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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Juni 2009

Inhalt

  • Termine Juli 2009
  • Aufzeichnungen für Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen klar und vollständig sein
  • Bankgeheimnis erlaubt keine systematische Sammlung von Kundendaten zur Abfassung von Kontrollmitteilungen
  • Bei Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
  • Beiträge zur Instandsetzungsrücklage sind nicht sofort abziehbar
  • Depotgebühren können im Jahr 2008 als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie im Januar 2009 bezahlt worden sind
  • EuGH bestätigt deutsches Unfallversicherungssystem
  • Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung der so genannten 30 km-Grenze
  • Keine Instandhaltungsrückstellung mehr
  • Wiederaufleben der Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers durch Anfechtung des Insolvenzverwalters

Termine Juli 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.7.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.7.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2009

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.7.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 13.7.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2009

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 29.7.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.7.2009

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 27.7.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Aufzeichnungen für Einnahmen-Überschuss-Rechnung müssen klar und vollständig sein

Ermittelt ein Selbstständiger seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird der Gewinn (Überschuss) durch eine Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Aufzuzeichnen sind - bis auf einige Besonderheiten - grundsätzlich nur die vereinnahmten Betriebseinnahmen und die verausgabten Betriebsausgaben.

Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass diese Aufzeichnungen so klar und vollständig sein müssen, dass sie einem sachverständigen Dritten den Umfang der Einnahmen und Ausgaben in einem vertretbaren Zeitrahmen plausibel machen.

Im Urteilsfall hatte ein Arzt die EDV-mäßig erfassten Rechnungsausgänge an seine Privatpatienten nach Bezahlung gelöscht. Verweisen konnte er nur auf seine Aufzeichnungen in der Patientenkartei. Das Gericht entschied, dass dies nicht einer geordneten Rechnungslegung entsprach und akzeptierte die Hinzuschätzungen des Finanzamts. Dass die gelöschten Daten auf der Festplatte rekonstruierbar gewesen sein könnten, ändere an der Hinzuschätzungsbefugnis nichts. Ein Datenverlust gehe regelmäßig zu Lasten des Selbstständigen.

Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.

Bankgeheimnis erlaubt keine systematische Sammlung von Kundendaten zur Abfassung von Kontrollmitteilungen

Trotz des Bankgeheimnisses dürfen im Rahmen einer Außenprüfung bei Banken Kontrollmitteilungen erstellt werden. Jedoch sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs Besonderheiten zu beachten.

Kontrollmitteilungen bei nicht legitimationsgeprüften Konten oder Depots sind ohne besonderen Anlass zulässig. Dazu gehören auch bankinterne Aufwandskonten. Betreffen allerdings Belege zu diesen Aufwandskonten legitimationsgeprüfte Konten oder Depots, genießen diese Kontenbewegungen zunächst den Schutz des Bankgeheimnisses. Der Schutz gilt, bis ein hinreichender Anlass für eine Kontrollmitteilung besteht. Hinreichend ist der Anlass, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist. Dabei kann es sich um aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte herausragende Auffälligkeiten handeln oder um Geschäfte, die auf eine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art abgewickelt wurden.

Ein Generalverdacht der Steuerunehrlichkeit gegen Bezieher von Kapitaleinnahmen anstelle eines hinreichenden Anlasses reicht für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen nicht aus.

Bei Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Die Frage, ob der Mittelpunkt der Berufstätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, richtet sich danach, ob dort qualitativ - und nicht quantitativ (zeitbezogen) - betrachtet die den jeweiligen Beruf prägenden Arbeiten erledigt werden.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass bei einer Vortrags- bzw. Lehrtätigkeit das häusliche Arbeitszimmer nicht den qualitativen Tätigkeitsmittelpunkt bildet. Der qualitative Tätigkeitsschwerpunkt liegt demnach dort, wo die jeweiligen Vorträge bzw. Lehrveranstaltungen tatsächlich abgehalten werden. Vorbereitende Arbeiten und die Zusammenstellung von Unterrichtsmaterialien bzw. Vortragsunterlagen im häuslichen Arbeitszimmer sind für eine Lehr- bzw. Vortragstätigkeit nicht prägend.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Beiträge zur Instandsetzungsrücklage sind nicht sofort abziehbar

Ein Wohnungseigentümer machte die von ihm geleisteten Beiträge zur Instandsetzungsrücklage als sofort abziehbare Werbungskosten geltend.

Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab und verwies dazu auf die ständige Rechtsprechung. Erst im Zeitpunkt der Verausgabung der angesammelten Rücklagen könne beurteilt werden, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verausgabt worden seien und damit zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die aus Rücklagen entnommenen Beträge als Herstellungskosten zu beurteilen sind, die nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden können.

Hinweis: In den Abrechnungen der Verwalter werden die Aufwendungen, die aus Rücklagen getätigt worden sind, gesondert ausgewiesen. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, für die Fertigung der Steuererklärungen dem Steuerberater sämtliche Verwalterabrechnungen einzureichen.

Depotgebühren können im Jahr 2008 als Werbungskosten angesetzt werden, wenn sie im Januar 2009 bezahlt worden sind

Nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 können Depotgebühren und andere Kosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Kosten werden von den Banken i. d. R. erst in der zweiten Januarhälfte 2009 in Rechnung gestellt.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen können solche Aufwendungen noch im Jahr 2008 als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Zahlung bis zum 31. Januar 2009 erfolgt ist.

EuGH bestätigt deutsches Unfallversicherungssystem

Das deutsche System der gesetzlichen Unfallversicherung, welches auf dem Prinzip der Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen beruht, die einem bestimmten Gewerbezweig angehören, ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Damit sind Zweifel ausgeräumt, die in den letzten Jahren an der Europarechtskonformität des deutschen Unfallversicherungssystems geäußert worden waren.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die öffentlich-rechtlichen Berufsgenossenschaften keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts sind, sondern Aufgaben rein sozialer Natur wahrnehmen, soweit sie im Rahmen eines Systems tätig werden, mit dem der Grundsatz der Solidarität umgesetzt wird und das staatlicher Aufsicht unterliegt. Dies sei vom vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen. Die kartellrechtlichen Regelungen des europäischen Rechts könnten deshalb auf Berufsgenossenschaften im Allgemeinen nicht angewendet werden.

Auch sah der Europäische Gerichtshof keinen Verstoß gegen die in den europäischen Verträgen enthaltene Dienstleistungsfreiheit. Das europäische Recht stehe nationalen Vorschriften nicht entgegen, nach denen Unternehmen verpflichtet werden, einer Berufsgenossenschaft beizutreten, soweit dieses System nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweigs der sozialen Sicherheit erforderlich ist, was von dem vorlegenden nationalen Gericht zu prüfen sei.

Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung der so genannten 30 km-Grenze

Rechtsprechung und Verwaltung haben die Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen bisher wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte behandelt, wenn die wechselnden Tätigkeitsstätten weniger als 30 km voneinander entfernt waren.

Solche Fahrten sind jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Entfernung in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Diese Änderung der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die seit 2001 geltende Pendlerpauschale folgerichtig. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig und kann von jedermann in Anspruch genommen werden. Gerade bei ständig wechselnden Einsatzstellen ist der Arbeitnehmer auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, so dass ein Ansatz der tatsächlichen Kosten (Einzelnachweis oder pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer) gerechtfertigt ist.

Die Finanzverwaltung ist dieser Rechtsauffassung zwischenzeitlich gefolgt. In den Lohnsteuerrichtlinien 2008 ist die Regelung zur 30 km-Grenze nicht mehr enthalten.

Keine Instandhaltungsrückstellung mehr

Die Rückstellung für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung durfte gebildet werden, wenn beabsichtigt war, die Instandhaltung innerhalb des folgenden Geschäftsjahrs nachzuholen. Der Ausweis dieser Rückstellungen führte zu einer für die Abschlussadressaten irreführenden Darstellung der Ertrags- und Vermögenslage im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Mit der Aufhebung wird das Informationsniveau des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert.

Darüber hinaus resultiert aus der Aufhebung der Vorschrift eine Annäherung der handelsrechtlichen Rechnungslegung an die internationale Rechnungslegung, denn international ist die Bildung von Rückstellungen für Innenverpflichtungen grundsätzlich nicht zulässig.

In steuerlicher Hinsicht ergeben sich aus der Aufhebung keine Konsequenzen. Das bisher bestehende handelsrechtliche Passivierungswahlrecht führte zu einem steuerlichen Passivierungsverbot. Die bisher gebildeten Aufwandsrückstellungen können beibehalten oder unmittelbar zu Gunsten der Gewinnrücklagen aufgelöst werden. Letzteres gilt nicht für Beträge, die der Rückstellung erst im letzten vor dem 1.1.2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden.

Wiederaufleben der Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers durch Anfechtung des Insolvenzverwalters

Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH hatte Lohnsteuer ordnungsgemäß beim Finanzamt angemeldet, aber wegen fehlender Finanzmittel erst Monate später gezahlt. Wenige Tage danach beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen anderer Steuerrückstände der Gesellschaft. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens zahlte das Finanzamt nach Aufforderung durch den Insolvenzverwalter die gezahlte Lohnsteuer zur Masse zurück. Diese Beträge verlangte das Finanzamt jetzt im Wege der Haftung von dem früheren Geschäftsführer.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Richtigkeit des Vorgehens der Finanzverwaltung. Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft haben in ihrer Eigenschaft als deren gesetzliche Vertreter die Pflicht zur Einbehaltung und fristgerechten Abführung angemeldeter Lohnsteuerbeträge. Eine fristgerechte Anmeldung allein reicht nicht aus. Insbesondere in Zeiten der Krise kommt der Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Steuer eine erhöhte Bedeutung zu.

Im Urteilsfall konnten die durch den Geschäftsführer verspätet geleisteten Lohnsteuerbeträge vom Insolvenzverwalter zur Masse zurückgefordert werden. Ursächlich für die Rückforderungsmöglichkeit war die verspätete Zahlung, dies war dem Geschäftsführer anzulasten. Folglich lebte seine durch die vorläufige Zahlung zunächst erloschene Haftungsschuld wieder auf. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Finanzamt durch sein eigenes Verhalten den Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters erst ermöglichte und es insoweit eine Mitschuld trifft.

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