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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - März 2010

Inhalt

  • Termine April 2010
  • Abzinsungspflicht für den Bilanzansatz unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
  • Belegvorlage gehört zur ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung
  • Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet
  • Durch Zahlung der höheren Miete stimmt Mieter einer Mieterhöhung zu
  • Grundstücksgemeinschaft kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger und die Rechnung an sie adressiert ist
  • Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma
  • Investitionsabzugsbetrag setzt ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus
  • Kindergeld: Herabsetzung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß
  • Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen
  • Schönheitsreparaturen gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen Aufwendungen

Termine April 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 12.4.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.4.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 12.4.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.4.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2010

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 28.4.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.4.2010

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.4.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Abzinsungspflicht für den Bilanzansatz unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind grundsätzlich abzuzinsen. Bei einer unbefristeten Laufzeit ist wirtschaftlich betrachtet auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auf eine formale Kündigungsmöglichkeit kommt es nicht an. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz beträgt 5,5 %.

Es findet keine Differenzierung zwischen Gesellschafter- und Fremddarlehen statt. Daher sind die vorstehenden Grundsätze auch auf eigenkapitalersetzende Darlehen anwendbar.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Belegvorlage gehört zur ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung

Solange ein Vermieter keine ordnungsgemäße Abrechnung über die angefallenen Betriebskosten erstellt, steht dem Mieter grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Nichts anderes gilt, wenn der Vermieter die Nebenkosten zwar abgerechnet hat, die Belege jedoch nicht vorlegt. Die fehlende Bereitschaft eines Vermieters, dem Mieter die Belege über die Betriebskosten vorzulegen, führte dann auch zu einem vor dem Landgericht Bonn geführten Streit.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Vorlage der Belege. Er kann den Vermieter gerichtlich zwingen, Kopien der Belege, ggf. gegen Kostenerstattung, herauszugeben. Denn der Vermieter ist beweispflichtig für das Entstehen von Nebenkosten im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl kann der Mieter die Nebenkosten nicht in vollem Umfang bestreiten, nur weil der Vermieter keine Belege für die entstandenen Kosten vorlegt. Er hat vielmehr die Pflicht, zunächst die Belege einzusehen, um dann ggf. die Höhe der Kosten anzufechten.

Die Frage, ob in einem laufenden Mietverhältnis eine "Saldoklage" auf Auszahlung eines Guthabens in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen erhoben werden kann, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Belegvorlage nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweispflichtig bleibt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Deshalb ließ das Gericht die Revision zur nächsthöheren Instanz zu.

Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Partyservice-Unternehmen, Imbissständen und Verkaufstheken in Kinos mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

In allen Fällen ist streitig, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der bei der Lieferung bestimmter Nahrungsmittel gilt, oder der Regelsteuersatz, weil zu der Lieferung der Nahrungsmittel weitere Leistungselemente hinzutreten, Anwendung findet. Insbesondere ist fraglich, ob "Nahrungsmittel" im Sinne des Gemeinschaftsrechts nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" sind, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder ob hierunter auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen und Mahlzeiten fallen.

Der Europäische Gerichtshof wird auch entscheiden müssen, nach welchen Kriterien abzugrenzen ist, ob die Lieferung der Speise (dann der ermäßigte Steuersatz) oder die weiteren Leistungselemente (z. B. Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke, Transport der Speisen zum Kunden, Überlassung von Besteck und/oder Stehtischen) überwiegen.

Durch Zahlung der höheren Miete stimmt Mieter einer Mieterhöhung zu

Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf schriftliche Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung, wenn dieser vorbehaltlos zweimal die erhöhte Miete zahlt. Denn der Mieter stimmt mit der Zahlung dem Mieterhöhungsverlangen konkludent zu.

Mit Zahlung des höheren Mietzinses gibt der Mieter deutlich zu erkennen, dass er der vom Vermieter begehrten Mieterhöhung zustimmt. Aus einem solchen Verhalten kann der Vermieter nur den Schluss ziehen, der Mieter wolle damit die verlangte Zustimmungserklärung abgeben. Die stärkste Form des konkludenten Verhaltens ist die Zahlung. Da für die Zustimmung des Mieters gesetzlich keine besondere Form vorgesehen ist, kann diese sowohl schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder in jeder sonst denkbaren Form erfolgen, also auch durch mehrmalige vorbehaltlose Zahlung.

(Quelle: Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg)

Grundstücksgemeinschaft kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger und die Rechnung an sie adressiert ist

Sehr oft versagt das Finanzamt den von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil in der Rechnung über die Eingangsleistungen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Treten mehrere Personen in Form einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft auf, ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft (nicht einzelne Gemeinschafter) Leistungsempfänger und die Rechnung ebenfalls an die Gemeinschaft adressiert ist.

Zur Verdeutlichung folgender Fall: Eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten M und F, ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Geschäftshaus bebaut ist. Sämtliche Gewerbeeinheiten des Geschäftshauses haben die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermietet. M gibt im eigenen Namen zur Modernisierung und Instandsetzung umfangreiche Umbauten in Auftrag. Dabei legt er nicht offen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters, nämlich der F, handelt. Die Eingangsrechnungen der Handwerker werden ebenfalls nur an den M adressiert. Damit ist die Grundstücksgemeinschaft nicht Leistungsempfänger und mangels an sie adressierter Rechnungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung greift die Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Eine solche Unternehmensfortführung liegt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Betriebs, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dies gilt auch, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch ein Autohandelsunternehmen zu haften, obwohl das Vorgängerunternehmen für eine kurze Zeitspanne von zwei Monaten umfirmiert und der Werkstattbetrieb nicht fortgeführt worden war.

Investitionsabzugsbetrag setzt ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus

Der Gesellschafter einer GbR bildete einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines betrieblichen Pkw mit der Begründung, dass er für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen werde.

Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete dies damit, dass der Gesellschafter seine private Autonutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt habe und deshalb die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung (die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen) nicht gegeben sei.

Der Bundesfinanzhof betrachtet in seinem Beschluss nicht die Vergangenheit, sondern stellt darauf ab, dass das am Ende des Gewinnermittlungszeitraums dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist. Da der Gesellschafter den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Pkw durch Führung eines Fahrtenbuchs erbringen wolle, sei dem zu folgen. Schließlich könne man von einem zum anderen Veranlagungszeitraum zwischen der 1 %-Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs wechseln.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht auch im Hauptsacheverfahren so entscheidet. Die Ausführungen im Beschluss sprechen aber dafür.

Kindergeld: Herabsetzung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre ist verfassungsgemäß

Ein Kind, das das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Die zum 1.1.2007 in Kraft getretene Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre verstößt weder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit der Entscheidung, die Altersgrenze für den Bezug des Kindergeldes und die Gewährung des Kinderfreibetrages herabzusetzen, verfolgt der Gesetzgeber legitime und zulässige Ziele. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts München)

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, die nachzuweisen ist. Bei länger leer stehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der späteren Vermietung oder Renovierung erkennbar sein. Indizien für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein. Ist eine solche Vermietungsabsicht nicht erkennbar, können Verluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden.

Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen diese Voraussetzungen für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schönheitsreparaturen gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen Aufwendungen

A kaufte 2004 ein Wohnhaus und setzte es im gleichen Jahr umfangreich instand. Die Aufwendungen hierfür ordnete er den Gebäude-Anschaffungskosten zu. Die gleichzeitig durchgeführten Schönheitsreparaturen behandelte er als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.

Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil alle von A durchgeführten Maßnahmen einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen zu beurteilen und den Gebäude-Anschaffungskosten zuzurechnen waren.

Tipp: Schönheitsreparaturen nach Ablauf von drei Jahren seit Anschaffung sind i. d. R. sofort abzugsfähig.

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