Monatsinformation - Mai 2010
Inhalt
- Termine Juni 2010
- Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe
- Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin
- Einmalige Kapitalabfindung von privaten Versicherungen bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig
- Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH ins Handelsregister
- Erweiterung des Kreises der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
- Kind muss ablehnenden bestandskräftigen Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich gelten lassen
- Kindergeld: Inlandswohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes
- Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
Termine Juni 2010
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3
- Fällig am: 10.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.6.2010
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.6.2010
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
- Fällig am: 10.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.6.2010
Umsatzsteuer4
- Fällig am: 10.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 14.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.6.2010
Sozialversicherung5
- Fällig am: 28.6.2010,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
- Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 7.6.2010
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe
Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei Ausführung der Leistung bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Umsatz auf einem zweiseitigen Vertrag beruht, dieser bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und der Insolvenzverwalter anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem Unternehmer verlangt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später eintretenden Umständen abhängen.
Berücksichtigung des Kindesunterhalts bei Unterhaltsleistungen an Lebensgefährtin
Unterhaltsaufwendungen für einen Lebenspartner sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diesem öffentliche Mittel wegen einer Haushaltsgemeinschaft nicht gewährt werden. Wie die Höhe des abzugsfähigen Betrags ermittelt wird, hängt von den individuellen Verhältnissen ab. Gehört zur Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind, sind die für die Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach steuerlichen und zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelten Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen. Folgende Beispielsrechnung macht dies deutlich:
| Bezeichnung | Betrag |
|---|---|
| Dem Unterhaltsleistenden zur Verfügung stehende Mittel: | 14.537 € |
| Dem Empfänger zur Verfügung stehende Mittel: | 1.177 € |
| Summe: | 15.714 € |
| abzüglich Mindestunterhalt Kind (87 % von 3.648 €): | 3.174 € |
| Summe: | 12.540 € |
| Davon ½ als Unterhaltsleistung zu berücksichtigen: | 6.270 € |
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Einmalige Kapitalabfindung von privaten Versicherungen bei freiwillig Krankenversicherten beitragspflichtig
Lässt sich ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung den Kapitalbetrag einer von ihm abgeschlossenen privaten Rentenversicherung auszahlen, so darf dieser anteilig als beitragspflichtige Einnahme bei der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Ein 67-jähriger freiwillig Krankenversicherter hatte die Abfindung einer privaten Rente durch einmalige Kapitalzahlung beantragt und hierfür ca. 16.600 € erhalten. Daraufhin setzte die Krankenkasse für ihn höhere Beiträge fest. Dabei berücksichtigte sie die Kapitalzahlung der privaten Rentenversicherung in der Weise, dass diese zehn Jahre lang mit 1/120 des Auszahlungsbetrages in die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten einfließen sollte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Bundessozialgericht hatte bereits früher entschieden, dass privatrechtliche Renten bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden dürfen. Diese Anrechnung sei im vorliegenden Fall auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH ins Handelsregister
Die Eintragung eines Nicht-EU-Ausländers als Geschäftsführer einer GmbH setzt nicht voraus, dass er jederzeit legal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann.
Das hat das Oberlandesgericht München mit der Begründung entschieden, dass seit 1.11.2008 eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz auch in das Ausland verlegen kann.
Nach Auffassung des Gerichts wird die Wirksamkeit der Bestellung des ausländischen Geschäftsführers bzw. dessen Eintragung in das Handelsregister nicht von einer (drohenden) Abschiebung bzw. einer fehlenden Arbeitserlaubnis im Inland in Frage gestellt.
Erweiterung des Kreises der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung
Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung ist nicht immer einfach. Insbesondere bei Autodidakten waren die Kriterien, an die die Finanzverwaltung die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit geknüpft hat, nur schwer zu erfüllen.
Diese strenge Betrachtung hat der Bundesfinanzhof durch drei Entscheidungen relativiert und den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert.
- Ein als Netz- oder Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik) übt einen freien Beruf aus.
- Ein EDV-Betriebswirt mit umfassenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, übt einen freien Beruf aus, wenn er im Bereich EDV-Consulting/Software Engineering selbstständig tätig ist.
- Ein als IT-Projektleiter tätiger Wirtschaftsassistent Datenverarbeitung mit umfassenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der EDV übt einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf aus.
Kind muss ablehnenden bestandskräftigen Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich gelten lassen
Der Anspruch auf Kindergeld ist antragsgebunden und steht in der Regel den Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt. Das ist z. B. der Fall, wenn die Eltern dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Den Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an sich selbst kann dann das Kind stellen. Hat die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld gegenüber den Eltern aber bereits für einen Zeitraum bestandskräftig abgelehnt, muss das antragsberechtigte Kind diesen Bescheid gegen sich gelten lassen, wie folgender Fall zeigt:
Eine 1981 geborene Auszubildende (Ausbildungszeit 2002 bis 2004) lebte in eigener Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Den Antrag der Eltern auf Kindergeld lehnte die Familienkasse für die Jahre 2002 und 2003 ab, da die Einkünfte und Bezüge der Auszubildenden den Grenzbetrag von 7.188 € überschritten hatten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 entschieden hatte, dass Sozialversicherungsbeiträge von Kindern nicht in den Grenzbetrag einbezogen werden dürfen, beantragte die Auszubildende die "rückwirkende Auszahlung" des Kindergeldes der Jahre 2002 bis 2004 an sich. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte sie jedoch keinen Anspruch, da der ablehnende und bestandskräftige Bescheid für diesen Zeitraum auch ihr gegenüber wirkt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Kindergeld: Inlandswohnsitz eines im Ausland studierenden Kindes
Für das Kindergeld werden nur Kinder berücksichtigt, die
- im Inland,
- in einem anderen EU-Staat,
- in einem EWR-Staat
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kinder, die sich lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland bei. Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend verweilt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied zu dieser Problematik wie folgt:
- Ist der Auslandsaufenthalt des Kindes von vornherein auf kurze Zeit beschränkt, führt dies nicht dazu, dass das Kind den Wohnsitz im Inland verliert.
- Kurzfristige Besuche oder sonstige Aufenthalte bei den Eltern reichen nicht aus, um den Inlandswohnsitz zu behalten, wenn der Auslandsaufenthalt mehr als ein Jahr andauert.
- Hält sich ein im Ausland studierendes Kind mindestens fünf Monate im Kalenderjahr im Inland auf, behält es seinen Inlandswohnsitz bis zum Ende des Kalenderjahres bei. Der Kindergeldanspruch der Eltern endet dann nicht bereits mit Beginn des Auslandsstudiums.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
Wenn ein Arbeitnehmer nicht imstande ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu verstehen, kann dies ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines spanischen Produktionshelfers in der Automobilzuliefererindustrie entschieden, der entlassen worden war, nachdem bei verschiedenen internen Qualitäts-Audits festgestellt worden war, dass er die zum Zwecke der Qualitätssicherung verfassten Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers nicht lesen konnte.
Nach einer von dem Arbeitnehmer unterzeichneten Stellenbeschreibung zählte es zu den Anforderungen der Stelle, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu verstehen. Nachdem klar geworden war, dass der Arbeitnehmer hierzu nicht in der Lage war, hatte der Arbeitgeber die Kosten eines entsprechenden Sprachkurses übernommen, der allerdings nicht den gewünschten Erfolg brachte. Nachdem in der Folgezeit festgestellt wurde, dass der betreffende Arbeitnehmer die Arbeits- und Prüfungsanweisungen noch immer nicht lesen konnte, forderte ihn der Arbeitgeber auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse zu ergreifen. Da keine Veränderung feststellbar war, drohte der Arbeitgeber schließlich eine Kündigung an und sprach diese letzten Endes mit Zustimmung des Betriebsrats aus.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Insbesondere stelle es keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit diese für die entsprechende Tätigkeit erforderlich ist.
