Monatsinformation - April 2009
Inhalt
- Termine Mai 2009
- NEU: Arbeitshilfen zum herunterladen
- Doppelte Haushaltsführung bei Wechsel des Familienwohnsitzes weiter möglich
- Kfz-Steuer wird zukünftig nach dem CO2-Ausstoß bemessen
- Liebhaberei bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Steuerentlastung durch Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
- Steuerhinterziehung: Bundesgerichtshof (BGH) verschärft Strafmaß
- Stundenvergütung ist sittenwidrig, wenn sie nur 55 % des marktüblichen Entgelts beträgt
- Vermieter nicht zur regelmäßigen Überprüfung der Elektroleitungen verpflichtet
- Zuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei
Termine Mai 2009
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 11.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2009
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 11.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2009
Gewerbesteuer
- Fällig am: 15.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2009
Grundsteuer
- Fällig am: 15.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2009
Sozialversicherung6
- Fällig am: 27.5.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2009
1Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Download-Bereich: Formulare und Arbeitshilfen
Ab sofort stehen Ihnen mehrere Formulare im Bereich Download zur Verfügung.
Für die Lohnrechnung stehen für die Sofortmeldung, zur Anmeldung von Arbeitnehmern und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechende Formulare zur Verfügung.
Weitere Arbeitshilfen betreffen die Finanzbuchhaltung und die Vorbereitung der Einkommensteuererklärung. Die Arbeitshilfen können zur weiteren Verwendung ausgedruckt werden.
Doppelte Haushaltsführung bei Wechsel des Familienwohnsitzes weiter möglich
Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind zeitlich unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt nach Aussage des Bundesfinanzhofs auch, wenn berufstätige Ehegatten ihren Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort eines der Ehegatten verlegt haben und die ehemalige Familienwohnung als Erwerbswohnung am ursprünglichen Familienwohnsitz beibehalten.
Zwei Beamte waren an unterschiedlichen Orten tätig und unterhielten dort jeweils eine Wohnung. Nach der Heirat zog der Ehemann in das Haus der Ehefrau und machte die Aufwendungen für seine bisherige Wohnung am Dienstort als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach zwei Jahren bestimmte das Ehepaar die bisherige Wohnung am Dienstort des Ehemannes als Familienwohnung. Die Aufwendungen für das von der Ehefrau weiterhin genutzte Haus an deren Dienstort wurden als Werbungskosten abgezogen.
Das Gericht hat dem unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zugestimmt. Danach ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Die Ehegatten können selbst bestimmen, welche Wohnung ihren gemeinsamen Familienwohnsitz darstellt.
Kfz-Steuer wird zukünftig nach dem CO2-Ausstoß bemessen
Der Bundestag hat die Reform der Kraftfahrzeugsteuer beschlossen. Für ab dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassene Pkw setzt sich die Kfz-Steuer aus zwei Komponenten zusammen.
Die ökologische Komponente orientiert sich an dem CO2-Ausstoß, wobei eine Basismenge steuerfrei bleibt. Die Basismenge beträgt 120 g/km bis zum Jahr 2011, 110 g/km in den Jahren 2012/2013 und 95 g/km ab dem Jahr 2014. Für einen die Basismenge übersteigenden CO2-Ausstoß fallen 2 € je g/km an. Ergänzend wird es einen hubraumbezogenen Sockelbetrag geben. Für Otto-Motoren müssen 2 € je angefangene 100 cm3, für Diesel-Motoren 9,50 € je angefangene 100 cm3 bezahlt werden.
Für Pkw mit Diesel-Motor, die die Euro-6-Abgasnorm erfüllen, gilt in den Jahren 2011-2013 eine befristete Steuerbefreiung von 150 €. Pkw, die vor dem 1. Juli 2009 zugelassen worden sind, werden weiterhin nach derzeit geltendem Kraftfahrzeugsteuerrecht behandelt. 2013 soll für diese Fahrzeuge eine Umstellung nach der neuen Systematik erfolgen. Die Einzelheiten stehen jedoch noch nicht fest.
Liebhaberei bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann eine Einkünfterzielungsabsicht fehlen, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose kein positives Gesamtergebnis erkennen lässt. Die Frage des Totalüberschusses bei dieser Einkunftsart dürfte zwar äußerst selten gestellt werden, dass es solche Fälle jedoch gibt, zeigt die nachfolgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Ein Arbeitnehmer hatte vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht, die zu negativen Einkünften führten. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Zu Recht, wie das Gericht bestätigt hat, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit bereits erkennbar wird, dass ein Totalüberschuss nicht erzielt werden kann. Die in diesem Zusammenhang notwendige Prognose hat sich auf das jeweilige Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu beschränken. Ruhebezüge oder etwaige Hinterbliebenenversorgungen sind jedoch mit einzubeziehen. Fiktive weitere Einkünfte aus anderen Beschäftigungsverhältnissen müssen bei einer solchen Prognose außen vor bleiben. Eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht dürfte bei einem Arbeitnehmer die absolute Ausnahme sein.
Steuerentlastung durch Pakt für Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
Im Rahmen der Umsetzung des zweiten Konjunkturpakets hat der Bundestag das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland verabschiedet. Im Steuer- und allgemeinen Wirtschaftsrecht ergeben sich folgende Änderungen:
Änderung der Lohnsteuer zum 01.01.2009
Der steuerliche Grundfreibetrag wird 2009 von 7.664 € um 170 € auf 7.834 € angehoben. Rückwirkend zum 1. Januar 2009 werden die Tarifeckwerte in der Einkommensteuer um 400 € angehoben. Dies geht mit der Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % einher. Daraus ergibt sich eine Lohnänderung ab Januar 2009. Die geänderten Werte wurden in den Lohnabrechnungen für März bzw. April berücksichtigt. Bitte beachten Sie die geänderten Auszahlbeträge für Ihre Arbeitnehmer.
Ab 2010 wird der Grundfreibetrag erneut um 170 € auf 8.004 € angehoben und eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 € vorgenommen.
Kinderbonus von 100 €
Für das Jahr 2009 erhalten alle Kindergeldberechtigten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 € je Kind, die beim Bezug von Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Bei besser verdienenden Eltern, die im Rahmen der Vergleichsrechnungen von den Kinderfreibeträgen profitieren, wird der Kinderbonus bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2009 mit den Freibeträgen verrechnet.
Senkung der Krankenkassenbeiträge
Zum 1. Juli 2009 sinkt der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 %. Der Beitragssatz beträgt dann 14,9 %.
Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
Der gesetzliche Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird 6 Monate länger als bisher, also bis Ende 2010, bei 2,8 % festgeschrieben.
Steuerhinterziehung: Bundesgerichtshof (BGH) verschärft Strafmaß
Bei einer Steuerhinterziehung ist grundsätzlich die Höhe des Hinterziehungsbetrags ein Strafzumessungs-umstand von besonderem Gewicht. Der Steuerschaden bestimmt daher auch maßgeblich die Höhe der Strafe. Dabei kommt der gesetzlichen Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO indizielle Bedeutung zu, wonach bei einer Hinterziehung in "großem Ausmaß" in der Regel nur eine Freiheitsstrafe, und zwar von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, angedroht ist. Der BGH hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/OS) ausgeführt, dass ein "großes Ausmaß" dann vorliegt, wenn der Steuerschaden über 50.000 € liegt. Das bedeutet nach Ansicht des BGH, dass jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein wird. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht. Bei der letztgenannten Fallgestaltung (Millionenbetrag) wird auch eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren regelmäßig nicht geeignet erscheinen, da hier nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verhängt werden kann. Konkret wird dies folgendermaßen auszulegen sein:
- bis zu einem Betrag von 50.000 € wird in der Regel auf eine Geldstrafe zu erkennen sein,
- bis 1.000.000 € auf eine Bewährungsstrafe und
- ab einer hinterzogenen Steuer von über 1.000.000 € wird in der Regel eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung schuldangemessen sein.
Im jeweiligen Einzelfall sind laut Aussage des BGH weitere, mögliche Schuldzumessungsgründe zu berücksichtigen.
Stundenvergütung ist sittenwidrig, wenn sie nur 55 % des marktüblichen Entgelts beträgt
Wenn ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Entgelt vereinbart, welches nur 55 % des marktüblichen Entgelts beträgt, so handelt er sittenwidrig mit der Folge, dass er dem Arbeitnehmer das marktübliche Entgelt zu bezahlen hat. Dies hat das Arbeitsgericht Bielefeld in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.
Interessant ist der Fall auch deshalb, weil die Arbeitsvertragsparteien (ein polnisches Unternehmen und eine polnische Arbeitnehmerin) im konkreten Fall die Geltung polnischen Rechts vereinbart hatten. Da das Arbeitsverhältnis aber in Deutschland abgewickelt wurde und keinen besonderen Bezug zu Polen aufwies, erklärte das Gericht deutsches Recht für anwendbar.
Vermieter nicht zur regelmäßigen Überprüfung der Elektroleitungen verpflichtet
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht eine regelmäßige Überprüfung der Elektroleitungen in den Wohnungen der Mieter vornehmen muss. Nach einem Brand in der Küche hatte ein Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen der beschädigten Sachen verlangt und behauptet, dass der Brand durch einen Kurzschluss verursacht worden war.
Nach Ansicht des Gerichts steht dem Mieter kein Schadensersatzanspruch zu. Ohne konkreten Anlass oder Hinweis sei der Vermieter nicht verpflichtet, die Elektroleitungen in den vermieteten Wohnungen einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen. Zwar habe er die Pflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und bekannte Mängel unverzüglich zu beheben. Den Vermieter treffe aber keine regelmäßige Pflicht zur Generalinspektion.
Zuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nicht steuerfrei
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei. Die Zuschläge dürfen bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen.
Das Finanzgericht Köln bestätigte diesen Grundsatz: Die Steuerfreiheit der Zuschläge setzt voraus, dass tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird. Tatsächliche Leistung bedeutet, dass die Arbeit gegen Entgelt objektiv erbracht werden muss.
Das Urteil betraf den Fall einer Schwangeren, die auf Grund des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leisten durfte, aber weiterhin entsprechende Zulagen erhielt.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
