Monatsinformation - November 2009
Inhalt
- Termine Dezember 2009
- Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
- Bundesfinanzhof entschärft Anforderungen an den Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen
- Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschaden verstößt gegen Schadensminderungspflicht
- Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
- Geschenke an Geschäftsfreunde
- Vermieter hat den Kunden von Gewerbetreibenden freien Zugang zu den Räumen zu gewährleisten
- Werbungskosten bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen nur bei Einkunftserzielungsabsicht abzugsfähig
Termine Dezember 2009
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2009
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2009
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2009
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2009
Sozialversicherung5
- Fällig am: 28.12.2009,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.12.2009
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 21.12.2009) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen
Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
- Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
- Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
- Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
Bundesfinanzhof entschärft Anforderungen an den Nachweis steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferungen
Versendet ein Unternehmer den Gegenstand einer Lieferung durch einen selbstständigen Frachtführer in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist die Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der Unternehmer die Versendung durch einen Beleg nachweist. Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ausreichender Versendungsbeleg ist, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält. Die Empfängerbestätigung nach Feld 24 des Frachtbriefs gehört nicht zu den zwingend erforderlichen Angaben.
Lässt der Erwerber den Gegenstand durch einen Beauftragten abholen, muss der Unternehmer nach Auffassung der Finanzverwaltung die Berechtigung des Abholenden durch eine schriftliche Vollmacht des Erwerbers belegen. Auch dies hat der Bundesfinanzhof verworfen. Bestehen an der Abholberechtigung im Einzelfall konkrete Zweifel, kann der Unternehmer den Nachweis mit anderen Mitteln führen, z. B. durch Zeugenbeweis. Er ist nicht ausschließlich auf einen Nachweis durch einen schriftlichen Beleg angewiesen.
Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschaden verstößt gegen Schadensminderungspflicht
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn eine Beschädigung eines PKW nach dem äußeren Erscheinungsbild als geringfügig erscheint und die Reparaturkosten als Bagatellschaden anzusehen sind.
Das hat das Amtsgericht Lemgo in einem Fall entschieden, in dem ein Fahrzeug nur geringfügig äußerlich mit einem Reparaturkostenaufwand von 1.535,41 DM beschädigt worden war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Ermittlung des Schadensumfangs durch einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt möglich gewesen wäre, und wies die Klage auf Erstattung der Gutachterkosten ab.
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für häusliche Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2007 nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Seit diesem Jahr können u. a. Lehrer keine Arbeitszimmerkosten mehr geltend machen, wenn deren Mittelpunkt beruflicher Tätigkeit in der Schule liegt. Dagegen wehrte sich ein Lehrerehepaar im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens.
Der Bundesfinanzhof hat im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens entschieden, dass die Kosten für das Arbeitszimmer des Lehrerehepaars im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Das Gericht hegt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften und begründet dies mit der kontroversen Diskussion und den unterschiedlichen Finanzgerichtsurteilen.
Es bleibt abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
- Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
- Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
- Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung "Geschenke an Geschäftsfreunde", getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto "Geschenke an Geschäftsfreunde" gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto "Kranzspenden und Zugaben" eingerichtet werden.
Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
- Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
- Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
- Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
- Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.
Vermieter hat den Kunden von Gewerbetreibenden freien Zugang zu den Räumen zu gewährleisten
Bei Gewerberäumen gehört es zum vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache, dass die Hauseingangstür zu den gewerblichen Geschäftszeiten geöffnet ist und den Kunden nicht erst über eine Schließanlage oder auf das Klingeln Zugang gewährt werden muss.
Diese Auffassung hat das Landgericht Itzehoe in einer Entscheidung vertreten. In dem Verfahren begehrte ein Arzt, dass die Hauseingangstür während der Öffnungszeiten seiner Praxis entriegelt ist, um den ungehinderten Zugang seiner Patienten zu ermöglichen. Im Interesse der übrigen Wohnungsmieter hatte der Verwalter dieses Begehren abgelehnt. Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Der freie Durchgang zum Gewerbebetrieb gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Etwas anderes gelte nur, wenn die Sicherheitsbedenken der übrigen Mieter so schwerwiegend seien, dass die Belange des Gewerbetreibenden dahinter zurückstehen müssten. Dafür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte.
Werbungskosten bei jahrelangem Leerstand von Wohnungen nur bei Einkunftserzielungsabsicht abzugsfähig
Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten so lange abziehbar, wie sich der Eigentümer ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, z. B. durch Einschaltung eines Maklers oder fortgesetzte Zeitungsanzeigen. Werbungskosten sind dann abzugsfähig.
Stehen Wohnungen ohne vorausgegangene Vermietung über nahezu drei Jahrzehnte leer, so können die während der Zeit des Leerstands anfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Es sei denn, der Eigentümer kann den ernsthaften Willen nachweisen, in Zukunft einen Überschuss aus der Vermietungstätigkeit zu erzielen. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Es reicht nicht aus, wenn der Eigentümer einen Makler beauftragt, einen gewerblichen Mieter zu suchen, damit ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Bauarbeiten möglich ist. Auch potenzielle "private" Mieter müssen gesucht werden, um die Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
