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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - März 2009

Inhalt

  • Termine April 2009
  • Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen
  • Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs
  • Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig
  • Gewinne aus gemischter Tätigkeit eines selbstständigen Ingenieurs können in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aufgeteilt werden
  • Keine Beschränkung der Anerkennung von Pacht- oder Darlehensverträgen durch Vereinbarung abgekürzter Zahlungswege zwischen nahen Angehörigen
  • Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter vorher anzukündigen
  • Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Private Kfz-Nutzung: Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer
  • Schulgeld für berufsbildende Schulen keine Sonderausgaben

Termine April 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 14.4.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 17.4.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.4.2009

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 14.4.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 17.4.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.4.2009

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 28.4.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.4.2009

1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.4.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich zum Dauerthema der Besteuerung der Abgabe von Speisen mit dem vollen bzw. ermäßigten Steuersatz geäußert. Nach der Rechtsprechung liegt eine sonstige Leistung vor, wenn aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Dienstleistung bei der Speisenabgabe überwiegt. Dabei ist die ausschließliche Zubereitung der Speisen nicht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen unterliegen dem vollen Steuersatz.

Beschränkt sich der Unternehmer auf die Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels bzw. Lebensmittelhandwerks, sind die Speiseumsätze mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Dabei sind die folgenden Elemente im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen:

  • Portionieren und Abgabe über die Verkaufstheke, Verpacken, Anliefern auch in Einweggeschirr,
  • Bereitstellung von Papierservietten, Senf, Ketchup, Mayonnaise, Apfelmus,
  • Bereitstellung von Abfalleimern an Kiosken, Würstchenbuden,
  • Bereitstellung von Verkaufstheken und -tresen, Ablagebretter an Kiosken, Würstchenbuden,
  • bloße Erstellung von z. B. Speisekarten.

Dies gilt auch für die Umsätze von Catering-Unternehmen und Mahlzeitendiensten.

Schädlich (die Leistungen unterliegen dem vollen Steuersatz) sind dagegen

  • Zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten, Stehtischen, Tischen, Bänken und Stühlen,
    (Werden die Verzehreinrichtungen nicht genutzt und die Speisen "zum Mitnehmen" abgegeben, unterliegt die Lieferung dem ermäßigten Steuersatz.)
  • das Servieren von Speisen und/oder Gestellung von Service- oder Kochpersonal oder das Portionieren und die Ausgabe der Speisen vor Ort,
  • Überlassung von Geschirr und Besteck und/oder die Reinigung bzw. Entsorgung der überlassenen Gegenstände.

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, ist u. a. der Gegenstand der Lieferung oder Leistung präzise zu beschreiben. Ungenaue Angaben können zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt.

Ein Unternehmen hatte eine Rechnung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" ausgestellt. Das Finanzamt versagte dem Empfänger der Rechnung den Vorsteuerabzug, weil die abgerechnete Leistung nicht eindeutig zu identifizieren war.

Der Bundesfinanzhof stimmte dem Finanzamt zu. Rechnungen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört auch, dass die Angaben über die erbrachte Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Diese Angaben können auch durch Verträge usw. erbracht werden, wobei dies in der Rechnung anzugeben ist.

Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

Zum 1. Januar 2005 ist die Besteuerung der Alterseinkünfte neu geregelt worden. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus berufsständischen Versorgungswerken werden ab 2040 voll besteuert. Bis dahin wird der steuerpflichtige Anteil der Renten jährlich erhöht. Dabei richtet sich die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils nach dem Jahr des Renteneintritts.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Umstellung auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsgemäß ist. Dem Gesetzgeber müsse bei der Regelung komplexer Sachverhalte eine gröbere Typisierung und Generalisierung zugestanden werden.

Gewinne aus gemischter Tätigkeit eines selbstständigen Ingenieurs können in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aufgeteilt werden

Der selbstständige Ingenieur A hatte Ingenieur B angestellt. Beide betreuten jeweils Großprojekte, wobei eine strikte Aufgaben- und Verantwortungstrennung vereinbart worden war. Weil A nicht für sämtliche Aufträge seines Unternehmens eigenverantwortlich tätig gewesen war, stufte das Finanzamt seine Gewinne insgesamt als gewerbliche Einkünfte ein und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Gewinne nur insoweit gewerbesteuerpflichtig, als sie durch B erzielt wurden. Die Gewinne aus den von A betreuten Projekten sind den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen. Die jeweiligen Anteile können geschätzt werden.

Keine Beschränkung der Anerkennung von Pacht- oder Darlehensverträgen durch Vereinbarung abgekürzter Zahlungswege zwischen nahen Angehörigen

Der Ehemann betrieb auf dem Grundstück seiner Ehefrau eine Gastwirtschaft. Den ursprünglichen Grundstückserwerb und die Kosten der notwendigen Sanierung finanzierten die Ehepartner durch gemeinsam aufgenommene Darlehen.

Für die Nutzung als Gaststätte zahlte der Ehemann eine monatliche Pacht an seine Ehefrau. Über die Art der Zahlung und die Abrechnung von Nebenkosten wurde keine Vereinbarung getroffen. Die Pachtzahlungen erfolgten regelmäßig vom Betriebskonto der Gaststätte auf ein anderes Girokonto des Ehemanns, bei dem er allein zeichnungsberechtigt war. Von Letzterem wurden die Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehen gezahlt. Das Finanzamt erkannte das Pachtverhältnis wegen vorliegender Mängel bei der Vertragsdurchführung nicht an.

Dieser Auffassung widersprach der Bundesfinanzhof. Für die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen komme es entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten eindeutig vereinbaren und so wie vereinbart durchführen. Hauptpflichten sind die konkrete Bestimmung und Überlassung des Mietobjekts auf der einen und die eindeutige Vereinbarung und Zahlung der Miete oder Pacht auf der anderen Seite. Die Pachtzahlungen müssen dabei nicht unmittelbar an den Vermieter-Ehegatten erfolgen. Stattdessen können direkt seine Schuldverpflichtungen getilgt werden. Es handelt sich dann um Zahlungen auf dem abgekürzten Zahlungsweg. Dabei macht es keinen Unterschied, ob auf dem so abgekürzten Zahlungsweg dem Vermieter-Ehegatten Einnahmen zugerechnet oder für ihn Werbungskosten gezahlt werden.

Modernisierungsmaßnahmen sind dem Mieter vorher anzukündigen

Ein Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden, wenn zwischen der Ankündigung der Arbeiten und der tatsächlichen Ausführung über ein Jahr liegt.

In einem vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschiedenen Fall hatte der Vermieter umfassende Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung des Mieters schriftlich und in der gesetzlichen Form angekündigt. Da sich die Arbeiten verzögerten, hatte der Vermieter mehrfach auf den sich verschiebenden Beginn der Arbeiten hingewiesen. Letztendlich sollte mit den Arbeiten ein Jahr nach der ursprünglichen Ankündigung begonnen werden. Nach Ansicht des Gerichts ist die Modernisierungsmaßnahme nicht wirksam angekündigt, da sich der Vermieter nicht mehr auf das ursprüngliche Ankündigungsschreiben stützen konnte. Dieses ist durch Zeitablauf hinfällig geworden. Die späteren Schreiben, mit denen auf die Verzögerungen hingewiesen worden ist, entsprachen nicht den gesetzlichen Vorgaben, da diese keine Angaben über die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen enthielten.

Nachzahlungszinsen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Steuernachzahlungen sind zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt i. d. R. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Nachzahlungszinsen auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Dies hat der Bundesfinanzhof einem Steuerbürger bestätigt, der ca. 50.000 € Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer leisten musste. Er begehrte den Abzug der Nachzahlungszinsen als Werbungskosten, weil die Einkommensteuer-Nachzahlung im Wesentlichen durch Zinseinnahmen entstanden war.

Da ein Abzug nach dem Gesetz ausgeschlossen ist, kommt auch keine Berücksichtigung als Werbungskosten in Betracht.

Private Kfz-Nutzung: Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer

Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme (des Privatanteils des privat genutzten betrieblichen Fahrzeugs) nach der sog. 1 %-Regelung, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuerberechnung der nichtunternehmerischen (privaten) Nutzung ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten (z. B. Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung) kann er einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Es unterliegen folglich nur 80 % des nach der 1 %-Methode ermittelten Betrags der Umsatzsteuer.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln ist der Unternehmer berechtigt, den Abschlag für die nicht mit Vorsteuer behafteten Kosten des Kfz konkret zu berechnen. Legt der Unternehmer konkret dar, dass z. B. 35 % der gesamten Kfz-Kosten nicht mit Vorsteuer belastet sind, muss das Finanzamt die so ermittelte umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage übernehmen und darf nur 65 % des nach der 1 %-Methode ermittelten Betrags bei der Berechnung der Umsatzsteuer zu Grunde legen. Für die ausschließliche Schätzung mit 20 % gibt es nach Auffassung des Finanzgerichts keine Rechtsgrundlage.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Schulgeld für berufsbildende Schulen keine Sonderausgaben

Schulgeldzahlungen an allgemein bildende, überwiegend privat finanzierte Schulen sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Schule kann auch in anderen EU-/EWR-Staaten belegen sein. Abzugsfähig sind ab dem Veranlagungszeitraum 2008 30 % des Entgelts, maximal jedoch bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 € pro Jahr und Kind. Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung ist nicht zu berücksichtigen. Es muss ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld bestehen. Die Schule muss zu einem von einem inländischen Landeskultusministerium oder der Kultusministerkonferenz anerkannten Schulabschluss führen. Schulgeld für den Besuch einer deutschen Schule im Ausland ist ebenfalls im Rahmen der Höchstgrenze auch über den EU-/EWR-Raum hinaus abzugsfähig.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass berufsbildende Schulen (im Urteilsfall eine private Berufsfachschule für Mode) keine allgemein bildenden Schulen sind und ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist.

Hinweis: Das Urteil ist zur Rechtslage bis 2007 ergangen. Bis 2007 galten andere Regelungen, insbesondere galt kein Höchstbetrag. Der Bundesrat hat angeregt, den Kreis der begünstigten Schulen weiter zu fassen. Insoweit sind aktuelle Informationen einzuholen. Die Neuregelungen gelten bereits ab 2008 und außerdem, wenn Steuerbescheide früherer Jahre noch nicht bestandskräftig geworden sind. Bis 2007 muss es sich allerdings um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht anerkannte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungsschule handeln.

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