht dem, was zwischen Dritten üblich ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Finanzierung von Mietzahlungen aus Unterhaltsleistungen kein Hindernis für die Anerkennung eines Mietverhältnisses darstellt. Dass die Nebenkosten nicht direkt an den Vermieter zu entrichten waren, führt auch nicht zur Nichtanerkennung des Vertrags. Selbst das Fehlen eines schriftlichen Mietvertrags ist unschädlich, wenn die Höhe der Miete ortsüblich und angemessen ist.

Zusammenveranlagung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht vor Eheschließung möglich

Ein kanadischer Staatsangehöriger war als Eishockey-Profi tätig. Er lebte mit seiner Freundin und späteren Ehefrau, einer amerikanischen Staatsbürgerin, in den USA. Am 20.4.2000 schloss er für die Zeiträume 1.8.2000 bis 30.4.2001 (Saison 2000/01) und 1.8.2001 bis 30.4.2002 (Saison 2001/02) einen befristeten Arbeitsvertrag mit der X-GmbH. In dem Vertrag war u. a. vereinbart, dass die GmbH dem Spieler während der festgelegten Spielzeiten kostenlos eine möblierte Wohnung in Deutschland zur Verfügung stellt. Kurz vor Beginn der Saison 2000/01 zogen der Spieler und seine Freundin in diese Wohnung, in der sie bis zum Saisonende wohnten. Die spielfreie Zeit von Anfang April bis Mitte August 2001 verbrachten beide in den USA. Am 7.6.2001 heiratete der Spieler seine Freundin. Mitte August 2001 kehrten beide nach Deutschland zurück und bezogen wieder die Wohnung, in der sie nicht benötigte Kleidungsstücke, ihre HiFi- und TV-Geräte sowie persönliche Möbelstücke zurückgelassen hatten. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustands des in den USA lebenden Vaters der Ehefrau entschlossen sich der Spieler und seine Ehefrau kurzfristig, dorthin zurückzukehren.

Der Spieler und seine Ehefrau wollten in Deutschland für das Jahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Das lehnte das Finanzamt ab, weil es meinte, die Ehefrau sei nach der Eheschließung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen.

Der Bundesfinanzhof widersprach dem, weil sämtliche Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung am Tag der Eheschließung am 7.6.2001 vorlagen.

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können die Zusammenveranlagung wählen. Die Voraussetzungen müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt gleichzeitig vorgelegen haben, und zwar entweder zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Mit Nutzung der überlassenen Wohnung haben der Spieler und seine spätere Ehefrau einen Wohnsitz in Deutschland begründet. Aus der Zurücklassung persönlicher Gegenstände konnte geschlossen werden, dass sie den Wohnsitz beibehalten wollten. Daher bestanden Wohnsitz und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auch nach der Eheschließung.

Zurück zur Übersicht.

Seitenanfang


-

-

-

© 2006 Dipl. oec. U. Kormann

bwlc construction set v. 6.11.11 · XHTML · CSS · Letzte Änderung: 27.09.2008

DATEV-Logo