Monatsinformation - Dezember 2009
Inhalt
- Termine Januar 2010
- Anforderung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
- Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
- Folgende Unterlagen können im Jahr 2010 vernichtet werden
- Ihre Rechte und Pflichten beim Ausbruch der Schweinegrippe - Lohnfortzahlung bei Quarantäne garantiert
- Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
- Verbot der Privatnutzung eines Dienstwagens verhindert nicht die Anwendung der 1 %-Regelung
- Verlustverrechnung bei Spekulationsgeschäften - Antrag bis 15.12.2009 stellen!
Achtung: Beachten Sie bitte, dass in der Zeit vom 24.12.2009 bis zum 03.01.2010 meine Kanzlei geschlossen bleibt. Ab dem 04.01.2010 sind meine Mitarbeiter und ich wieder für Sie da.
Termine Januar 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 11.1.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.1.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.1.2010
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 11.1.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.1.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.1.2010
Sozialversicherung5
- Fällig am: 28.1.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 8.1.2010
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Es muss so frühzeitig überwiesen werden, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr; bei Jahreszahlern für das abgelaufene Kalenderjahr.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Ab 1. Januar 2008 gilt bei allen Krankenkassen ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.1.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Anforderung an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs hat sich der Bundesfinanzhof geäußert. Danach ist Folgendes zu beachten:
- Nur ein zeitnah geführtes Fahrtenbuch ist ordnungsgemäß.
- Als Zeitnähe ist der zeitliche Zusammenhang zwischen einer durchgeführten Fahrt und deren Aufzeichnung in einer ordnungsgemäßen Dokumentation anzusehen.
Im Streitfall hatte ein Unternehmer im Nachhinein Aufstellungen anhand von Tankbelegen, Werkstattrechnung, Fahrtkostenabrechnungen mit seinen Auftraggebern und ähnlichen Unterlagen angefertigt. Die Aufzeichnungen wurden damit nicht zeitnah, sondern in einem deutlichen zeitlichen Abstand zur durchgeführten Fahrt erstellt. Schon allein diese fehlende Zeitnähe der Aufzeichnungen hindert die Berücksichtigung der Eintragungen in einem Fahrtenbuch als Grundlage für eine Aufteilung der Kraftfahrzeugkosten.
Die Entscheidung zeigt wieder einmal deutlich, dass die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch sehr hoch sind.
Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Ehepaares zurückgewiesen. Grund dafür war, dass das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden war.
Das Ehepaar hatte geltend gemacht, dass nur der den Sockelbetrag von monatlich 300 € übersteigende Betrag als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegen dürfte, weil der Sockelbetrag mit reinen Sozialleistungen vergleichbar sei.
Das Gericht stellt klar, dass das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren ist. Eine Steuerbelastung trete auch nur ein, wenn neben diesen Leistungen noch weitere einkommensteuerpflichtige Einkünfte hinzukämen.
Folgende Unterlagen können im Jahr 2010 vernichtet werden
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2009 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus 1999 und früher.
- Inventare, die bis zum 31.12.1999 aufgestellt worden sind.
- Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 1999 oder früher erfolgt ist.
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1999 oder früher aufgestellt worden sind.
- Buchungsbelege aus dem Jahre 1999 oder früher.
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2003 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2003 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
- für eine begonnene Außenprüfung,
- für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
- für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
- bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Ihre Rechte und Pflichten beim Ausbruch der Schweinegrippe - Lohnfortzahlung bei Quarantäne
Ihre Rechte und Pflichten beim Ausbruch der Schweinegrippe - Lohnfortzahlung bei Quarantäne
Die Zahl der mit der so genannten Schweinegrippe infizierten Deutschen nimmt zu und liegt nun laut Robert Koch Institut schon bei über 6000 gemeldeten Fällen (Stand: 03.08.2009). Auch wenn es nach wie vor heißt, dass die Schweinegrippe in der Regel nur mit moderaten Symptomen auftaucht und nach wenigen Tagen wieder überstanden ist, spielen viele Unternehmen und Bürger gedanklich den Ernstfall durch. Die Angst vor Ansteckung genügt auf jeden Fall nicht als Entschuldigung für Arbeitnehmer, um einfach zuhause zu bleiben (siehe Interview).
Auch in anderen Fragen unterscheiden sich die Regeln für Arbeitnehmer kaum von denen bei anderen Krankheiten. "Für die Schweinegrippe gilt dasselbe wie bei allen anderen Krankheiten. Ein Arbeitnehmer muss sich krankschreiben lassen, wenn er arbeitsunfähig ist und bekommt dann die Lohnfortzahlung", sagt Jobst-Hubertus Bauer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Stuttgart und Vorsitzender des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds bedeutet nicht, dass Angestellte automatisch nicht ins Büro müssen. "Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers einfach von der Arbeit fernbleiben, ohne dass das für sie Konsequenzen hat, die bis zur außerordentlichen Kündigung reichen können. Wer Bedenken hat, sich bei einem Familienmitglied angesteckt zu haben, sollte am besten den Arzt aufsuchen. Der entscheidet dann, ob eine Krankschreibung gerechtfertigt ist und, wenn ja, für welchen Zeitraum. Mit der Krankschreibung ist dann ja auch die Fortzahlung des Einkommens gesichert", kommentiert Michael Henn, ebenfalls Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte.
Umgekehrt können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auch nicht belangen, wenn die ins Büro gehen, obwohl sie sich nicht ganz fit und gesund fühlen und sich später herausstellt, dass es die Schweinegrippe war und sie Kollegen angesteckt haben. "Es dürfte sehr schwierig sein, dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er andere vorsätzlich angesteckt hat, und der Vorsatz wäre hier ausschlaggebend.
Allerdings kann der Arbeitgeber einen kranken Arbeitnehmer durchaus als arbeitsunfähig nach Hause schicken, um Kollegen zu schützen. Dann sollte der Arbeitnehmer den Arzt aufsuchen und sich gegebenenfalls bestätigen zu lassen, dass keine Infektionsgefahr droht", erklärt der Stuttgarter Arbeitsrechtler Henn.
Handelt ein Arbeitnehmer hingegen vorsätzlich, kann das drastische Konsequenzen nach sich ziehen. "Wenn ich genau weiß, dass ich eine schwer ansteckende Erkrankung habe und trotzdem zur Arbeit gehe, muss ich mit Schadenersatzforderungen rechnen. Das ist eine Pflichtverletzung und kann sogar zu einer fristlosen Kündigung führen", warnt Arbeitsrechtsexperte Bauer. Im Einzelfall kann es auch vorkommen, dass Arbeitnehmer wegen der Schweinegrippe zuhause bleiben müssen, ohne dass sie selbst infiziert sind. Wenn eine Landesgesundheitsbehörde fürchtet, dass jemand Viren-Träger ist und beispielsweise in seinem Job als Lehrer oder Briefträger andere anstecken könnte, kann das Amt Quarantäne verordnen. In Dresden etwa wurden bislang laut Behördenangaben schon 140 Angehörige, Freunde und Kollegen von Erkrankten in Quarantäne genommen. "Wer in Quarantäne muss, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung über die Krankenversicherung, da er nicht selbst nicht krank - also auch nicht krankgeschrieben - ist", sagt die Berliner Fachanwältin für Verwaltungsrecht Angela Rapp. Der Arbeitnehmer hat aber gegen die Behörde, die ihm verbietet zu arbeiten, einen Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall. Der Arbeitnehmer erhält seinen Lohn in diesem Fall aber weiter wie gewohnt von seinem Arbeitgeber und dieser muss den Anspruch auf Entschädigung bei der Behörde geltend machen.
Diese Regelung ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz. Dort heißt es in § 31 "die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Das gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht". Weiter heißt es in § 56 "Wer aufgrund dieses Gesetzes (...) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld".
Auch eine Reise kann wegen Angst vor der Schweinegrippe nicht ohne weiteres storniert werden. Für die Reiserücktrittkostenversicherung zählt für den Leistungsfall nur eine plötzliche schwere Erkrankung mit Attest. Sollte sich die Schweinegrippe hingegen seuchenartig verbreiten, haben Urlauber möglicherweise das Recht, den Reisevertrag außerordentlich wegen höherer Gewalt zu kündigen, erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht Peter Konrad aus Erlangen.
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Am 1.1.2002 ist im Einkommensteuerrecht ein Steuerabzug für das Baugewerbe eingeführt worden. Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist damit verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
- der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
- die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 €. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Verbot der Privatnutzung eines Dienstwagens verhindert nicht die Anwendung der 1 %-Regelung
Einem Arbeitnehmer war im Arbeitsvertrag die private Nutzung seines Dienstwagens verboten worden. Er wehrte sich deswegen gegen den Ansatz des privaten Nutzungsanteils nach der sog. 1 %-Regelung. Er bekräftigte seine Auffassung zusätzlich mit dem Hinweis, dass er ein gleichwertiges privates Kraftfahrzeug habe und hiermit seine privaten Fahrten erledige.
Der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Arbeitnehmers nicht. Das Gericht entschied, die bloße Behauptung, das Fahrzeug sei aufgrund des Verbots nicht privat genutzt worden, könne die Anwendung der 1 %-Regelung nicht verhindern.
Verlustverrechnung bei Spekulationsgeschäften - Antrag bis 15.12.2009 stellen!
Eine Verrechnung von positiven Kapitaleinkünften bei der einen Bank mit den Verlusten bei einer anderen ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung nur möglich, wenn eine Bescheinigung über die Verluste vorliegt.
Eine Bescheinigung der Verluste für dieses Jahr ist bis spätestens 15.12.2009 bei den Banken zu beantragen.
Die Frist ist nicht verlängerbar und der Antrag unwiderruflich!
