Monatsinformation - April 2010
Inhalt
- Termine Mai 2010
- AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage eines Wirtschaftsguts
- Auch pauschal gezahlte Zuschläge zur Nachtarbeit können steuerfrei sein
- Besteuerung von Zuschüssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
- Im Rahmen einer Mailing-Aktion gelieferte Zeitschriften unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz
- Kündigungsfristen junger Arbeitnehmer teilweise verlängert
- Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Reise
- Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung
- Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg abzugeben
- Vorsteuerbeträge aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus nicht abzugsfähig
- Wiederkehrende Reinigungskosten für einen Öltank sind umlagefähige Betriebskosten
Termine Mai 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2010
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2010
Gewerbesteuer
- Fällig am: 17.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2010
Grundsteuer
- Fällig am: 17.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 20.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2010
Sozialversicherung6
- Fällig am: 27.5.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 6.5.2010
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.5.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage eines Wirtschaftsguts
Wird ein Wirtschaftsgut vom Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, muss die Bemessungsgrundlage für die danach vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzungen ermittelt werden. Ausgangsgröße ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage. Dieser wird jedoch vermindert um die vor der Einlage bei Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Auch pauschal gezahlte Zuschläge zur Nachtarbeit können steuerfrei sein
Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden. Außerdem müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden.
In bestimmten Fällen ist aber auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.
Besteuerung von Zuschüssen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Der Arbeitgeber kann bestimmte Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn pauschal versteuern. Dazu gehört z. B. der Fahrtkostenersatz. Eine solche Pauschalierung ist auch dann möglich, wenn diese Zuschüsse mit anderen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers verrechnet werden.
Ein Arbeitgeber hatte jährlich im November seinen Arbeitnehmern Fahrtkostenzuschüsse vergütet und pauschal versteuert. Diese Zuschüsse verrechnete er jedoch mit der ebenfalls im November abzurechnenden Weihnachtsgratifikation. Das Finanzamt dagegen berief sich auf das in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegte Verrechnungsverbot, wonach eine Verrechnung mit geschuldetem Arbeitslohn nicht möglich ist. Eine Verrechnung kann jedoch vorgenommen werden, wenn es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn eine Weihnachtsgratifikation vertraglich festgelegt oder aufgrund ständiger Übung regelmäßig ausgezahlt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Im Rahmen einer Mailing-Aktion gelieferte Zeitschriften unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz
Ein Unternehmen führte ein sog. Mailing durch. Hierzu verschickte es Werbebriefe mit einer Zeitschrift an einen zuvor bestimmten Personenkreis und wertete später auch die Rückmeldungen aus. Den auf die Zeitschrift entfallenden Entgeltsteil unterwarf es dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Der Bundesfinanzhof beurteilte die Mailing-Aktion insgesamt als sonstige Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.
Kündigungsfristen junger Arbeitnehmer teilweise verlängert
Bei der Berechnung arbeitsrechtlicher Kündigungsfristen sind auch Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Eine Vorschrift, die anderes besagt, verstößt gegen das allgemeine im Europarecht verankerte und in den Richtlinien des Rates der EG konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung.
Das deutsche Recht sieht bisher eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen haben und behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Selbst wenn der Gesetzgeber der Meinung sei, dass es jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter falle und schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, dass dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität verschafft werden sollte, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert wird und dass kürzere Kündigungsfristen die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer erleichtern, handelt es sich nach der Entscheidung des EuGH um eine insgesamt unangemessene Maßnahme des Gesetzgebers. Eine solche Regelung verzögere nämlich die Verlängerung der Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetreten ist, selbst dann, wenn er bei seiner Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. Damit werden diejenigen benachteiligt, die schon in jungen Jahren einen Beruf aufnehmen.
Da die entsprechende nationale Vorschrift auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden kann, weil sie eindeutig ist, obliegt es nach der Entscheidung des EuGH den nationalen Gerichten, die Vorschrift unangewendet zu lassen, ohne dass sie verpflichtet wären, zuvor den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.
Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Reise
Reisekosten sind grundsätzlich aufteilbar. Soweit sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind, ist der Abzug in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich. Ein privat veranlasster Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist zu vernachlässigen. Umgekehrt sind aus privaten Beweggründen entstandene Aufwendungen mit einem völlig untergeordneten betrieblichen Anteil in vollem Umfang den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Im Übrigen ist eine der Gewichtung entsprechende Aufteilung vorzunehmen, das gilt auch für die Fahrtkosten.
Diese Beurteilung stellt eine Neuausrichtung und Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofs dar. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. In allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen und für die Zukunft ist nunmehr eine Aufteilung vorzunehmen.
Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung
Eltern machten 2004 die für ihren Sohn an eine private Hochschule gezahlten Studiengebühren in Höhe von 7.080 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte lediglich den Sonderbedarfsfreibetrag von 924 €.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Abzugsverbot sei auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich auf elektronischem Weg abzugeben
Ein Unternehmer hat die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben. Sie ist grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Papieranmeldungen werden nur akzeptiert, wenn das Finanzamt einem begründeten schriftlichen Befreiungsantrag stattgegeben hat.
Das Niedersächsische Finanzgericht klärte einige Fragen:
- Die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in elektronischer Form liegt innerhalb des verfassungsrechtlichen Spielraums des Gesetzgebers.
- Verfügt der Unternehmer weder über einen Computer noch über einen Internetzugang, führt dies nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre, weiterhin Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Papierform abzugeben.
- Die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Mittel muss der Unternehmer auf eigene Kosten beschaffen.
- Das Finanzamt hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Befreiungsanträge zu entscheiden. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Unternehmers ist dabei zu berücksichtigen.
Es bleibt die Hoffnung, dass der Bundesfinanzhof bürgerfreundlicher entscheidet.
Vorsteuerbeträge aus Kosten für die Errichtung eines ausschließlich privat genutzten Anbaus nicht abzugsfähig
Errichtet ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ein Gebäude, das er sowohl unternehmerisch als auch für seine privaten Wohnzwecke nutzt (gemischtgenutztes Gebäude), kann er das gesamte Gebäude dem Unternehmen zuordnen und die Umsatzsteuer auf die gesamten Herstellungskosten als Vorsteuern abziehen. Er muss allerdings in der Folgezeit die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein Unternehmer ein ausschließlich privat genutztes Gebäude, das keine Einheit mit einem unternehmerisch genutzten Gebäude bildet, nicht dem Unternehmen zuordnen. Ein Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten steht dem Unternehmer damit nicht zu. Entscheidend ist, ob beide Gebäude räumlich abgrenzbar sind. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn jedes Gebäude ein eigenes Dach hat und über einen eigenen Zugang verfügt.
Wiederkehrende Reinigungskosten für einen Öltank sind umlagefähige Betriebskosten
Bei in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Kosten für die Reinigung eines Öltanks handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten. Zu den Betriebskosten gehören ausdrücklich die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage, einschließlich der Aufwendungen für deren Reinigung. Bei einer Ölheizungsanlage ist der Brennstofftank integraler Bestandteil der Heizungsanlage. Ohne den Tank kann eine Ölheizung nicht betrieben werden. Die Reinigung der Heizungsanlage umfasst daher auch die Reinigung des Öltanks. Es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn diese nicht jährlich, sondern in größeren zeitlichen Abständen wiederkehrenden Aufwendungen in dem Abrechungszeitraum umgelegt werden, in dem diese entstanden sind.
(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)
