Monatsinformation - Februar 2009
Inhalt
- Termine März 2009
- Bei der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Schwarzarbeit gilt die ungünstigste Steuerklasse
- Gewinne aus unentgeltlicher Teilnahme an einer Verlosung steuerpflichtig
- Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden und noch nicht vermieteten Wohnung
- Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse zum 31.12.2008
- Ort der Lieferung ist Ort der Übergabe an den mit der Versendung Beauftragten, auch wenn diesem der Abnehmer nicht bekannt ist
- Verkehrsunfall: Haftpflichtversicherung kann auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen
- Vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Geldbuße ist ArbeitslohnZahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Termine März 2009
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2009
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2009
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2009
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2009
Sozialversicherung5
- Fällig am: 27.3.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2009
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.3.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Bei der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen Schwarzarbeit gilt die ungünstigste Steuerklasse
Wenn die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge wegen Schwarzarbeit auf der Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordert, darf sie hierbei die Steuerklasse VI zu Grunde legen. So hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Zu Grunde lag der Fall einer Friseurin, die arbeitslos gemeldet war und nebenher arbeitete, ohne von ihrer Arbeitgeberin der Sozialversicherung gemeldet zu sein.
In einem solchen Fall liege ein illegales Beschäftigungsverhältnis vor. Darunter seien alle Formen bewusster Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers zu verstehen, bei denen der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, Meldung zu erstatten und Beiträge für die Versicherten zu zahlen. Der Begriff der Illegalität beziehe sich nicht auf die Beschäftigung als solche. Zugleich sei der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen sei es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger feststellen, dass eine Nettolohnabrede getroffen wurde. Bei dieser Art von Geschäften werde eine Nettolohnabrede von Gesetzes wegen angenommen. Die Nettolohnfiktion diene gerade dazu, die Unsicherheit darüber auszuräumen, ob eine Netto- oder Brutto-Lohnabrede vorliegt. Diese Vorschrift sei auch nicht verfassungswidrig. Sie trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass dem illegalen Arbeitnehmer erfahrungsgemäß jedenfalls bei Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zufließt.
Des Weiteren sei es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialversicherung in einem derartigen Fall die Lohnsteuerklasse VI zu Grunde legt. Dies sei schon deshalb naheliegend, weil die Lohnsteuer nach dieser Steuerklasse zu ermitteln ist, wenn dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorliegt. Auch wenn nachträglich eine Lohnsteuerkarte nach der Steuerklasse I vorgelegt wird, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, weil auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abzustellen ist.
Gewinne aus unentgeltlicher Teilnahme an einer Verlosung steuerpflichtig
Eine Kosmetikfirma gewährte jedem selbstständig tätigen Vertriebsmitarbeiter unentgeltlich ein Los. Voraussetzung dafür war, dass dieser in bestimmten Monaten einen bestimmten Umsatz erzielte. Dabei war die Höchstzahl auf acht Stück pro Mitarbeiter begrenzt und ein Gewinn pro Teilnehmer war garantiert.
Eine Vertriebsmitarbeiterin gewann das als Hauptgewinn ausgelobte Traumhaus und erhielt darüber hinaus noch das Geld für den Erwerb eines Grundstücks.
Das Finanzamt erfasste die ausgezahlten Beträge als Betriebseinnahmen.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dem an. Gewinne aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, seien betrieblich veranlasst, weil die Entstehung der Erträge im betrieblichen Bereich angelegt sei. Eine Entnahme der Gewinnchance sei auch nicht möglich, weil diese im betrieblichen Bereich angesiedelt ist.
Hinweis: Hätte die Kosmetikfirma für die Lose ein Entgelt (z. B. 1 € pro Los) verlangt und hätte die Vertriebsmitarbeiterin die Lose entgeltlich erworben, wäre der Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen.
Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden und noch nicht vermieteten Wohnung
Eine bis 1996 selbst genutzte Eigentumswohnung stand bis Januar 2001 leer. Ab Februar 2001 wurde sie vermietet. Der Eigentümer machte in seiner Einkommensteuererklärung 1999 (vorab entstandene) Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die behauptete Vermietungsabsicht nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Diese Ansicht teilt der Bundesfinanzhof. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Entschluss, die Wohnung zu vermieten, endgültig gefasst und auch nicht aufgegeben wird. Bietet der Eigentümer - wie im entschiedenen Fall - die leer stehende Wohnung sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf an, liegt ein endgültiger Entschluss zur Vermietung nicht vor. Dafür spricht auch, dass nur eine Vermietungsanzeige im Jahr aufgegeben, nur eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und kein Makler zur Vermietung eingeschaltet wurde.
Offenlegungspflichten für Jahresabschlüsse zum 31.12.2008
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2006 begonnen hatten, endete am 31.12.2008 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2007 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGs von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2006 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.
Ort der Lieferung ist Ort der Übergabe an den mit der Versendung Beauftragten, auch wenn diesem der Abnehmer nicht bekannt ist
Vom Ort der Lieferung hängt ab, ob der Umsatz in Deutschland überhaupt umsatzsteuerbar ist. Nur wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar. Erst anschließend wird geprüft, ob der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Wird die Ware nicht vom Abnehmer abgeholt, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Ort der Lieferung auch dann der Ort der Übergabe der Ware an den mit der Versendung Beauftragten ist, wenn diesem die Person des Abnehmers im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist. Voraussetzung ist aber, dass der Abnehmer bereits feststeht und leicht und einwandfrei ermittelt werden kann. Damit liegt z. B. eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die Ware im Inland einem selbstständigen Frachtführer zur Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat übergeben wird, ohne dass dem Frachtführer in diesem Zeitpunkt bereits der feststehende Abnehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, bekannt ist.
Die neue Rechtsprechung gilt auch, wenn die Ware erst an den Abnehmer übergeben werden darf, wenn der Lieferer gesondert die Freigabe erklärt, sog. "shipment on hold"-Klausel.
Verkehrsunfall: Haftpflichtversicherung kann auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der nach einem Verkehrsunfall schadensersatzberechtigte Geschädigte, der seine Reparaturkosten fiktiv, d. h. auf Gutachtenbasis abrechnet, grundsätzlich die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten verlangen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hechingen gilt dies allerdings nicht, wenn der Haftpflichtversicherer den Geschädigten zeitnah nach dem Unfall in Reaktion auf dessen Schadensersatzforderung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweist.
Voraussetzung ist, dass diese Reparaturmöglichkeit gleichwertig und für den Geschädigten mühelos ohne weiteres zugänglich ist.
Nach Auffassung des Gerichts können auch nicht markengebundene Fachwerkstätten durchaus zum Kreis beachtlicher Verweiswerkstätten zählen.
Vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlte Geldbuße ist Arbeitslohn
Der Geschäftsführer einer GmbH in der Lebensmittelbranche hatte bei der Produktion gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen. Hierdurch sparte die GmbH enorme Kosten. Die illegale Arbeitsweise fiel auf, und gegen den Geschäftsführer wurden Geldbußen von 80.000 DM festgesetzt, die die GmbH für ihn bezahlte. Das Finanzamt versteuerte die Geldbußen als Arbeitslohn des Geschäftsführers. Der wehrte sich hiergegen und meinte, die GmbH habe die Geldbußen aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gezahlt, da ihr durch die Verstöße erhebliche wirtschaftliche Vorteile entstanden seien.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Finanzamts, weil es nicht im Interesse einer GmbH sein kann, dass ihr Geschäftsführer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Hinweis: Der Geschäftsführer konnte die Geldbußen auch nicht als Werbungskosten absetzen.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
- der Schuldner die Leistung verweigert,
- besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2007:
| Zeitraum | Basiszinssatz | Verzugszinssatz | Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung |
|---|---|---|---|
| 1.1. bis 30.6.2007 | 2,70 % | 7,70 % | 10,70 % |
| 1.7. bis 31.12.2007 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1. bis 30.6.2008 | 3,32 % | 8,32 % | 11,32 % |
| 1.7. bis 31.12.2008 | 3,19 % | 8,19 % | 11,19 % |
| 1.1 bis 30.6.2009 | 1,62 % | 6,62 % | 9,62 % |
