Monatsinformation - Juli 2008
Inhalt
- Termine August 2008
- Beschränkung der Vollstreckung bei zusammen veranlagten Ehegatten
- Einzelne Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage
- Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
- Keine AfA bei rückwirkender Aufhebung eines Kaufvertrags
- Übermittelte Lohnsteuerbescheinigung kann nicht geändert werden
- Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen
- Vertragswidrige private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist verdeckte Gewinnausschüttung
- Vollstreckungsrechte der Finanzbehörde bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten
- Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam
- Die Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten an Markthändler kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein
Termine August 2008
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 11.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.8.2008
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 11.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.8.2008
Gewerbesteuer6
- Fällig am: 15.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.8.2008
Grundsteuer6
- Fällig am: 15.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.8.2008
Sozialversicherung5
- Fällig am: 27.8.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.8.2008
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.8.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
6Wo Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist, gilt statt des 15.8. der 18.8.2008. In diesen Fällen ist bei Überweisung der 21.8.2008 Ende der Schonfrist.
Beschränkung der Vollstreckung bei zusammen veranlagten Ehegatten
Zusammen veranlagte Ehegatten können im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden eine Aufteilung der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer beantragen. Es hat dann jeder der Partner den auf ihn entfallenden Anteil der Steuer zu zahlen.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann im Fall des Tods eines Ehegatten der überlebende Partner als Gesamtrechtsnachfolger noch den Aufteilungsantrag für den Verstorbenen stellen.
Einzelne Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage
Kleine und mittlere Betriebe konnten unter weiteren Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage für die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bilden.
Die Wahl zur Bildung einer Rücklage hatte durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz zu erfolgen. Der Ausweis in den Konten der Buchführung war nicht erforderlich. Damit wäre lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme dokumentiert worden.
Rücklagen der genannten Art konnten nur für die "voraussichtliche" Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gebildet werden. Das Merkmal der Voraussichtlichkeit erforderte, dass die Investition im Zeitpunkt der Rücklagenbildung noch durchführbar und objektiv möglich war. Die Voraussetzung lag dann nicht mehr vor, wenn die Rücklage nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums gebildet wurde, ohne dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Investition kam. Eine Rücklagenbildung wurde auch dann nicht anerkannt, wenn der Investitionszeitraum zwar noch nicht abgelaufen war, aber in Anbetracht des bevorstehenden Fristablaufs eine Investition nicht mehr durchführbar war.
Die Voraussetzungen lagen auch dann vor, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen die Wirtschaftsgüter dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überließ. Dabei kam es nicht darauf an, ob die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft von den Gesellschaftern des Besitzunternehmens unmittelbar oder mittelbar über eine weitere Obergesellschaft gehalten wurde.
Die vorstehenden Grundsätze ergeben sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Sie sind auch nach der Neufassung der gesetzlichen Vorschrift (Investitionsabzugsbetrag) ab dem 18. August 2007 weiter anzuwenden.
Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 5.9.2008 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2008 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Keine AfA bei rückwirkender Aufhebung eines Kaufvertrags
Ein Investor kaufte im Januar 1997 ein Wohngebäude, um es zu Gewerberäumen umzubauen. Im Laufe des Jahres wurde die Genehmigung hierzu allerdings nicht erteilt. Deshalb hoben Investor und Verkäufer den Kaufvertrag im Dezember 1997 wieder auf. Der Investor machte Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass AfA nur von tatsächlichen Anschaffungskosten vorgenommen werden können. Durch die Aufhebung des Kaufvertrags hatte der Investor aber keine Anschaffungskosten und somit auch keinen Wertverlust erlitten.
Übermittelte Lohnsteuerbescheinigung kann nicht geändert werden
Wurden die Daten für eine Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt, kann der Arbeitnehmer eine nachträgliche Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr verlangen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof.
Einer Arbeitnehmerin war eine Abfindung i. H. v. 150.000 DM netto zugesagt worden. Die Berechnung des auf diese Abfindung entfallenden Lohnsteuerbetrags hielt die Arbeitnehmerin für falsch. Im Rahmen der Veranlagung ergab sich eine weit höhere Steuerbelastung. Ursache hierfür waren laufende Einkünfte aus einer weiteren Arbeitnehmertätigkeit im Kalenderjahr der Abfindungszahlung. Sie verklagte daraufhin den Arbeitgeber beim Finanzgericht auf Neuberechnung der Abfindung und Ausstellung einer geänderten Lohnsteuerbescheinigung.
Das Gericht wies dies mit der Begründung zurück, dass Finanzgerichte für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht zuständig sind. Diese Aufgabe kommt den Arbeitsgerichten zu.
Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen
Die Verhängung von Ordnungsgeld durch das Registergericht wegen Nichteinreichens von Jahresabschlüssen für vor dem 1. Januar 2006 begonnene Geschäftsjahre ist auch nach dem 1. Januar 2007 weiterhin möglich und geboten. Dies hat das Oberlandesgericht München im Fall eines GmbH-Geschäftsführers entschieden, gegen den das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 wegen Nichtvorlage der Unterlagen zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 € festgesetzt hatte.
Vertragswidrige private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer ist verdeckte Gewinnausschüttung
Die vertraglich nicht ausdrücklich geregelte private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs in Höhe der Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Bruttolistenpreises für ein Neufahrzeug, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu berechnen. Dies ist in der Regel der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Dabei können die marktmäßigen Mietraten von professionellen Fahrzeugvermietern eine grobe Orientierungshilfe liefern. Die entstandenen Kosten unter Hinzuschätzung eines etwa hälftigen Gewinnaufschlags stellen eine angemessene Schätzungsgrundlage dar.
Die Aufwendungen in solchen Fällen sind bei der GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt keinen Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen Firmen-Pkw auch privat genutzt, obwohl ihm dies vertraglich untersagt war.
Vollstreckungsrechte der Finanzbehörde bei Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten
Haben zusammen veranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner eine Steuerschuld zu erfüllen, kann im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden jeder der Ehepartner beantragen, dass die Vollstreckung auf seinen Teil der Steuerschuld beschränkt wird. Die Beschränkung wird jedoch aufgehoben, soweit innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Vollstreckung unentgeltlich Vermögensverschiebungen zwischen den Ehegatten stattgefunden haben. Die dadurch gegebene Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung erstreckt sich in einem solchen Fall nicht auf das übertragene Vermögen, sondern auf den entsprechenden Geldbetrag. Um dessen Bestimmung ging es bei der Übertragung eines mit Grundschulden belasteten Grundstücks.
Der Ehemann hatte mit Grundschulden belastete Grundstücke auf seine Ehefrau übertragen. Die mit den Grundschulden abgesicherten Kredite waren bereits zum Teil getilgt. Den sich daraus ergebenden Rückgewähranspruch zwischen dem ursprünglichen Darlehensbetrag und der Darlehensvaluta zum Übertragungsstichtag hatte der Ehemann mit übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragungen übernahm die Ehefrau im Weg der Schuldübernahme die Darlehensschulden und verpflichtete sich, die Grundschulden ihres Ehemanns im Grundbuch bestehen zu lassen.
Die Eheleute sahen die Grundstücksübertragungen als wertlos an. Der Wert der Grundstücke sei zum Zeitpunkt der Übertragung nicht höher gewesen als die bei dem Ehemann insgesamt verbliebenen Grundschulden. Sie seien mit dem im Grundbuch eingetragenen Wert von dem Grundstückswert in Abzug zu bringen.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof im Grundsatz gefolgt. Bei der Zuwendung unbelasteter Grundstücke ergibt sich der Wert der Zuwendung aus deren Verkehrswert. Sind Grundstücke dagegen mit einem Grundpfandrecht belastet, ist vom Verkehrswert des Grundstücks der Nominalwert der dinglichen Belastung in Abzug zu bringen.
Zusätzlich ist allerdings ein auf den Beschenkten übertragener Rückgewähranspruch als eigenständiger Vermögenswert zu berücksichtigen. Er kann bei der Bestimmung des Werts eines unentgeltlich zugewendeten Grundstücks nicht unberücksichtigt bleiben. Sein Wert bemisst sich nach dem Wert der bereits getilgten Darlehensverbindlichkeiten.
Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam
Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann diese Vorsteuer jedoch nicht abziehen. Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum auf das Jahr der Leistung und Abrechnung zurück.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Umsatzsteuer abgerechnet und das Finanzamt dem Erwerber zunächst den Vorsteuerabzug gewährt. Erst später stellte sich heraus, dass dieser Vorgang nicht steuerbar und damit ein Vorsteuerabzug nicht möglich war. Das Finanzamt forderte die Vorsteuern von dem Rechnungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Rechnungsberichtigung durch den Veräußerer, zurück. Dies hat das Gericht verneint.
Dieser Frage kommt unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften besondere Bedeutung zu. Ist für den Veranlagungszeitraum des fehlerhaften Vorsteuerabzugs Festsetzungsverjährung eingetreten, hat eine spätere Korrektur der Rechnung durch den Rechnungsaussteller insoweit keine Auswirkung.
Die Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten an Markthändler kann als Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei sein
Überlässt ein Unternehmer, der Wochenmärkte organisiert und durchführt, Standplätze an Händler, stellt diesen Strom zur Verfügung und übernimmt die Endreinigung, stellt dies eine einheitliche Leistung dar. Dabei steht die Vermietung der Standplätze im Vordergrund, die anderen Leistungen sind bloße Nebenleistungen zu dieser Hauptleistung. Die Entgelte der Markthändler sind daher insgesamt als Entgelte für die Überlassung von Grundstücksflächen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
