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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Februar 2010

Inhalt

  • Termine März 2010
  • Auch Freiberufler dürfen ab 2007 keine Ansparrücklagen mehr bilden
  • Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister, Nichten und Neffen
  • Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder
  • Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Jahresabschluss 2008 zum 31.12.2009 veröffentlicht?
  • Kinder
  • Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden
  • Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
  • Untreue eines GmbH-Geschäftsführers durch Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nach Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts
  • Was kostet ein Steuerberater?
  • Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Termine März 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 10.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 10.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2010

Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag

  • Fällig am: 10.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2010

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 10.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2010

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 29.3.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.3.2010

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.3.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Auch Freiberufler dürfen ab 2007 keine Ansparrücklagen mehr bilden

Ein Tierarzt ermittelte für 2007 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen Gewinn von 100.559 €, der um eine Ansparrücklage in Höhe von 36.000 € gemindert war. Das Finanzamt erkannte die Ansparrücklage nicht an, weil sie aufgrund einer Gesetzesänderung nur noch für bis zum 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre gebildet werden durfte. Der Tierarzt meinte, Freiberufler hätten kein Wirtschaftsjahr und deswegen dürfe er auch 2007 eine Ansparrücklage bilden.

Der Bundesfinanzhof folgte der Rechtsauffassung des Finanzamts, weil auch Freiberufler ein Wirtschaftsjahr haben. Dies endete am 31.12. 2007 und somit nach dem Stichtag der Gesetzesänderung.

Hinweis: Den ab 2007 eingeführten Investitionsabzugsbetrag konnte der Tierarzt nicht geltend machen, weil sein Gewinn höher als 100.000 € war.

Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist uneingeschränkt geändert werden, wenn er eine offenbare Unrichtigkeit enthält. Ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, ist nicht immer einfach zu beurteilen, wie der folgende Fall zeigt:

Eine Handelsvertreterin, die vom Finanzamt ab 1. Januar 1999 zur Bilanzierung verpflichtet wurde, reichte für das betreffende Jahr eine Eröffnungsbilanz und eine Gewinnermittlung ein. In der Anlage GSE zur Einkommensteuererklärung hatte sie nur den laufenden Gewinn eingetragen. Der zu erfassende Übergangsgewinn (Übergang von der Gewinnermittlung "Einnahme-Überschuss-Rechnung" zur Bilanzierung) ergab sich jedoch aus den beigefügten Unterlagen. Das Finanzamt veranlagte nur den laufenden Gewinn, der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt den fehlerhaften Bescheid. Als Grundlage für die Änderung berief man sich auf eine offenbare Unrichtigkeit.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Fristen berichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt eine in der Erklärung enthaltene offenbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt.

Erbschaft- und Schenkungsteuer für Geschwister, Nichten und Neffen

Für Personen der Steuerklasse II, insbesondere Geschwister, Nichten und Neffen werden die Steuersätze deutlich gesenkt.

Bei unentgeltlichen Erwerben nach dem 31.12.2009 bewegen sich die Steuersätze zwischen 15 % (bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis 75.000 €) und 43 % (bei einem Wert über 26.000.000 €).

Der Freibetrag bleibt in dieser Steuerklasse unverändert bei 20.000 €.

Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder

Falls Sie keine eigene Krankenversicherung abgeschlossen haben und "familienversichert" sind, sollten Sie die Neuerungen ab 1.1.2010 kennen:

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sind u. a. nur dann beim Ehegatten, Lebenspartner, dem Vater oder bei der Mutter als Familienangehörige versichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 € (ab 2010) nicht überschreitet. Sie sind als Familienangehörige versichert, wenn Ihr Gesamteinkommen monatlich 365 €, jährlich 4.380 € nicht überschreitet. Mitversichert sind auch Enkelkinder, wenn deren Einkommen die vorgenannten Grenzen nicht überschreitet und deren Vater oder Mutter als Kind bei den Eltern familienversichert ist.

Familienversichert sind Sie auch, wenn Sie im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen monatlich nicht mehr als 400 € (jährlich 4.800 €) Gesamteinkommen beziehen und Anspruch auf Familienhilfe haben.

Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Vorgaben der EU umsetzen soll. Eine der Vorgaben der EU ist, die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen zu verkürzen.

Der Entwurf sieht vor, dass ein Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 € beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.

Übersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50.000 €, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.

Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.

Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt Ähnliches.

Hinweis: Die voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage mussten bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 € sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GwG zwischen 150,01 € und 1.000 €, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA.

Für GwG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt:

  • Die Sofortabschreibung für GwG bis 410 € ist alternativ zur Poolabschreibung möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen.
  • Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 € und 1.000 € gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GwG bis 150 € gewählt wird.

Das Wahlrecht ist einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben.

Bei den Überschusseinkünften können weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GwG bis zu 410 € sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Jahresabschluss 2008 zum 31.12.2009 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 begonnen hatten, endete am 31.12.2009 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2008 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGs von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2007 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

"Die Steuerkanzlei U. Kormann hat im Fall der rechtzeitigen Beauftragung durch die GmbH alle erforderlichen Formalitäten für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses erledigt."

Kinder

Ab 2010 wurden die Kinderfreibeträge von 6.024 € auf 7.008 € angehoben und zugleich das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind um 20 € erhöht.

Das Kindergeld beträgt nun monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 €, für dritte Kinder 190 € und für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.

Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden

Falls Sie als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sollten Sie beachten, dass Sie den Nachweis Ihres Einkommens gegenüber der Krankenkasse nur durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids führen können.

Dies verdeutlicht der folgende Fall:

Für die Berechnung der Versicherungsbeiträge im Jahre 2003 hatte eine AOK bei einem Selbstständigen die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Im Dezember 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine verschlechterte Einkommenslage die Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Beiträge. Er fügte eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom November 2002 und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bei. Zu einem späteren Zeitpunkt übersandte er noch eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002. Eine von ihm angekündigte Übersendung des nächsten Einkommensteuerbescheids unterblieb. Daraufhin setzte die AOK auch für das Jahr 2004 die Beiträge unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze fest. Der Kläger war damit nicht einverstanden und verwies unter Vorlage einer Kopie seiner Einkommensteuererklärung auf negative Einkünfte im Kalenderjahr 2002 sowie auf eine nochmals verschlechterte Situation im Jahre 2003. Streitig war die Beitragsberechnung für die Zeit, für die der Kläger keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt hat.

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden kann.

Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

Täuschen die Beteiligten eines Beschäftigungsverhältnisses einen Subunternehmervertrag vor und werden deshalb für den Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgeführt, handelt es sich um einen Fall illegaler Beschäftigung, bei dem für die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen ist. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.

Streitig war die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids, mit dem die beklagte Sozialversicherung vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 10.000 € für die Beschäftigung eines Baggerfahrers nachforderte. Der Kläger berief sich darauf, zwischen ihm und dem Baggerfahrer habe ein "Subunternehmervertrag" bestanden, so dass der Beschäftigte kein Arbeitnehmer gewesen sei. Die Umstände sprachen allerdings für eine abhängige Beschäftigung.

Das Gericht bestätigte die Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die bei dem Kläger durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass er seiner Meldepflicht, seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigten sowie seinen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Demnach seien die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Recht nachgefordert worden.

Dabei habe der Sozialversicherungsträger die Berechnung der Beitragsforderung auch korrekt vorgenommen. Insbesondere sei er zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beitragsberechnung die vom Kläger gezahlten Beträge im Sinne eines Nettoarbeitsentgelts zugrunde zu legen waren. Der Begriff des illegalen Beschäftigungsverhältnisses sei im Gesetz zwar nicht näher definiert, im Wege der Auslegung lasse er sich aber dahin gehend konkretisieren, dass darunter diejenigen Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen sind, bei denen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht befolgt werden.

Zu Recht habe der Sozialversicherungsträger der Beitragsberechnung die Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt. Schließlich habe die Sozialversicherung zu Recht angenommen, dass bei der Berechnung des maßgeblichen Bruttolohns im Rahmen des sog. Abtastverfahrens nur einmal eine Beitragserhebung auf das als vereinbart anzusehende Nettoarbeitsentgelt stattzufinden hat. Würde man hingegen die auf dieser Grundlage ermittelte Steuernachzahlung wiederum als beitragsrechtlich relevanten geldwerten Vorteil einstufen und nochmals als Grundlage einer Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber heranziehen, entstünde eine "unendliche Spirale", die dazu führen würde, dass eine konkrete Beitragspflicht nicht zu ermitteln wäre.

Abschließend hat es das Gericht auch nicht beanstandet, dass die Sozialversicherung Säumniszuschläge auf die zu zahlenden Beiträge erhoben hat.

Untreue eines GmbH-Geschäftsführers durch Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen nach Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist Ende 2008 das sogenannte Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft worden.

Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Gesetzesänderungen Auswirkungen auf die Strafbarkeit von GmbH-Geschäftsführern haben, die eigenkapitalersetzende Darlehen zurückgezahlt haben.

Eine Strafbarkeit wegen Untreue ist in der Variante des Treubruchtatbestands allein aufgrund der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder gleichstehender Leistungen auch rückwirkend entfallen.

Führt die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder diesen gleichstehenden Leistungen allerdings für den Geschäftsführer erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bzw. vertieft diese, so besteht die Strafbarkeit des GmbH-Geschäftsführers wegen Untreue in der Variante des existenzvernichtenden Eingriffs auch nach Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts weiter.

(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart)

Was kostet ein Steuerberater?

Der Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg, Herr StB Wolfgang Wawro, hat auf eine entsprechende Anfrage im "Tagespiegel" wie folgt geantwortet:

"Meine Steuerberaterin hat mir eine Rechnung gestellt, die mir viel zu hoch vorkommt.
Wie finde ich heraus, was sie mir berechnen kann."

Es gibt klare Regeln, nach denen sich die Steuerberater zu richten haben. Die Gebühren für die Steuerberatungsleistungen sind in der Steuerberatergebührenverordnung festgelegt. Eine eventuell höhere Gebühr muss schriftlich vereinbart werden. Die meisten Gebühren sind Wertgebühren, die sich nach dem Wert der Angelegenheit bemessen. Das kann beispielsweise die Höhe der Einnahmen oder der Einkünfte sein. Bei Einsprüchen oder Klagen richten sich die Gebühren in aller Regel nach dem Streitwert, der sich aus der strittigen Steuerdifferenz ergibt.

In der Steuerberatergebührenverordnung sind unterschiedliche Rahmengebühren festgelegt, in deren Rahmen der Steuerberater seine Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit nach billigem Ermessen festlegt.

Ein Beispiel: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zu ermitteln, die Einnahmen betragen 7872 Euro. Bei diesem Wert beträgt eine volle Gebühr nach Tabelle A 412 Euro. Der Gebührenrahmen lautet 1/20 bis 12/20. In unserem Beispiel ist der Umfang überdurchschnittlich, weil der Steuerberater die Daten aus vier verschiedenen Bankinstituten mit unterschiedlichen Einkunftsquellen zusammentragen muss, der Schwierigkeitsgrad ist nicht einfach, weil inländische und ausländische Erträge erzielt wurden und mehrere Einnahmequellen (Zinsen, Wertpapiere mit Stückzinsen und Aktiendividenden) vorliegen. Daher wird der Schwierigkeitsgrad als leicht überdurchschnittlich eingestuft.

Die Kriterien sprechen für eine etwas höhere als die Mittelgebühr. Die Gebühr wird mit 9/20, somit mit 185,40 Euro abgerechnet. Das Ermessen obliegt dem Steuerberater, es können durchaus auch 7/20 oder 8/20 oder 10/20 angemessen sein. Neben den Gebührenansätzen sind noch Auslagen und die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

Wenn Ihnen die Rechnung zu hoch (oder zu niedrig) vorkommt, sollten Sie Ihre(n) SteuerberaterIn bitten, Ihnen die Abrechnungsgrundlagen eingehend zu erläutern. Häufig führt dies zu einem besseren Verständnis, denn es bedarf in vielen Fällen umfänglicher Belegauswertungen und Berechnungen, um letztlich eine Zahl an die richtige Stelle in den Erklärungsvordrucken zu platzieren. Können unterschiedliche Auffassungen nicht ausgeräumt werden, kann bei Einvernehmen zwischen dem Mandanten und dem Berater eine Schlichtungsvermittlung durch die Steuerberaterkammer hilfreich sein.

Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen

Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
  • der Schuldner die Leistung verweigert,
  • besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.

Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.

Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.

Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.1.2008:

Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung
1.1. bis 30.6.2008 3,32 % 8,32 % 11,32 %
1.7. bis 31.12.2008 3,19 % 8,19 % 11,19 %
1.1. bis 30.6.2009 1,62 % 6,62 % 9,62 %
1.7. bis 31.12.2009 0,12 % 5,12 % 8,12 %
1.1. bis 30.6.2010 0,12 % 5,12 % 8,12 %

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