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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Juni 2008

Inhalt

  • Termine Juli 2008
  • Anforderung an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen
  • Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung
  • Ausfuhrlieferungen können trotz vom Abnehmer gefälschter Ausfuhrnachweise steuerfrei sein
  • Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von Abfindung und Arbeitslosengeld
  • Eigenmächtige Urlaubsverlängerung ist Kündigungsgrund
  • Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung
  • Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer und Arbeitnehmer gleich lang
  • Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn
  • Nicht-Mitführung des Sozialversicherungsausweises kann Bußgeld auslösen
  • Rentner dürfen mehr hinzuverdienen
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Termine Juli 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.7.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.7.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.7.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.7.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2008

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 29.7.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2008

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.7.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Anforderung an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Dies gilt sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt müsse die Daten des leistenden Unternehmens leicht nachprüfen können. Ein Unternehmen, das die Vorsteuer abziehen will, trägt die Feststellungslast und muss sich deshalb über die Richtigkeit der Angaben in einer Rechnung vergewissern.

Im entschiedenen Fall hatte ein Autohändler Rechnungen von einem anderen Händler erhalten, der in den Rechnungen eine Scheinadresse angegeben hatte. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug.

Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung

Nach der Gewerbeordnung müssen Gewerbebetriebe, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen von Gewerbebetrieben bei der Gewerbemeldestelle angemeldet werden. Auch Änderungen, wie die Verlegung des Betriebs, der Wechsel des Gegenstands und die Aufgabe des Betriebs sind zu melden.

Im Fall einer Betriebsverpachtung muss der Verpächter seinen Betrieb ab- und der Pächter einen neuen Betrieb anmelden. Bei einer Betriebsaufspaltung gilt die Tätigkeit des Besitzunternehmens als Vermögensverwaltung. Das Besitzunternehmen ist deshalb weder an- noch abzumelden. Dies gilt nur für die Betriebsgesellschaft.

Hinweis: An-, Um- und Abmeldungen sollten zeitnah erfolgen, weil sonst ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird.

Ausfuhrlieferungen können trotz vom Abnehmer gefälschter Ausfuhrnachweise steuerfrei sein

Die Lieferung von Gegenständen in einen Staat außerhalb der Europäischen Union (sog. Drittlandsgebiet) ist nur umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer nachweist, dass der Gegenstand tatsächlich ausgeführt wurde.

Hierzu hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des Bundesfinanzhofs entschieden, dass der Unternehmer auf die Steuerfreiheit vertrauen darf, wenn er selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außer Stande ist zu erkennen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Wirklichkeit nicht gegeben sind, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren. An die Sorgfalt des Unternehmers sind hohe Anforderungen zu stellen. Er muss alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass tatsächlich eine Ausfuhrlieferung vorliegt.

Berechnung der Einkommensteuer bei Zusammentreffen von Abfindung und Arbeitslosengeld

Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis gegen Abfindung und daran anschließender Arbeitslosigkeit fallen steuerbegünstigte Bezüge und Lohnersatzleistungen an. Die Berechnung der zutreffenden Einkommensteuer in solchen Fällen ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Nach Aussage des Bundesfinanzhofs ist beim Zusammentreffen von tarifermäßigten Abfindungszahlungen und Lohnersatzleistungen eine integrierte Steuerberechnung vorzunehmen. Dabei sind die Progressionseinkünfte für die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes steuersatzerhöhend zu berücksichtigen. Übersteigen die tarifermäßigten Einkünfte das zu versteuernde Einkommen, sind die Lohnersatzleistungen nur insoweit zu berücksichtigen, als dass sich nach einer Verrechnung mit dem negativ verbleibenden zu versteuernden Einkommen ein positiver Differenzbetrag ergibt.

Eigenmächtige Urlaubsverlängerung ist Kündigungsgrund

Ein Arbeitnehmer, der den bewilligten Urlaub eigenmächtig überschreitet, fehlt unentschuldigt und verletzt damit seine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag. Dies kann eine Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer lediglich behauptet, ein Elternteil sei am Urlaubsort schwer erkrankt (hier: Schlaganfall), ohne dies näher zu belegen. Eine vorherige Abmahnung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Dies hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung

Zum 01. Juli 2008 steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 % von bisher 1,7 % auf neue 1,95 % (Änderung des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI).

Die so entstehenden Mehreinnahmen sollen die zahlreichen Verbesserungen für Pflegebedürftige, die der Bundesrat mit dem "Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung" (PfWG) zum 01. Juli 2008 verabschiedet hat, bezahlbar machen.

Die Erhöhung wird in allen Bundesländern zu gleichen Teilen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Der neue Höchstsatz beträgt insgesamt 70,20 Euro (Kinderlose: 79,20 Euro). Dies entspricht jeweils einem Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Anteil von 35,10 Euro (Arbeitnehmer-Anteil für Kinderlose: 44,10 Euro). Im Bundesland Sachsen beträgt der Arbeitgeber-Anteil 17,10 Euro und der Arbeitnehmer-Anteil 53,10 Euro (Kinderlose: 62,10 Euro).

Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer und Arbeitnehmer gleich lang

Obwohl GmbH-Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer angesehen werden, sind bei ihnen dieselben Kündigungsfristen anzuwenden. Dies hat das Landgericht Duisburg entschieden.

Dem Fall lag die Kündigung eines Elektromonteurs zu Grunde, der seit über zwölf Jahren bei einer GmbH beschäftigt und im Verlauf dieser Zeit zum Geschäftsführer ernannt worden war, ohne am Kapital der GmbH beteiligt zu sein. Alleinige Gesellschafter waren sein Mitgeschäftsführer und dessen Ehefrau.

Der Geschäftsführer berief sich auf eine wegen seiner langen Betriebszugehörigkeit verlängerte Kündigungsfrist und verlangte entsprechende Gehaltsnachzahlungen. Die Gegenseite wandte ein, dass die betreffende Vorschrift auf GmbH-Geschäftsführer mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht anwendbar sei.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Der Gesetzgeber habe bei der Abfassung des Gesetzes den Fall des nicht-beherrschenden GmbH-Geschäftsführers übersehen.

Leistungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn

Steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nur solche Vorteile, die Entlohnungscharakter für geleistete oder noch zu leistende Arbeit haben.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass Zahlungen aus einer vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, wenn sie die wirtschaftlichen Folgen absichern, die durch einen anlässlich einer Dienstreise erlittenen Unfall entstanden sind. Solche Leistungen hätten keinen Entlohnungscharakter und stellten auch keine Lohnersatzleistungen dar.

Abschließend muss der Bundesfinanzhof entscheiden.

Nicht-Mitführung des Sozialversicherungsausweises kann Bußgeld auslösen

Arbeitnehmer bestimmter Branchen sind verpflichtet, bei der Arbeit ihren Sozialversicherungsausweis mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann seit Jahresbeginn mit einem Bußgeld bis 1.000 € geahndet werden. Zur Vermeidung eines Bußgelds reicht es nicht mehr aus, den Personalausweis dabei zu haben.

Die Pflicht zum Mitführen des Sozialversicherungsausweises gilt für Beschäftigte

  • des Baugewerbes,
  • des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,
  • des Personen- und Güterverkehrsgewerbes,
  • des Schaustellergewerbes,
  • des Gebäudereinigungsgewerbes,
  • der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie
  • der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Der Sozialversicherungsausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein.

Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen müssen statt des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 mit sich führen.

Rentner dürfen mehr hinzuverdienen

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Altersrentner vor dem 65. Lebensjahr können nach einer Gesetzesänderung 400 € pro Monat zu ihrer Rente hinzuverdienen. Die Neuregelung gilt rückwirkend zum 1.1.2008 und entspricht dann der Verdienstgrenze für Minijobs.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2006:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2006 1,37 % 6,37 % 9,37 %
1.7. bis 31.12.2006 1,95 % 6,95 % 9,95 %
1.1. bis 30.6.2007 2,70 % 7,70 % 10,70 %
1.7. bis 31.12.2007 3,19 % 8,19 % 11,19 %
1.1. bis 30.06.2008 3,32 % 8,32 % 11,32 %

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