Monatsinformation - November 2008
Inhalt
- Termine Dezember 2008
- Ältere Heizungen müssen in Frostperioden häufiger kontrolliert werden
- Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
- Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes neben Studium
- Private Dienstwagennutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
- Rechtsanspruch auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Verzinsliche Darlehen eines Kommanditisten können steuerliches Eigenkapital sein
- Widerrechtlich auf Kundenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden
- Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
- Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto
Termine Dezember 2008
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.12.2008
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.12.2008
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.12.2008
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.12.2008
Sozialversicherung5
- Fällig am: 23.12.2008,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.12.2008
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Ab 2006 sind die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 19.12.2008) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Ältere Heizungen müssen in Frostperioden häufiger kontrolliert werden
Ein Hauseigentümer begehrte Versicherungsleistungen wegen eines Wasserschadens, dessen Ursache ein durch Frost beschädigtes Heizungsrohr war.
Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs hat der Hauseigentümer im Winter die Heizungsanlage ausreichend häufig zu kontrollieren, um das Risiko von Frostschäden zu begrenzen. Dabei gelten keine festen Kontrollintervalle. Die Gerichtsentscheidung verlagert die Beurteilung vielmehr auf den Einzelfall, lässt aber offen, wer welche Umstände darlegen und beweisen muss. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass bei höherem Alter und größerer Störanfälligkeit eine Heizungsanlage häufiger zu überprüfen ist. Dies könne dazu führen, dass bei starkem Frost auch täglich kontrolliert werden müsse.
Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
Auch ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen aus rein beruflichem Anlass erbracht werden.
Der Bundesfinanzhof hatte über den Fall eines Behördenleiters zu befinden, der anlässlich des fünfjährigen Bestehens seiner Behörde seine Mitarbeiter bewirtet hatte. Für die Ausrichtung der Feier waren keine Haushaltsmittel vorhanden, so dass sich der Behördenleiter zur Übernahme dieser Kosten entschlossen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Feier ausschließlich betrieblich veranlasst war und keinerlei private Beweggründe, wie z. B. ein Geburtstag, eine Rolle spielten.
Bereits in einem früheren Urteil hatte der Bundesfinanzhof Bewirtungskosten zum Abzug zugelassen. Allerdings bezog der Bewirtende in diesem Fall erfolgsabhängige Vergütungen. Dies war nach Ansicht des Gerichts im jetzt entschiedenen Fall unerheblich.
Kindergeldanspruch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes neben Studium
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der für in Vollzeit arbeitende Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und dabei ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreiben, ein Kindergeldanspruch besteht.
Es kommt nur darauf an, dass die Einkünfte des Kindes den Jahresgrenzbetrag von (derzeit) 7.680 € nicht überschreiten. Dabei sind vom Kind gezahlte Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Wird der Jahresgrenzbetrag überschritten und sind die Einkünfte des Kindes in den einzelnen Monaten des Kalenderjahrs unterschiedlich hoch, wird auch für die Monate, in denen das Kind keine oder nur geringfügige Einkünfte hatte, kein Kindergeld gewährt.
Hinweis: Kindergeld und kindbedingte Freibeträge werden nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres (für Kinder des Jahrgangs 1982 bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres) gewährt. Für Kinder, die vor dem 1.1.2007 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, gilt die alte Rechtslage allerdings weiter.
Private Dienstwagennutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerpflichtiger Arbeitslohn
Die Möglichkeit der privaten Nutzung eines der GmbH gehörenden Fahrzeugs ist ein dem Geschäftsführer neben der eigentlichen Vergütung gewährter lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Grundsätzlich sollte die Regelung der Mitnutzung im Anstellungsvertrag geregelt sein.
In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war diese Regelung nicht im Anstellungsvertrag enthalten. Das Finanzgericht entschied, dass der geldwerte Vorteil im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach der 1%-Regelung zu versteuern sei. Danach ist der Wert der privaten Nutzung für jeden Monat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.
Das Finanzgericht stellt klar, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Der Bundesfinanzhofhat allerdings Anfang des Jahres entschieden, dass die nicht vertraglich geregelte private PKW-Nutzung durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, ist die private Nutzung nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags zu bewerten.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun erneut mit diesem Sachverhalt auseinandersetzen.
Rechtsanspruch auf ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag und zwar auch dann, wenn feststeht, dass sie keine oder nur geringe Werbungskosten haben.
Übt ein Arbeitnehmer neben seiner nichtselbstständigen auch noch eine selbstständige Tätigkeit im gleichen Beruf aus (z. B. als Rechtsanwalt oder Arzt), ist der ungekürzte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls zu gewähren. Die Betriebsausgaben sind dann auch nicht um den nicht verbrauchten Teil der Werbungskosten zu kürzen. Allenfalls kommt eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen ggf. im Schätzungswege in Frage, wenn die Aufwendungen der entsprechenden Einkunftsart nicht eindeutig zuzuordnen sind.
Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den nicht ausgenutzten Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt.
Verzinsliche Darlehen eines Kommanditisten können steuerliches Eigenkapital sein
Kommanditisten dürfen Verluste an einer KG nur mit anderen Einkünften ausgleichen, soweit sie ein positives Eigenkapital in der Steuerbilanz haben.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein von einem Kommanditisten gegebenes verzinsliches Darlehen über 200.000 DM steuerlich als Eigen- oder Fremdkapital zu werten war. Nur bei Berücksichtigung als Eigenkapital wäre das Kapitalkonto positiv gewesen. Wegen der Verzinslichkeit wertete das Finanzamt das Darlehen als Fremdkapital und ließ den Verlustausgleich nicht zu.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Kommanditisten und ordnete das Darlehen dem Eigenkapital zu, weil nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Darlehenskonto auch Verluste der Gesellschaft verbucht werden durften.
Widerrechtlich auf Kundenparkplatz abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt werden
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem fremden Grundstück parkt, begeht hierdurch eine verbotene Eigenmacht und ist zur Erstattung des dem Besitzer daraus entstehenden Schadens, z. B. der Abschleppkosten, verpflichtet.
Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden. Der Grundstücksbesitzer ist in solchen Fällen grundsätzlich zur Selbsthilfe, konkret zum Abschleppenlassen des Fahrzeugs berechtigt.
Nach Auffassung des Gerichts ist das Selbsthilferecht nicht durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern lediglich durch das Schikaneverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Da diese Rechtsfrage allerdings in der Rechtsprechung bislang unterschiedlich entschieden wurde, wurde gegen die Entscheidung die Revision zugelassen.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2006:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
|---|---|---|---|
| 1.7. bis 31.12.2006 | 1,95 % | 6,95 % | 9,95 % |
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
| 1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 |
| 1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen auf einem Sperrkonto
Einnahmen aus Kapitalvermögen sind in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Sie sind zugeflossen, sobald der Empfänger wirtschaftlich über sie verfügen kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn die Zinsen auf einem Sperrkonto gutgeschrieben werden. Bestehende Verfügungsbeschränkungen schließen den Zufluss nicht aus.
Im Urteilsfall wurde vor Gericht ein hoher Betrag erstritten. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Von dieser Möglichkeit machte der Prozessführer Gebrauch. Die erforderliche Sicherheit erbrachte eine Bank. Im Gegenzug wurde die Vereinbarung getroffen, dass der erstrittene Gesamtbetrag einschließlich der Zinsen auf einem gesperrten Sonderkonto hinterlegt wurde. Der Prozessführer war der Ansicht, dass er die erhaltenen und gutgeschriebenen Zinsen erst im Jahr der Freigabe des Sperrkontos versteuern müsse. Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
