Zum Inhalt.

Zur Navigation.

Suche / Kontakt.

Logo der Kanzlei Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater
Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


-

Monatsinformation - Januar 2009

Inhalt

  • Termine Februar 2009
  • Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung
  • Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats
  • Bei Abschreibung eines Pkw im Betriebsvermögen bleibt Wiederverkaufswert unberücksichtigt
  • Familienleistungsgesetz: Verbesserungen für Familien ab 1. Januar 2009
  • Gewerblicher Mietvertrag kann wegen Mietrückständen fristlos gekündigt werden
  • Mietkaution ist binnen sechs Monaten nach Vertragsende zurückzuzahlen
  • Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2009
  • Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel
  • Sonderausgabenabzug nur für endgültig gezahlte Kirchensteuerbeträge
  • Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen
  • Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht: Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

Termine Februar 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.2.2009

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.2.2009

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5

  • Fällig am: 10.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.2.2009

Gewerbesteuer

  • Fällig am: 16.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 19.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.2.2009

Grundsteuer

  • Fällig am: 16.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 19.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.2.2009

Sozialversicherung6

  • Fällig am: 25.2.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.2.2009

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".

6Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 20.2.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Abfindung von Unterhaltsansprüchen als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den Unterhalt gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen können im Rahmen von Höchstbeträgen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für typische Unterhaltsleistungen. Die Abgrenzung der typischen von untypischen Unterhaltsaufwendungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung. Erfolgt eine Abfindung von typischen Unterhaltsaufwendungen, hat dies auch deren Abzugsfähigkeit zur Folge. Dies macht ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall deutlich.

Nach einer Ehescheidung hatte sich der Ehemann verpflichtet, die Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau mit ca. 1,5 Mio. DM abzufinden. Er machte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen (zurzeit 13.805 €) als Sonderausgaben. Das Gericht hat dies bestätigt und dazu angemerkt, dass bei Abfindung von typischen Unterhaltsleistungen diese im Rahmen der dafür festgelegten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind. Dagegen können außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nur solche sein, mit denen außergewöhnlicher Bedarf, z. B. Krankheits- oder Pflegekosten, abgedeckt wird.

Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats

Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann abziehbar sein. Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesfinanzhof im Fall eines Gymnasiasten, der im Rahmen eines Schüleraustausches ein Schuljahr in England absolvierte. Das Schulgeld für die Internatsunterbringung machten die Eltern als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte das ab.

Das Gericht begründete seine anders lautende Auffassung damit, dass die gesetzliche Vorschrift zwar von "gesetzlich anerkannten Schulen" spricht, damit aber nicht nur inländische Schulen meint. Das Gemeinschaftsrecht hat in diesem Fall Vorrang gegenüber dem nationalen Recht. Dies hat nach Aussage des Gerichts zur Folge, dass gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften des nationalen Steuerrechts nicht anzuwenden sind. Dazu bedarf es auch keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Europäischen Gerichtshof.

Kosten für ausländische Schulen im Gemeinschaftsgebiet können somit berücksichtigt werden. Es gelten lediglich die allgemeinen Beschränkungen. So sind z. B. die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht abzugsfähig.

Bei Abschreibung eines Pkw im Betriebsvermögen bleibt Wiederverkaufswert unberücksichtigt

Die eigenwillige Abschreibung eines betrieblichen Pkw durch einen Unternehmer gab dem Bundesfinanzhof Anlass, grundsätzlich zur AfA in solchen Fällen Stellung zu nehmen. Im entschiedenen Fall schaffte ein Unternehmer im Jahr 1991 einen Pkw zur betrieblichen Nutzung zum Preis von 60.000 DM an. In den Jahren 1991 bis 1993 schrieb er den Pkw bis auf einen Restwert von 10.000 DM ab, der einen Wiederverkaufswert des Pkw repräsentieren sollte. Der Restwert wurde erst im Jahr 1999 geltend gemacht, als der Unternehmer den Pkw aus dem Betriebsvermögen entnahm.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei betrieblich genutzten Pkw eine Pflicht zur Vornahme der linearen Normal-AfA bis auf einen Erinnerungswert von einem Euro besteht. Dabei ist von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von acht Jahren auszugehen. Ein Wiederverkaufswert des Pkw, der am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer am Markt noch zu erzielen ist, bleibt unberücksichtigt. Der Wiederverkaufswert mindert weder die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung noch ist er als Restwert von der AfA auszunehmen. Dennoch kann eine willentlich und willkürlich unterlassene Normal-AfA grundsätzlich nicht in späteren Gewinnermittlungszeiträumen nachgeholt werden. Im konkreten Fall war der vom Unternehmer nicht abgeschriebene Wiederverkaufswert nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig und somit verloren.

Hinweis: In Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht die Finanzverwaltung bei Pkw von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren aus.

Familienleistungsgesetz: Verbesserungen für Familien ab 1. Januar 2009

Am 1. Januar 2009 ist das sog. Familienleistungsgesetz mit mehreren Verbesserungen für Familien in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

  • Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wurde um jeweils 10 €, ab dem dritten Kind um jeweils 16 € angehoben. Es beträgt damit nunmehr für das erste und zweite Kind jeweils 164 €, für das dritte Kind 170 € und ab dem vierten Kind jeweils 195 € monatlich.
  • Der Kinderfreibetrag wurde für jedes Kind von 3.648 € um 216 € auf 3.864 € erhöht. Der Betreuungsfreibetrag bleibt bei 2.160 €. Insgesamt wurden somit die Freibeträge für jedes Kind von 5.808 € auf 6.024 € angehoben.
  • Aufwendungen für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und für haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen bis zu 20.000 € können ab 2009 in Höhe von 20 %, also höchstens bis 4.000 € pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden.
  • Kinder und Jugendliche aus Familien, die auf Leistungen vom Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen sind, erhalten für Schulbedarf bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe zehn jeweils zum Schuljahresbeginn einen zusätzlichen Betrag von 100 €.

Gewerblicher Mietvertrag kann wegen Mietrückständen fristlos gekündigt werden

Ein Mietvertrag über Geschäftsräume sah vor, dass der Vermieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen konnte, wenn der Mieter

  • für zwei aufeinander folgende Termine mit einem Betrag rückständig war, der eine Monatsmiete überstieg, oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckte, mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten rückständig war.

Der Mieter zahlte wegen behaupteter Mängel über einen Zeitraum von sechs Monaten eine geminderte Miete. Daraufhin kündigte der Vermieter wegen Mietrückstands den Vertrag fristlos.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Mietvertragsklausel wirksam, da sie der gesetzlichen Regelung entsprach, nach der für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund der Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete für zwei aufeinander folgende Termine ausreicht. Einen Rückstand von mehr als einer Monatsmiete sah das Gericht als nicht unerheblich an. Unzweifelhaft war der Mieter betragsmäßig mit einer Monatsmiete in Verzug. Da die vorherige Gerichtsinstanz keine Feststellungen zu der Frage getroffen hatte, ob die vorgenommenen Mietminderungen berechtigt waren, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Tatsachengericht zurückverwiesen.

Mietkaution ist binnen sechs Monaten nach Vertragsende zurückzuzahlen

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte der Mieter die Rückzahlung der Mietkaution begehrt. Der Vermieter hatte dies mit dem Hinweis auf die noch nicht erfolgte Betriebskostenabrechnung verweigert.

Nach Ansicht des Gerichts kann der Vermieter die Kaution zur Sicherung zu erwartender Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses vorerst einbehalten. Dieses Recht besteht aber nicht zeitlich unbegrenzt. Vielmehr sind die Betriebskosten innerhalb angemessener Frist abzurechnen. Die Angemessenheit hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung mit sechs Monaten festgelegt. In dem konkreten Fall waren 33 Monate vergangen, so dass diese Frist nach Meinung des Gerichts abgelaufen war.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2009

Ab 1. Januar 2009 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:

Beiträge West

Versicherungsart 2009 jährlich € 2008 jährlich € 2009 monatl. € 2008 monatl. € 2009 täglich € 2008 täglich €
Krankenvers. 44.100,00 43.200,00 3.675,00 3.600,00 122,50 120,00
Pflegevers. 44.100,00 43.200,00 3.675,00 3.600,00 122,50 120,00
Rentenvers. 64.800,00 63.600,00 5.400,00 5.300,00 180,00 176,67
Arbeitslosenvers. 64.800,00 63.600,00 5.400,00 5.300,00 180,00 176,67

Beiträge Ost

Versicherungsart 2009 jährlich € 2008 jährlich € 2009 monatl. € 2008 monatl. € 2009 täglich € 2008 täglich €
Krankenvers. 44.100,00 43.200,00 3.675,00 3.600,00 122,50 120,00
Pflegevers. 44.100,00 43.200,00 3.675,00 3.600,00 122,50 120,00
Rentenvers. 54.600,00 54.000,00 4.550,00 4.500,00 151,67 150,00
Arbeitslosenvers. 54.600,00 54.000,00 4.550,00 4.500,00 151,67 150,00

Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 48.600 €. Für die am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 44.100 €.

Hinweis: Der Beitragssatz in der Rentenversicherung bleibt bei 19,9 %, während der zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 auf 2,8 % gesenkt wird.

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Durch das Jahressteuergesetz 2009, das Steuerbürokratieabbaugesetz und das Konjunkturpaket der Bundesregierung wurden viele Gesetze und Verordnungen geändert. Es folgenden einige wichtige Änderungen:

Ab 2008 Steuerfreiheit der Gesundheitsförderung

Ein Arbeitgeber kann schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder "Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung". Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.

Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen

In Bagatellfällen sollen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Faktorverfahren statt Steuerklassenkombination bei Ehegatten ab 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren gilt erst ab 2010. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen Einkommensteuer entspricht.

Gleichzeitige Prüfung von Finanzamt und Rentenversicherungsträger

Derzeit führen die Finanzverwaltung und die Träger der Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei den Arbeitgebern eigenständig und zu verschiedenen Zeitpunkten durch. Weil der Arbeitgeber zur Mitwirkung und Prüfhilfe verpflichtet ist, beispielsweise durch Erteilung von Auskünften, Bereitstellung eines Raumes für den Außenprüfer, Vorlage von Aufzeichnungen, Buchführungsunterlagen und Lohnkonten, führen die Außenprüfungen zu Belastungen des Arbeitgebers. Diese Belastungen sollen durch gemeinsame Außenprüfungen von Finanzverwaltung und Rentenversicherungsträger vermindert werden.

Dazu kann der Arbeitgeber ab 2010 beim Betriebsstättenfinanzamt die Durchführung zeitgleicher Außenprüfungen formlos beantragen. Ein Rechtsanspruch auf zeitgleiche Außenprüfungen besteht nicht.

Werden durch gemeinsame Außenprüfungen die angestrebten Einsparungsziele erreicht, soll auf längere Sicht geprüft werden, ob die Träger der Rentenversicherung die sozialversicherungsrechtlichen Außenprüfungen mit einer gleichzeitigen Prüfung des Lohnsteuerabzugs verbinden können.

Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt

Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.

Änderungen im Umsatzsteuergesetz

Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen werden von 6.136 € auf 7.500 € und für vierteljährliche Voranmeldungen von 512 € auf 1.000 € angehoben.

Kfz-Steuer für Neuwagen

Alle Pkw, die zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 erstmals zugelassen werden, werden ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit. Für Fahrzeuge mit der umweltfreundlicheren Euro-5-Norm oder Euro-6-Norm verlängert sich die maximale Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Phase der Nichterhebung endet in jedem Fall am 31.12.2010.

Handwerkerleistungen

Bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird der steuerliche Abzugsbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2009 auf 20 % von 6.000 € verdoppelt. Damit sind zukünftig maximal 1.200 € absetzbar. Im Jahr 2011 soll überprüft werden, ob die verbesserte Absetzbarkeit wirksam ist.

Degressive Abschreibungen

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird es in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 wieder eine degressive Abschreibung geben. Der Absetzungsbetrag darf das 2,5fache der linearen Abschreibung und maximal 25 % nicht übersteigen.

Sonderausgabenabzug nur für endgültig gezahlte Kirchensteuerbeträge

Gezahlte Kirchensteuerbeträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Erstattungen mindern den Abzugsbetrag. Ist in einem Jahr die Summe der Erstattungsbeträge höher als die Summe der gezahlten Kirchensteuer, führen die Erstattungsüberhänge zur nachträglichen Kürzung des Sonderausgabenabzugs in den Jahren der ursprünglichen Kirchensteuerzahlung. Nur so ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gewährleistet, dass ausschließlich die endgültige wirtschaftliche Belastung mit Kirchensteuerbeträgen beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt wird. Unerheblich ist, aus welchen Gründen es zu den ursprünglich zu hohen Kirchensteuerzahlungen gekommen ist.

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich erneut zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen geäußert. Neu ist eine Definition des Begriffs Arbeitgeberdarlehen. Ein Arbeitgeberdarlehen ist danach die Überlassung von Geld durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer, die auf dem Rechtsgrund eines Darlehensvertrags beruht. Nicht darunter fallen insbesondere Reisekostenvorschüsse oder ein vorschüssiger Auslagenersatz.

Außerdem sind Zinsvorteile aus der Darlehensüberlassung wieder nur dann als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.

Des Weiteren enthält das Schreiben Einzelheiten zur Berechnung der Zinsvorteile, zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart wurden, und zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen durch Kreditinstitute.

Bei Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung eines Arbeitgeberdarlehens sollte eine Anrufungsauskunft eingeholt werden.

Verstoß gegen Insolvenzantragspflicht: Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

Bei Anzeichen einer wirtschaftlichen und finanziellen Krise einer GmbH hat ihr Geschäftsführer die Pflicht, sich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und notfalls unter fachkundiger Prüfung zu entscheiden, ob eine positive Fortbestehungsprognose besteht. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, sich Informationen über die wirtschaftliche Lage der GmbH zu verschaffen und hat er deswegen keine Kenntnis von der Überschuldung der GmbH, handelt er bezüglich der Unterlassung des Antrags mit bedingtem Vorsatz.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg gilt die Antragspflicht auch für den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, wenn es um die Insolvenz einer Gesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG geht.

Gegen die Entscheidung des Gerichts, die Revision nicht zuzulassen, wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Zurück zur Übersicht.

Seitenanfang


-

-

-

© 2006 Dipl. oec. U. Kormann

bwlc construction set v. 6.11.11 · XHTML · CSS · Letzte Änderung: 09.06.2009

DATEV-Logo