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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - September 2008

Inhalt

  • Termine Oktober 2008
  • Abbuchungsverfahren benachteiligt Verbraucher, Einzugsermächtigung nicht
  • Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium
  • Erwerber eines Betriebs haftet für alle Betriebssteuern
  • GmbH-Reform vom Bundestag verabschiedet
  • Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen unabhängig von tatsächlichem Mehraufwand
  • Steuer-Identifikationsnummer kommt
  • Umsatzsteuerpflichtiger Entnahmeeigenverbrauch bei Überlassung eines Gegenstands an anderen Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke
  • Voraussetzungen für die Änderung einer Bilanz
  • Zulässige Dauer der Probezeit

Termine Oktober 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.10.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.10.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.10.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.10.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2008

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 29.10.20086,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2008

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.10.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

6Dort, wo der 31.10.2008 ein gesetzlicher Feiertag ist, sind die Beiträge am 28.10.2008 fällig und die Beitragsnachweise sind bis zum 24.10.2008 einzureichen.

Abbuchungsverfahren benachteiligt Verbraucher, Einzugsermächtigung nicht

Es gibt zwei Arten von Lastschriftverfahren: Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Kunde seiner Bank im Voraus den Auftrag, Lastschriften des darin bezeichneten Gläubigers einzulösen. Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Kunde dem Gläubiger die Berechtigung, Forderungen zum Fälligkeitstermin von seinem Konto einzuziehen.

Bekannter und weiter verbreitet ist das Einzugsermächtigungsverfahren. Wesentlicher Vorteil gegenüber dem Abbuchungsverfahren ist für den Kunden, dass er bei der Einzugsermächtigung der Belastung seines Kontos durch Widerruf entgegentreten kann.

Für den Gläubiger sind Lastschriftverfahren mit erheblichen Rationalisierungseffekten und Kosteneinsparungen verbunden. Bei Verwendung von vorformulierten Vertragstexten sollte in diesbezüglichen Klauseln allerdings nur das Einzugsermächtigungsverfahren vorgesehen werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs benachteiligt das Abbuchungsverfahren den Verbraucher unangemessen und kann deshalb in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden.

Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium

Aufwendungen für ein Auslandsstudium können nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nur mit einem Abzugsbetrag von 924 € (Ausbildungsfreibetrag) berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine gleichartige Ausbildung im Inland nicht angeboten wird.

In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatten die Eltern die über diesen Betrag hinausgehenden Aufwendungen als Schulgeld im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht. Die Abzugsfähigkeit scheitert nach Aussage des Gerichts schon allein daran, dass eine ausländische Einrichtung dieser Art im Inland nicht als staatlich genehmigt oder nach Landesrecht als erlaubte Ersatzschule beurteilt werden kann. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann Schulgeld steuerlich berücksichtigt werden.

Erwerber eines Betriebs haftet für alle Betriebssteuern

Die Betreiberin eines Imbissbetriebs hatte von einer in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen GbR sämtliche im Geschäft befindlichen Wirtschaftsgüter sowie den Warenbestand erworben. Sie trat auch in den Mietvertrag, in die Versicherungsverträge und in die Dienstverträge mit den Arbeitnehmern ein. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Schulden der GbR gegenüber dem Vermieter und weiterer Darlehensgeber bezahlt. Nicht bedacht hatte die Geschäftsfrau, dass das Finanzamt sie wegen der betrieblichen Steuerschulden der GbR in Anspruch nehmen konnte, was auch geschah.

Dagegen wehrte sich die Geschäftsfrau. Der Bescheid sei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen und wegen der Kirchenlohnsteuer hafte sie nicht.

Der Bundesfinanzhof belehrte sie eines Besseren. Haftungsbescheide können, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung gilt nur für Steuerbescheide. Für die Kirchenlohnsteuer (Steuerabzugsbetrag) der GbR hafte sie.

Hinweis: Der Erwerber eines Betriebs haftet für die betrieblichen Steuerschulden und für Steuerabzugsbeträge des Verkäufers, und zwar für die Beträge, die seit dem Beginn des letzten, vor dem Erwerb liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Betriebs. Es bietet sich deshalb an, sich vom Verkäufer vor Übernahme des Betriebs eine Bescheinigung des Finanzamts über bestehende Steuerschulden vorlegen zu lassen. Außerdem sollte der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

GmbH-Reform vom Bundestag verabschiedet

Am 26. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrats soll das Gesetz im Oktober/November 2008 in Kraft treten.

Ziel des Gesetzes ist die Beschleunigung von Unternehmensgründungen, die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform sowie die Bekämpfung von Missbräuchen.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Erleichterung der Kapitalaufbringung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen

  • Als Einstiegsvariante zur normalen GmbH wird insbesondere für Existenzgründer eine sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die zunächst ohne Mindeststammkapital gegründet werden kann, bei der das Mindeststammkapital dann aber durch Reduzierung der Gewinnausschüttungen nach und nach angespart werden soll.
  • Jeder Geschäftsanteil muss nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten (bislang muss die Stammeinlage mindestens 100 € betragen und darf nur in Einheiten aufgeteilt werden, die durch 50 teilbar sind). Damit können Geschäftsanteile künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und übertragen werden.
  • Gesellschafter können künftig auch mit einer "verdeckten Sacheinlage" ihre Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft erfüllen. Das Gesetz sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Die Anrechnung erfolgt erst nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Weiß der Geschäftsführer also von der geplanten verdeckten Sacheinlage, so darf er in der Handelsregisteranmeldung nicht versichern, die Bareinlage sei erfüllt.

Einführung von Musterprotokollen

Für unkomplizierte Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Bei Verwendung des Musterprotokolls, in dem Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument vereint werden, fallen zukünftig erheblich geringere Notargebühren an.

Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen unabhängig von tatsächlichem Mehraufwand

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen. Es kommt nicht darauf an, ob solche Mehraufwendungen anfallen. Ein Abzug ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Reisekostenvergütungen auszahlt.

Das Gericht hatte sich mit dem Fall eines Zeitsoldaten zu befassen, der zu Ausbildungszwecken abkommandiert war. Während der Lehrgänge nahm er an der Gemeinschaftsverpflegung teil. Der Wert der Verpflegung wurde mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst und durch den Arbeitgeber pauschal versteuert. Der Arbeitnehmer hatte einen Eigenanteil zu entrichten.

Der Grundsatz, dass Ausgaben nicht abgezogen werden können, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, gilt hier nach Ansicht des Gerichts nicht. Durch die pauschal versteuerten Sachbezüge sind dem Arbeitnehmer keine Einnahmen zugeflossen, weshalb die vollen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand abgezogen werden können.

Steuer-Identifikationsnummer kommt

Das Bundeszentralamt für Steuern hat mit der Versendung der neuen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) begonnen. Bis zum 31.12.2008 werden alle Bürger ein persönliches Mitteilungsschreiben erhalten, in dem die Steuer-ID und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden.

Die Steuer-ID ist für die Einkommensteuer vorgesehen. Jeder Steuerpflichtige wird eine Nummer erhalten, die ihn sein Leben lang begleitet. Laut Gesetz sind das "natürliche Personen"; sie wird also ab Geburt verliehen, auch wenn in der Regel so früh noch keine Steuerschuld entsteht.

Die Steuer-ID wird elf Ziffern haben, die "nichtsprechend" sind. Das heißt: Es können aus der Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden.

Folgende Daten werden gespeichert: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag. So kann eine korrekte Zuordnung erfolgen. Weitere Daten werden nicht gespeichert.

Bürger müssen die Steuer-ID künftig bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden angeben.

Wenn Sie das Mitteilungsschreiben bereits erhalten haben bzw. in der nächsten Zeit erhalten, bitte ich Sie, mir Ihre Steuer-ID mitzuteilen. Sie ist neben Ihrer bisherigen Steuernummer, die weiterhin gilt, auf den Formularen für die Einkommensteuer anzugeben.

Umsatzsteuerpflichtiger Entnahmeeigenverbrauch bei Überlassung eines Gegenstands an anderen Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke

Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand, bei dessen Erwerb er Vorsteuern abgezogen hat, für unternehmensfremde Zwecke, muss er diesen Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Eine Verwendung für unternehmensfremde Zwecke liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand einem anderen Unternehmer für Zwecke zur Nutzung überlässt, die mit dem Unternehmen des Überlassenden nichts zu tun haben.

Beispiel:
Unternehmer U1, ein Bauunternehmer, überlässt einen Lkw aus privaten Gründen unentgeltlich dem Möbeltransportunternehmer U2. U1 muss diesen Vorgang der Umsatzsteuer unterwerfen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis für den Lkw im Zeitpunkt der Überlassung, wenn er ihn auf Dauer U2 überlässt. Bei einer vorübergehenden Überlassung sind Bemessungsgrundlage die auf den Zeitraum der Überlassung bei U1 anfallenden Ausgaben für den Lkw.

Voraussetzungen für die Änderung einer Bilanz

Entspricht eine Bilanz im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, darf sie später nicht mehr geändert werden. Eine Bilanz ist richtig, wenn sie den Kenntnisstand widerspiegelt, den ein ordentlicher Kaufmann im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung bei pflichtgemäßer und gewissenhafter Prüfung haben muss. Dies gilt selbst für den Fall, dass sich eine zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung vertretene Auffassung später durch eine Änderung der Rechtsprechung als falsch herausstellt. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof die bereits früher vertretene Auffassung.

Anders sieht die rechtliche Beurteilung für eine Bilanzberichtigung aus. Sie ist dann und insoweit zulässig, wie sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung der Bilanz steht und ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, der sich aus der Bilanzänderung ergibt. Außerdem müssen sich die aus der Bilanzänderung ergebenden Gewinnerhöhungen unmittelbar auf den Bilanzgewinn auswirken. Das ist bei einer Gewinnerhöhung durch nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nicht der Fall. Sie sind außerbilanziell dem ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für einen umwandlungssteuerrechtlich ermittelten Übernahmegewinn. Auch er führt zu einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung.

Zulässige Dauer der Probezeit

Die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung hängt allein davon ab, dass die Probezeit sechs Monate nicht übersteigt. Bei der Festlegung der Probezeit braucht nicht geprüft zu werden, ob sie nach den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls erforderlich ist, um die Eignung des probeweise Eingestellten zu beurteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Das Bundesarbeitsgericht folgte damit nicht der Auffassung, die Probezeit dürfe nur so lang sein, wie dies zur Erprobung für die betreffende Tätigkeit erforderlich ist.

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© 2006 Dipl. oec. U. Kormann

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