Monatsinformation - Januar 2010
Inhalt
- Termine Februar 2010
- Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis 31.12.2013
- Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar
- Beim Rücktritt vom Autokaufvertrag ist Nutzungswert zu ersetzen
- Beitreibung deutscher Steuerschulden im EG-Ausland ist rechtmäßig
- Bundesfinanzhof lehnt Vorsteuerpauschalierung für Übersetzer ab
- Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2010
- Neues Vorsteuervergütungsverfahren
- Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung abgegolten
- Rechtsschutzversicherte haben freie Anwaltswahl
- Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen
Termine Februar 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.2.2010
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.2.2010
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5
- Fällig am: 10.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.2.2010
Gewerbesteuer
- Fällig am: 15.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.2.2010
Grundsteuer
- Fällig am: 15.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 18.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.2.2010
Sozialversicherung6
- Fällig am: 24.2.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 5.2.2010
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Vgl. Information "Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".
6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 22.2.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis 31.12.2013
Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2008 - zunächst befristet bis 31.12.2010 - der Begriff der Überschuldung geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es ist also darauf abzustellen, ob die sog. Fortführungsprognose positiv ausfällt, z. B. weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.
Die Befristung dieser Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt bis zum 31.12.2013 eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag.
Anzuwenden ist diese Regelung u. a. bei Kleinunternehmern. Der Kleinunternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstellen, da er anderenfalls die ausgewiesene Steuer schuldet und an das Finanzamt zu zahlen hat.
Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis darstellt. Allein die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung führt also nicht zu einer Zahlungsverpflichtung des Kleinunternehmers.
Beim Rücktritt vom Autokaufvertrag ist Nutzungswert zu ersetzen
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher von einem Kraftfahrzeughändler einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 € erworben. Nachdem der Käufer 36.000 km mit dem Wagen gefahren war, erklärte er wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Streitig war zwischen den Parteien die Frage, ob sich der Käufer bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen musste.
Der Bundesgerichtshof bejahte diese Frage. Nach Auffassung des Gerichts steht dem Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs auch das Europäische Recht nicht entgegen. Insbesondere steht dem die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2008 nicht entgegen, weil diese sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, nicht aber auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bezieht.
Beitreibung deutscher Steuerschulden im EG-Ausland ist rechtmäßig
Das Finanzamt hatte ein Beitreibungsersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Zypern gerichtet. Rückständig waren Umsatzsteuerbeträge sowie Zinsen und Säumniszuschläge zur Einkommensteuer.
Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs trat das örtlich zuständige Finanzamt richtigerweise als ersuchende Behörde auf. Es hat auch zutreffend die Rücknahme des Ersuchens gegenüber dem Steuerschuldner abgelehnt.
Die Frist von fünf Jahren zur Ausübung des Ersuchens wurde eingehalten. Sie betrifft den Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels oder der Unanfechtbarkeit der Forderung und dem Datum des Ersuchens. Im Übrigen waren die Säumniszuschläge den Zinsen zuzurechnen und damit als Nebenforderung zur Steuerschuld beitreibbar.
Bundesfinanzhof lehnt Vorsteuerpauschalierung für Übersetzer ab
Aus Vereinfachungsgründen können bestimmte Berufsgruppen die abzugsfähigen Vorsteuern nach einem Prozentsatz des Umsatzes ermitteln und benötigen keine Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Vorsteuerpauschalierung nicht für Übersetzer gilt. Diese sind keine Schriftsteller, die die Vorsteuerpauschalierung wählen können, und denen auch nicht gleichzustellen. Welche Werke der Übersetzer übersetzt, spielt keine Rolle. Eine einzelfallbezogene Zuordnung von Übersetzern zur Berufsgruppe der Schriftsteller würde dem mit der Vorsteuerpauschalierung beabsichtigten Vereinfachungszweck widersprechen.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2010
Ab 1. Januar 2010 gelten folgende Werte in der Sozialversicherung:
Beiträge West
| Versicherungsart | 2010 jährlich € | 2009 jährlich € | 2010 monatl. € | 2009 monatl. € | 2010 täglich € | 2009 täglich € |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Krankenvers. | 45.000,00 | 44.100,00 | 3.750,00 | 3.675,00 | 125,00 | 122,50 |
| Pflegevers. | 45.000,00 | 44.100,00 | 3.750,00 | 3.675,00 | 125,00 | 122,50 |
| Rentenvers. | 66.000,00 | 64.800,00 | 5.500,00 | 5.400,00 | 183,34 | 180,00 |
| Arbeitslosenvers. | 66.000,00 | 64.800,00 | 5.500,00 | 5.400,00 | 183,34 | 180,00 |
Beiträge Ost
| Versicherungsart | 2010 jährlich € | 2009 jährlich € | 2010 monatl. € | 2009 monatl. € | 2010 täglich € | 2009 täglich € |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Krankenvers. | 45.000,00 | 44.100,00 | 3.750,00 | 3.675,00 | 125,00 | 122,50 |
| Pflegevers. | 45.000,00 | 44.100,00 | 3.750,00 | 3.675,00 | 125,00 | 122,50 |
| Rentenvers. | 55.800,00 | 54.600,00 | 4.650,00 | 4.550,00 | 155,00 | 151,67 |
| Arbeitslosenvers. | 55.800,00 | 54.600,00 | 4.650,00 | 4.550,00 | 155,00 | 151,67 |
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 49.950 €. Für die am 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.000 €.
Neues Vorsteuervergütungsverfahren
Unternehmer, die in einem anderen EU-Staat betriebliche Ausgaben z. B. für Kraftstoff, Transportmittel Beherbergung oder verschiedene Dienstleistungen - tätigen, ohne Leistungen dort zu erbringen, können einen Antrag auf die Erstattung der Vorsteuern stellen. Bisher mussten sie sich mit den verschiedenen Bestimmungen in den einzelnen Ländern auseinandersetzen. Das bisherige Vorsteuervergütungsverfahren gilt allerdings nur noch bis Ende 2009.
Zum 01.01.2010 wird ein neues Verfahren eingeführt. Der Antrag auf Erstattung ist ab dann nicht mehr wie bisher auf Papier, sondern nur noch elektronisch im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu stellen: für deutsche Unternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern. Die Erstattungssumme für ein Kalenderjahr muss mindestens 50 € betragen. Die Pflicht zur Einreichung der Rechnungen im Original entfällt. Rechnungskopien können aber ab einem bestimmten Nettobetrag verlangt werden.
Der Antrag muss spätestens am 30.09. des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Die Vergütung muss grundsätzlich spätestens nach vier Monaten und zehn Tagen erfolgen. Wird die Bearbeitungszeit überschritten, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen.
Die neuen Regelungen zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind in der Richtlinie 2008/9/EG (sog. "Erstattungsrichtlinie EU-Unternehmer´) zusammengefasst. Sie wurden im Rahmen des JStG 2009 ins nationale Umsatzsteuerrecht umgesetzt.
Unternehmer können bereits für Vorsteuererstattungen aus 2009 das elektronische Vorsteuervergütungsverfahren ab 2010 in Anspruch nehmen.
Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1 %-Regelung abgegolten
Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1 %-Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw-Kosten.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1 %-Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen.
Rechtsschutzversicherte haben freie Anwaltswahl
Der EuGH hatte sich mit der Gültigkeit einer in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung enthaltenen Klausel zu befassen. Die Klausel berechtigte den Versicherer, seine Leistung auf die Führung eines Musterprozesses oder gegebenenfalls auf Sammelklagen oder auf sonstige gemeinschaftliche Formen der Verteidigung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken, wenn die Interessen mehrerer Versicherungsnehmer aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen dieselben Gegner gerichtet sind.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist die einschlägige Vorschrift der Richtlinie dahin gehend auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.
Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter die vom Mieter erhaltene Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt. Über das Vermögen des Vermieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da der Mieter die Kaution nicht zurück erhielt, begehrte er vom Gericht die Feststellung, dass er befugt sei, die Miete so lange mindern zu dürfen, bis ihm vom Zwangsverwalter die Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto nachgewiesen worden sei.
Das Gericht billigte dem Mieter ein solches Zurückbehaltungsrecht zu. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Kaution zugunsten des Mieters anzulegen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution angefallen wären. Der Zwangsverwalter habe anstelle des Vermieters dessen Verpflichtungen zu erfüllen, da dieser dazu aufgrund der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Nutzung des Grundstücks nicht mehr in der Lage sei.
