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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - September 2009

Inhalt

  • Termine Oktober 2009
  • Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei weiterbeschäftigten Rentnern kürzen nicht den Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen
  • Bürgerentlastungsgesetz: Steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherung verbessert
  • Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister
  • Ist-Versteuerung zum 1. Juli 2009 erweitert
  • Kfz-Umrüstungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung einzubeziehen
  • Nachweis über die Überprüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Prüfung der Steuernummer in einer Rechnung durch den Leistungsempfänger
  • Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch Nichterfüllung der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht

Termine Oktober 2009

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 12.10.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.10.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2009

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 12.10.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.10.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2009

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 28.10.2009,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.10.2009

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.10.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei weiterbeschäftigten Rentnern kürzen nicht den Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen (bestimmte Sonderausgaben) sind nur mit durch Gesetz festgelegten Höchstbeträgen abzugsfähig. Bei Arbeitnehmern mindern steuerfreie Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und diesen gleichgestellte Zuschüsse des Arbeitgebers die abzugsfähigen Beträge.

Unklar war, wie der bei der Beschäftigung eines Beziehers einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von einem Arbeitgeber zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag steuerlich zu berücksichtigen ist. Bei diesem Arbeitgeberbeitrag handelt es sich um eine Zahlung, zu der der Arbeitgeber aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet ist. Dadurch wird vermieden, dass es für den Arbeitgeber - unter dem Gesichtspunkt der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen - günstiger ist, einen Bezieher einer Altersrente zu beschäftigen. Der weiterbeschäftigte Rentner hat aus der Beitragszahlung des Arbeitgebers keine rentenrechtlichen Vorteile.

Das Bayerische Landesamt für Steuern verfügte, dass dieser Beitrag des Arbeitgebers die anzusetzenden Vorsorgeaufwendungen nicht mindert.

Bereits vor wenigen Jahren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen nicht zu kürzen ist, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zwar Beiträge zur Rentenversicherung abführt, dieser hieraus aber keine Ansprüche erwirbt.

Bürgerentlastungsgesetz: Steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherung verbessert

Der Bundesrat hat am 10.7.2009 dem vom Bundestag beschlossenen Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt.

Im Bereich der Vorsorgeaufwendungen sieht das Gesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind ab 1.1.2010 in vollem Umfang abzugsfähig, die Kosten einer privaten Krankenversicherung nur insoweit, als sie über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinausgehen.
  • Ergeben sich aus dem Krankenversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf Krankengeld oder ähnliche Leistungen, ist der jeweilige Beitrag um 4 % zu kürzen.
  • Besteht für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, sind die für dieses Kind geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung als eigene Beiträge der zahlenden Eltern abzugsfähig.
  • Für die Absetzung von Vorsorgeaufwendungen wird ein Gesamtvolumen von 2.800 € (Personen, die ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen müssen) und 1.900 € (andere Personen) gewährt. Sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen) sind im Rahmen dieses Gesamtvolumens absetzbar, soweit diese Beträge nicht schon durch Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in jedem Falle vollständig absetzbar, auch wenn sie das genannte Gesamtvolumen übersteigen.
  • Die Vorsorgepauschale fällt weg.
  • Die Höchstbeträge beim begrenzten Realsplitting und bei den Unterhaltsleistungen werden um notwendige und tatsächlich erbrachte Aufwendungen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhöht.
  • Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Die Änderungen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen treten zum 1.1.2010 in Kraft.

Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs entsteht eine GmbH erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Für die erbschaftsteuerliche Betrachtung sind die zivilrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Deshalb kommt es weder auf den Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Gründungsvertrags noch auf die Bearbeitungsdauer des Handelsregisters zur Eintragung der Gesellschaft an.

Ist-Versteuerung zum 1. Juli 2009 erweitert

Einem Unternehmer, auch wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.

Diese Umsatzgrenze ist zum 1. Juli 2009 auf 500.000 € erhöht worden und gilt bis zum 31. Dezember 2011. Für betroffene Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Jahr 2008 nicht mehr als 500.000 € betragen hat, gilt allerdings, dass die Umsatzsteuer für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2009 weiterhin nach vereinbarten Entgelten zu berechnen ist. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.

Beispiel: Unternehmer A hatte im Kalenderjahr 2007 einen Gesamtumsatz von 200.000 €. Er konnte deshalb für das Kalenderjahr 2008 die Ist-Versteuerung beantragen. Im Kalenderjahr 2008 hatte er einen Gesamtumsatz von 300.000 € und muss deshalb für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2009 zwingend die Soll-Versteuerung vornehmen. Auf Antrag kann er ab 1.7.2009 wieder zur Ist-Versteuerung übergehen, weil der Gesamtumsatz 2008 die neue Grenze von 500.000 € nicht überschreitet.

Kfz-Umrüstungskosten sind in die Bemessungsgrundlage für die 1 %-Regelung einzubeziehen

Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (Sachbezug). Für jeden Kalendermonat ist der Wert mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Soweit der Arbeitgeber also das Fahrzeug mit Ausstattungen versorgt, die über das übliche, mit dem Listenpreis erfasste Maß hinausgehen, sind auch diese als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen.

Das Finanzgericht Münster entschied, dass eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage zur Sonderausstattung eines Kfz gehört und die Bemessungsgrundlage selbst dann erhöht, wenn dem Arbeitnehmer durch den Einbau kein konkreter zusätzlicher Vorteil entsteht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Nachweis über die Überprüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die EU-Kommission hat die Zugangsmöglichkeiten für Unternehmer verbessert, die innergemeinschaftliche Lieferungen bewirken und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Kunden oder Lieferanten prüfen wollen. Über die Online-Datenbank MIAS sind Anfragen möglich: Online-Datenbank MIAS.

Die in Echtzeit erteilte Bescheinigung dient als Nachweis, dass auf Lieferungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Die Bescheinigung entbindet den Unternehmer allerdings nicht, zusätzlich die üblichen Prüfungen vorzunehmen.

Prüfung der Steuernummer in einer Rechnung durch den Leistungsempfänger

Ein Unternehmer kann die in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Insgesamt sind bis zu neun Angaben in einer Rechnung zu prüfen.

U. a. erforderlich ist, dass die Rechnung die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält.

Ein Vorsteuerabzug ist für einen Unternehmer als Leistungsempfänger nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt noch keine Steuernummer zugeteilt wurde und er in seinen Rechnungen die vom Finanzamt ihm gegenüber verwendete Kennzeichnung angibt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. Es sei einem Unternehmer nicht zuzumuten, sich beim Finanzamt über die Vergabe von Steuernummern zu erkundigen. Mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung eines Geschäftspartners habe der Unternehmer das Zumutbare getan, um sich hinsichtlich des Bestehens des Geschäftspartners zu vergewissern.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Steuerhinterziehung durch Unterlassen durch Nichterfüllung der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspflicht

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren der Buchhaltungskraft eines Unternehmens bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen schwerwiegende Fehler unterlaufen, wodurch um ca. 3,7 Millionen € zu geringe Umsätze erklärt wurden. Obwohl der Geschäftsführer des Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen erkennen konnte, unterließ er sowohl die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung als auch eine Berichtigung der unrichtigen Voranmeldungen.

Nach der Entscheidung des Gerichts sind nach Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen je nach Kenntnisstand des Steuerpflichtigen drei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Der Unternehmer kennt bei Abgabe einer Steuererklärung deren Unrichtigkeit nicht und nimmt eine solche auch nicht billigend in Kauf: Er ist insoweit straflos; hat er die Unrichtigkeit leichtfertig nicht erkannt, kommt (als Ordnungswidrigkeit) leichtfertige Steuerverkürzung in Betracht. Erlangt der Unternehmer nachträglich Kenntnis von der Unrichtigkeit der Angaben, trifft ihn die Anzeige- und Berichtigungspflicht; kommt er dieser Pflicht vorsätzlich nicht nach, ist er strafbar wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
  • Hat der Unternehmer bewusst unrichtige Voranmeldungen abgegeben, ist regelmäßig eine durch aktives Tun begangene Steuerhinterziehung gegeben. Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht nicht.
  • Der Unternehmer nimmt bei Abgabe der Steuererklärung die Unrichtigkeit seiner Angaben in Kauf und erfährt erst nachträglich, dass er unrichtige Angaben gemacht hat: Durch die Abgabe der unrichtigen Steuererklärungen macht sich der Unternehmer wegen (bedingt vorsätzlich begangener) Steuerhinterziehung strafbar. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts auch in solchen Fällen eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht.

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