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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - August 2009

Inhalt

  • Termine September 2009
  • (Bargeld-)Geschenkgutschein ist steuerpflichtiger Barlohn und kein steuerfreier Sachbezug
  • Bemessungsgrundlage für zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung
  • Beweislast über die Herkunft von ungeklärten Geldmitteln bei betrieblicher Mitbenutzung eines Privatkontos liegt beim Unternehmer
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge
  • Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
  • Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
  • Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig?
  • Ordnungsgemäße Buchführung wird durch Zeitreihenvergleich nicht erschüttert
  • Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Termine September 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.9.2009

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 10.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.9.2009

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 10.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.9.2009

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.9.2009

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 28.9.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.9.2009

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.9.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

(Bargeld-)Geschenkgutschein ist steuerpflichtiger Barlohn und kein steuerfreier Sachbezug

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine zur Verfügung, die diesen zum Erwerb von Waren bei einem Dritten berechtigen, liegt in Höhe des Werts des Gutscheins bis 44 € (Freigrenze) monatlich ein steuerfreier Sachbezug vor. Voraussetzung ist, dass der Gutschein auf eine nach Art und Menge konkret bezeichnete Sache lautet (z. B. 20 Liter Superbenzin). Auf dem Gutschein darf kein fester Euro-Betrag als anzurechnender Betrag, auch kein Höchstbetrag, angegeben werden. Der Arbeitgeber muss sich daher vorher erkundigen, was z. B. ein Liter Superbenzin kostet, damit die Freigrenze nicht überschritten wird.

Lautet der Gutschein auf einen Geldbetrag, liegt keine Sachzuwendung vor. Die Freigrenze von 44 € monatlich findet keine Anwendung.

Das Finanzgericht München bestätigte diese Verwaltungsauffassung: Weist ein Gutschein ohne konkrete Bezeichnung der Ware lediglich einen Geldbetrag aus, der bei Einlösung des Gutscheins auf den Kaufpreis angerechnet wird, ist von einer steuerpflichtigen Barlohnzuwendung auszugehen.

Bemessungsgrundlage für zumutbare Belastung bei getrennter Veranlagung

Bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten berechnet sich die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungsgemäß.

Ein Arbeitnehmer hatte Zahlungen an das Sozialamt und an ein Pflegeheim für seine pflegebedürftige Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Er beantragte die getrennte Veranlagung. Die so ermittelte zumutbare Belastung auf der Basis seiner Einkünfte war deutlich niedriger als im Fall einer Zusammenveranlagung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Dagegen wandte sich der Betroffene und machte verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und weist zur Begründung darauf hin, dass die gesetzliche Grundlage im Ganzen betrachtet keine Schlechterstellung von Eheleuten bedeutet. Bei der getrennten Veranlagung steht den Ehegatten ein Wahlrecht zu, eine andere als die hälftige Aufteilung der abziehbaren Aufwendungen zu beantragen. Damit kann im Einzelfall eine günstigere Besteuerung erreicht werden.

Beweislast über die Herkunft von ungeklärten Geldmitteln bei betrieblicher Mitbenutzung eines Privatkontos liegt beim Unternehmer

Nutzt ein Unternehmer ein privates Konto für betriebliche Zahlungen, ist entscheidend, aus welchen Gründen dies geschieht. Hat der Unternehmer veranlasst, dass Betriebseinnahmen auf dem Privatkonto eingehen, liegt es in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich, die Herkunft der dort eingehenden Mittelzuflüsse zu erläutern. Dies gilt auch, wenn der Betriebsinhaber das Privatkonto seines Ehegatten mitnutzt.

Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall entschieden, in dem eine formell ordnungsgemäße Buchführung für den Betrieb des Unternehmers vorlag, das Privatkonto des Ehegatten aber für betriebliche Geschäftsvorfälle mitbenutzt wurde. Auf diesem Privatkonto waren Beträge verbucht, die nicht eindeutig dem privaten oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden konnten. Wenn der Unternehmer die betriebliche und private Sphäre vermischt, trägt er die Beweislast über die Herkunft der auf dem Privatkonto eingehenden Mittelzuflüsse. Gelingt ihm der Nachweis nicht, hat der Unternehmer den Nachteil der Unaufklärbarkeit zu tragen und muss eine Hinzuschätzung seiner Betriebseinnahmen hinnehmen. Der Bundesfinanzhof hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch festgestellt werden muss, ob im konkreten Fall nachvollziehbare Gründe für die Mitbenutzung des Privatkontos vorliegen.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst auch Sonn- und Feiertagszuschläge

Erhält ein Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung, so umfasst diese grundsätzlich auch Sonn- und Feiertagszuschläge. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Es ging um den Fall einer Arbeitnehmerin, die laut Arbeitsvertrag neben einem festen Gehalt auch Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhielt. Als sie einmal an mehreren Sonn- und Feiertagen erkrankte, zahlte ihr Arbeitgeber ihr nur das Festgehalt, nicht aber die auf die Krankheitszeit entfallenden Sonn- und Feiertagszuschläge aus. Zu Unrecht, wie das höchste deutsche Gericht in Arbeitsrechtssachen entschied.

Das Entgeltausfallprinzip erhalte dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, blieben unberücksichtigt. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit seien zusätzliche Gegenleistung für die an solchen Tagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Sie seien deshalb vom Entgeltausfallprinzip mit umfasst.

Die Arbeitnehmerin hatte deshalb Anspruch auch auf die Sonn- und Feiertagszuschläge.

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten

Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind unabhängig von der Entfernung mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur sog. 30-km-Grenze. Das Urteil betrifft den Fall eines Fliesenlegers, der auf ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt war. Das Finanzamt hatte die Fahrten zu solchen Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagen fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 23.7. bis 4.9.2009 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2009 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Neuregelungen zum häuslichen Arbeitszimmer teilweise verfassungswidrig?

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ab 2007 nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist der Ort, an dem diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Bei einem Lehrer ist Mittelpunkt seiner Betätigung die Schule, auch wenn er in der Schule keinen Arbeitsplatz hat.

Das Finanzgericht Münster hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt, weil Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr zum Werbungskostenabzug zugelassen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Das Bundesverfassungsgericht muss nun Klarheit schaffen.

Ordnungsgemäße Buchführung wird durch Zeitreihenvergleich nicht erschüttert

Seit einigen Jahren führt die Finanzverwaltung die Betriebsprüfung "digital" durch. Die Betriebsprüfer können über die elektronisch gespeicherten Daten eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die Daten mit moderner Hard- und Software auf ihre Plausibilität hin prüfen.

Beim sog. Zeitreihenvergleich in der Gastronomie werden Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenübergestellt und auf Schwankungen überprüft. Mit dem sog. Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern 0 bis 9 bei den Kasseneinnahmen über einen Zeitraum von drei Jahren überprüft. Wenn eine "Lieblingszahl" häufiger angegeben wird als andere, unterstellt die Finanzverwaltung manipulierte Aufzeichnungen.

Ein Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen des Zeitreihenvergleichs Schwankungen festgestellt. Der Chi-Quadrat-Test zeigte keine Auffälligkeiten. Das Finanzamt nahm die Schwankungen beim Zeitreihenvergleich neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung zu verwerfen und die Einnahmen zu schätzen.

Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln nicht geeignet, die Beweiskraft einer ansonsten formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Einzelne kleinere Beanstandungen bei der Kassenführung hielt das Finanzgericht für unwesentlich.

Wahrscheinlich wird der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden müssen, da das Finanzgericht die Revision zugelassen hat.

Vorteil der Privatnutzung eines Firmenwagens als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw auch für private Zwecke, ist der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, wenn ihm nach dem Anstellungsvertrag ein Pkw zur Verfügung steht. Der geldwerte Vorteil ist als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen.

Nutzt er einen Pkw auch für private Zwecke, obwohl dies nach dem Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist, ist die Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen. Der Vorteil ist nicht mit 1 % des Bruttolistenpreises für ein Neufahrzeug, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu berechnen. Dies ist in der Regel der tatsächliche Verkehrswert des Nutzungsvorteils unter Einbeziehung eines angemessenen Gewinnaufschlags.

Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, dem auf Grund des Anstellungsvertrags ein Pkw zu privaten Nutzung zusteht, ist der geldwerte Vorteil keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft den geldwerten Vorteil bisher nicht versteuert hat. Der geldwerte Vorteil ist deshalb nach der 1 %-Regelung zu ermitteln.

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