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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Oktober 2008

Inhalt

  • Termine November 2008
  • Änderung der Freistellungsaufträge prüfen
  • Ausbildungsplatzsuche Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld
  • Darlehen sollten unbar oder gegen Quittung zurückgezahlt werden
  • Keine Kürzung der Bewirtungskosten und kein besonderer Nachweis bei Übernahme der Kosten des Dienstherrn
  • Kindergeldanspruch für volljähriges, noch nicht 21 Jahre altes arbeitssuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung
  • Lohnsteuer ist nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn zu berechnen
  • Offenlegung der Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger
  • Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nur bei Nachweis möglich
  • Verlustabzug geht Freibeträgen für außergewöhnliche Belastungen vor
  • Wegfall des Krankengeldes zum 01.01.2009 für Selbstständige
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Termine November 2008

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.11.2008

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.11.2008

Gewerbesteuer

  • Fällig am: 17.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.11.2008

Grundsteuer

  • Fällig am: 17.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.11.2008

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 26.11.2008,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.11.2008

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.11.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Änderung der Freistellungsaufträge prüfen

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag zu einem Sparer-Pauschbetrag zusammengeführt, der dann 801 € für Alleinstehende und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten beträgt.

Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge weiterhin ihre Gültigkeit behalten, wobei eine Beschränkung auf einzelne Konten nicht mehr möglich ist.

Hinweis: Vor dem 1.1.2009 sollten alle Freistellungsaufträge geprüft werden. Dabei ist auch darüber nachzudenken, ob der Freistellungsauftrag zukünftig nur noch dem Institut erteilt wird, bei dem voraussichtlich die höchsten Zinseinnahmen anfallen werden. Ob eine Option zur Einkommensteuerveranlagung vorteilhafter ist, kann in vielen Fällen erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres festgestellt werden, wenn sämtliche übrigen Besteuerungsgrundlagen vorliegen.

Deshalb sollten alle Steuerbescheinigungen aufbewahrt werden. Außerdem sollte bei den Kreditinstituten für jedes Jahr eine Erträgnisaufstellung beantragt werden, weil es die bisher üblichen Jahresbescheinigungen nicht mehr gibt.

Ausbildungsplatzsuche Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld

Hat ein volljähriges Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und kann es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen, steht den Eltern Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu. Erforderlich sind Nachweise über die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz. Als Nachweis kommen Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildung, Unterlagen über eine Bewerbung bei der Zentralen Vergabestelle von Studienplätzen, Bewerbungsschreiben, Zwischennachrichten und Absagen in Betracht.

Das Finanzgericht Köln fordert jedenfalls dann eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, wenn das Kind nicht bereits bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist. Auch eine Aufforderung der Agentur für Arbeit, dem Rentenversicherer einen bestimmten Zeitraum mit dem Meldegrund "Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" zu melden, erkennt das Finanzgericht als Nachweis der Ausbildungsplatzsuche für den nämlichen Zeitraum an. Im Urteilsfalle "funktionierte" die Abstimmung zwischen Familienkasse und Berufsberatung nicht. Dies dürfe, so das Gericht, nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen.

Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.

Darlehen sollten unbar oder gegen Quittung zurückgezahlt werden

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall machte ein Darlehensgeber die Rückzahlung eines Privatdarlehens über 60.000 DM geltend. Darlehensvereinbarung, -auszahlung und Zugang der wirksamen Kündigungserklärung waren unstreitig. Der Darlehensnehmer behauptete allerdings, das Darlehen in mehreren Teilbeträgen in bar bereits vollständig zurückgezahlt zu haben, und führte als Zeugen hierfür seine Ehefrau und eine weitere Person an.

Nach der Erhebung der Beweislage bezweifelte das Gericht, dass die Zeugen das von ihnen behauptete Geschehen zutreffend wiedergegeben hatten. Diese Zweifel gingen zu Lasten des Darlehensnehmers, so dass er zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt wurde.

Hinweis: Aus Beweisgründen sollte ein Darlehensnehmer zur Darlehensrückzahlung unbare Zahlungen leisten bzw. sich im Fall einer Barzahlung immer eine Quittung ausstellen lassen.

Keine Kürzung der Bewirtungskosten und kein besonderer Nachweis bei Übernahme der Kosten des Dienstherrn

Bewirtungskosten können nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt sowie der Nachweis über den Anlass der Bewirtung und die Namen der teilnehmenden Personen erbracht wird. Außerdem sind diese Aufwendungen auf einem besonderen Konto in der Buchführung oder bei anderen Einkünften gesondert aufzuzeichnen. Liegen alle Voraussetzungen vor, sind die Bewirtungskosten um 30 % zu kürzen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen müssen und auch keine Kürzung der Bewirtungskosten vorzunehmen ist, wenn ein Arbeitnehmer nicht selbst als Bewirtender auftritt, sondern sein Dienstherr. Die Aufwendungen sind voll abzugsfähig.

Im Rahmen einer vom Dienstherrn veranstalteten militärischen Veranstaltung wurde ein General in den Ruhestand verabschiedet. Die Kosten der Feier musste der General z. T. selbst tragen, weil keine ausreichenden dienstlichen Mittel vorhanden waren. Diese Kosten hatte er als Werbungskosten geltend gemacht.

Kindergeldanspruch für volljähriges, noch nicht 21 Jahre altes arbeitssuchendes Kind nur bei wiederholter Meldung bei der Arbeitsvermittlung

Hat ein Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet und steht es in keinem Beschäftigungsverhältnis, besteht Anspruch auf Kindergeld. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich das Kind nur einmal bei der Agentur für Arbeit meldet. Vielmehr sei Voraussetzung, dass das Kind sich alle drei Monate dort meldet. Geschieht dies nicht und endet die Arbeitsvermittlungspflicht seitens der Agentur für Arbeit, besteht anschließend kein Anspruch auf Kindergeld mehr.

Lohnsteuer ist nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn zu berechnen

Geringfügig Beschäftigte können bis zu 400 € im Monat verdienen, ohne dass ihnen Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten werden. Die pauschalen Abgaben werden vom Arbeitgeber abgeführt. Werden mehr als 400 € gezahlt, unterliegt das Entgelt der Lohnsteuer und der Sozialversicherung.

Seit dem 1.1.2003 ist sozialversicherungsrechtlich nur noch der tatsächlich ausgezahlte Arbeitslohn maßgebend und nicht etwa auch die bis dahin dem ausgezahlten Arbeitslohn fiktiv hinzugerechneten Ansprüche aus einem Tarifvertrag.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch für den Lohnsteuerabzug gilt.

Hinweis: Dem Urteil lag noch ein Fall aus der Zeit vor dem 1.1.2003 zu Grunde, bei dem das Gericht für die Beurteilung der Geringfügigkeit der Arbeitsverhältnisse auch den fiktiven Arbeitslohn entsprechend dem sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzip hinzugerechnet hatte, die Lohnsteuer aber nur nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn besteuerte.

Offenlegung der Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger

Kapitalgesellschaften und andere offenlegungspflichtige Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, haben einmal jährlich die offen zu legenden Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Darüber habe ich zur Termineinhaltung bereits 2007 mit Anschreiben informiert. Die Regelung gilt auch für 2008 und Folgejahre.

Aufgrund von Schreiben des "Bundesanzeiger Verlag" zur elektronischen Einreichung der Unterlagen mit dem Vorschlag kostengünstiger Varianten kann ich versichern, dass die Unterlagen von meiner Kanzlei über das DATEV-Rechenzentrum bereits für das Geschäftsjahr 2006 voll elektronisch eingereicht wurden. Dadurch wurden die anfallenden Gebühren bereits in der kostengünstigsten Variante berechnet.

Sollten Sie für das Jahr 2007 die Einreichung wieder über meine Kanzlei organisieren, ist das oben angegebene Schreiben des "Bundesanzeiger Verlag" für Ihr Unternehmen als nicht zutreffend zu betrachten.

Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen nur bei Nachweis möglich

Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Der Zuschlag darf 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht. Dieses Arbeitsentgelt ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die Steuerfreiheit setzt immer voraus, dass neben dem Grundlohn tatsächlich ein Zuschlag für nachgewiesene Nachtarbeit gezahlt wird. Ein solcher Zuschlag kann in einem Gesetz, einer Rechtsverordnung, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelarbeitsvertrag geregelt sein.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster können Nachtarbeitszuschläge auch bei mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen als neben dem Grundlohn vereinbart angesehen werden. Die tatsächliche Nachtarbeitsleistung ist allerdings konkret nachzuweisen. Für den Nachweis ist erforderlich, dass über die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in den Nachtstunden Einzelaufzeichnungen geführt werden. Das Finanzgericht sieht den Nachweis als erbracht an, wenn die tatsächlich geleistete Nachtarbeit zu arbeitsvertraglich geregelten Zeiten angefallen ist und auf Grund des individuellen Arbeitszeitkontos des Arbeitnehmers nachvollzogen werden kann.

Abschließend entscheiden muss nun der Bundesfinanzhof.

Verlustabzug geht Freibeträgen für außergewöhnliche Belastungen vor

Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen können erst dann abgezogen werden, wenn ein Verlustabzug berücksichtigt worden ist.

Der Bundesfinanzhof musste sich zu diesem Problem äußern, weil ein Betroffener eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht hatte. Diese Verfassungswidrigkeit vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Dazu wurde festgestellt, dass Sinn und Zweck der Freibeträge eine steuerliche Entlastung sei. Diese Entlastung sei nicht erforderlich, wenn das Einkommen durch einen Verlustabzug ohnehin nicht besteuert wird.

Wegfall des Krankengeldes zum 01.01.2009 für Selbstständige

Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Selbstständigen und Freiberufler verlieren ab 01.01.2009 ihren regulären Krankengeldanspruch. Um nicht ohne Absicherung des Verdienstausfalls bei Arbeitunfähigkeit dazustehen, können Sie gegen Mehrbeitrag bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung einen Wahltarif für Krankengeld abschließen.

Doch das hat folgende Konsequenz:

Mit dem Abschluss des Wahltarifes binden Sie sich für mindestens drei Jahre an Ihre Krankenkasse. Ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Als Alternative kann hier der Abschluss einer privaten Krankentagegeld-Versicherung in Betracht kommen.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2006:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.7. bis 31.12.2006 1,95 % 6,95 % 9,95 %
1.1. bis 30.6.2007 2,70 % 7,70 % 10,70 %
1.7. bis 31.12.2007 3,19 % 8,19 % 11,19 %
1.1. bis 30.6.2008 3,32 % 8,32 % 11,32
1.7. bis 31.12.2008 3,19 % 8,19 % 11,19 %

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