Monatsinformation - Mai 2009
Inhalt
- Termine Juni 2009
- Anspruch auf Kindergeld für arbeitssuchende Kinder
- Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
- Fristlose Kündigung ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers unwirksam
- Kein Vorsteuerabzug für ein Gebäude, das teils steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke genutzt wird
- Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Privatnutzung eines Werkstattwagens
- Keine Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen für bar bezahlte Handwerkerrechnungen
- Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt dem Progressionsvorbehalt
- Verluste aus Wertpapiergeschäften eines Freiberuflers sind keine Betriebsausgaben
- Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften kann abweichend vom Einkommensteuerbescheid festgestellt werden
- Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Termine Juni 2009
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.6.2009
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.6.2009
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.6.2009
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.6.2009
Sozialversicherung5
- Fällig am: 26.6.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.6.2009
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Anspruch auf Kindergeld für arbeitssuchende Kinder
Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn das Kind arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen dafür grundsätzlich durch Bescheinigungen der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Fehlt ein solcher Nachweis, führt dies jedoch nicht zwingend zur Versagung des Kindergelds.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte ein arbeitsuchendes Kind einen Termin bei der Arbeitsvermittlung nicht wahrgenommen. Die Agentur strich das Kind aus der Liste der Arbeitssuchenden. Die mit der Steuererklärung vorgelegte Bescheinigung umfasste auch nur diesen Zeitraum, so dass Kindergeld nur anteilig gewährt wurde. Im nachfolgenden Rechtsstreit konnten die Eltern nachweisen, dass sich das Kind telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur in Verbindung gesetzt hatte. Dem Kind wurde versichert, dass es wieder in die Liste der Arbeitssuchenden aufgenommen würde. Während des fraglichen Zeitraums hatte das Kind nachweislich keine Tätigkeit ausgeübt. Das Gericht macht in dem Zusammenhang deutlich, dass der gesetzlich festgelegten dreimonatigen Meldefrist bei der Agentur für Arbeit im Rahmen der kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflicht erhebliche Bedeutung zukommt. Aber auch andere Nachweise sind geeignet, die Arbeitssuche glaubhaft zu machen.
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der pauschalen Dienstwagenbesteuerung
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn versteuert werden. Der Bundesfinanzhof hatte im Oktober 2007 entschieden, dass bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode auch die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten in die Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs eingehen. Außerdem sah das Gericht in den Zuzahlungen des Arbeitnehmers Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt wird.
- Das Bundesministerium der Finanzen hat angewiesen, die Urteile nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden: Der Arbeitnehmer sei in Höhe der selbst getragenen Aufwendungen nicht bereichert. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen diese Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen bzw. mindern nicht den geldwerten Vorteil.
- Bei Anwendung der 1 %-Regelung mindern die Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil. Macht der Arbeitnehmer z. B. im Anschaffungsjahr eine höhere Zuzahlung, kann der den geldwerten Vorteil übersteigende Betrag in den Folgejahren auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.
Fristlose Kündigung ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers unwirksam
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine Kündigung auch ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers wirksam sein; etwas anderes gilt nur bei so genannten Verdachtskündigungen.
Dieser Rechtsauffassung ist nunmehr das Arbeitsgericht Dortmund entgegengetreten. Es entschied, dass der Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Dies gelte auch für betriebsratslose Betriebe. Sowohl die dem Arbeitgeber obliegende Fürsorgepflicht als auch das Gebot der Fairness gebieten es danach, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, seine Sicht der Dinge darzulegen. Erfolge die Kündigung ohne Anhörung, sei dies unverhältnismäßig und verletze den Arbeitnehmer in seiner Menschenwürde, seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und seiner Berufsfreiheit.
Zwar kann das Bundesarbeitsgericht Entscheidungen unterer Instanzen aufheben und insofern seine Rechtsauffassung durchsetzen. Da im vorliegenden Fall die abweichende Rechtsauffassung aber auch mit spezifischen verfassungsrechtlichen Vorschriften begründet wird, könnten Arbeitnehmer, denen ohne Anhörung gekündigt wurde, gegen ein ihre Kündigungsschutzklage abweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts aber Verfassungsbeschwerde einlegen, was zu einer Überprüfung und gegebenenfalls auch Abänderung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts führen könnte. Arbeitgebern ist deshalb zu empfehlen, Kündigungen immer erst nach Anhörung des Arbeitnehmers vorzunehmen.
Kein Vorsteuerabzug für ein Gebäude, das teils steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke genutzt wird
Wer ein Grundstück vermietet, ist Unternehmer, auch wenn die Vermietung umsatzsteuerfrei erfolgt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Unternehmer die auf die Herstellungskosten eines Gebäudes entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann, wenn das Gebäude teils steuerfrei vermietet und im Übrigen für private Wohnzwecke des Unternehmers genutzt wird. Die steuerfreie Vermietung führt dazu, dass auch die Nutzung zu privaten Wohnzwecken steuerfrei ist. Ein Vorsteueranspruch besteht der Regel nur dann, wenn der Unternehmer steuerpflichtige Ausgangsleistungen ausführt.
Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Privatnutzung eines Werkstattwagens
Die Anwendung der 1 %-Regelung für die private Nutzung eines überlassenen Kraftfahrzeugs gilt nicht für zur Privatnutzung ungeeignete Dienstwagen, wie der Bundesfinanzhof festgestellt hat. Dazu zählen z. B. Werkstattwagen oder andere Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
In dem konkreten Fall ging es um einen zweisitzigen Kastenwagen mit einem fensterlosen Aufbau. Das Fahrzeug war mit Materialschränken und -fächern sowie mit Werkzeugen ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen. Dieses Fahrzeug nutzte der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Nach Aussage des Gerichts ist bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer grundsätzlich von einer privaten Mitbenutzung des Fahrzeugs auszugehen. Eine pauschalierte Bewertung dieses Vorteils kommt jedoch nicht in Frage, wenn ein solches Fahrzeug typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist. Die Feststellungslast für die Bewertung einer privaten Nutzung liegt in diesem Fall beim Finanzamt.
Keine Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen für bar bezahlte Handwerkerrechnungen
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann beim Leistungsempfänger zur Minderung seiner Einkommensteuer führen. Voraussetzung ist u. a., dass die Aufwendungen bei ihm weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anzusehen sind. Außerdem muss die Zahlung auf Grund einer Rechnung auf das Bankkonto des Handwerkers geleistet werden. Damit schließt die Barzahlung eine Inanspruchnahme der Steuervergünstigung aus. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Nach dem Einkommensteuergesetz unterliegt das von einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlte Krankengeld dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld selbst ist zwar steuerfrei. Es erhöht aber die Steuer auf die übrigen Einkünfte, weil es bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt wird. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Progressionsvorbehalt auch für das Krankengeld greift, das ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter bezieht. Es mache keinen Unterschied, ob der Empfänger des Krankengelds freiwillig oder pflichtversichert sei.
Im entschiedenen Fall wollte ein selbstständiger Schornsteinfeger, der freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, das bezogene Krankengeld nicht dem Progressionsvorbehalt unterwerfen. Er machte zusätzlich einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz geltend, da das Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden muss. Dem folgte das Gericht nicht, denn in Bezug auf Organisationsform und Grundstruktur unterscheide sich die gesetzliche Krankenversicherung wesentlich von der privaten Krankenversicherung, so dass die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sei.
Verluste aus Wertpapiergeschäften eines Freiberuflers sind keine Betriebsausgaben
Die Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften im betrieblichen Bereich setzt voraus, dass die Wertpapiere mit einer ausreichenden Eindeutigkeit von vornherein dem Betriebsvermögen zugeordnet wurden.
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihrer Art und Natur nach eine so enge Bindung zum Betrieb haben, dass diese nicht oder nur ausnahmsweise gelöst werden kann. Voraussetzung für eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen ist, dass ein Wirtschaftsgut objektiv geeignet ist, den Betrieb zu fördern und vom Betriebsinhaber auch erkennbar dazu bestimmt wurde.
Das Finanzgericht Köln hat die Berücksichtigung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften eines Freiberuflers mit folgender Begründung abgelehnt: Ein im Umlaufvermögen einer Freiberuflerpraxis ausgewiesenes Wertpapierdepot ist auch dann nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn es in die Finanzierung der Praxis eingebunden und an einen Kreditgeber verpfändet ist. Wertpapiere eines Freiberuflers gehören nicht zu seinem gewillkürten Betriebsvermögen, wenn ihnen die objektive Eignung zur Stärkung des Betriebskapitals und es an dem erforderlichen Zusammenhang zur Förderung der freiberuflichen Tätigkeit fehlt.
Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.
Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften kann abweichend vom Einkommensteuerbescheid festgestellt werden
Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid eines Kapitalanlegers waren Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit 12.000 DM ausgewiesen. Solche Verluste sind nur mit künftigen Gewinnen aus gleichen Geschäften ausgleichsfähig. Später erließ das Finanzamt noch einen Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 12.000 DM. Hiergegen legte der Kapitalanleger Einspruch ein und machte Verluste aus Veräußerungsgeschäften von 360.000 DM geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, weil im Einkommensteuerbescheid die Verluste mit 12.000 DM ausgewiesen waren.
Der Bundesfinanzhof gab dem Kapitalanleger Recht. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können noch bis zur Rechtskraft des Bescheids über den verbleibenden Verlustvortrag geltend gemacht werden.
Hinweis: Alle zum 31.12.2008 festgestellten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur noch bis 2013 mit entsprechenden Gewinnen, z. B. aus Grundstücks- oder Wertpapierverkäufen, ausgeglichen werden.
Zwingende Angabe des Lieferzeitpunkts in einer Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Nach dem Gesetzeswortlaut war es bisher nicht eindeutig, ob die Angabe des Zeitpunkts einer Lieferung oder Leistung in der Rechnung notwendig war, wenn dieser mit dem Rechnungsdatum übereinstimmte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Zeitpunkt der Lieferung in einer Rechnung zwingend anzugeben ist, und zwar auch dann, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Fehlt der Zeitpunkt der Lieferung in einer Rechnung, kann keine Vorsteuer abgezogen werden.
Für Rechnungen über Abschlagszahlungen ist die Angabe allerdings entbehrlich.
