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Dipl. oec. Ulrich Kormann, Steuerberater - Steuerkanzlei Berlin-Lichtenberg


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Monatsinformation - Juni 2010

Inhalt

  • Termine Juli 2010
  • Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert
  • Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Erbfallkostenpauschbetrag kann nur einmal pro Erbfall abgezogen werden
  • Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Dienstwagen
  • Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei
  • Nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann Arbeitslohn oder vGA sein
  • Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bedienung anderer Gesellschaftsgläubiger
  • Schädliche Verwendung einer Lebensversicherung führt zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung
  • Steuerberatungskosten für "private" Steuererklärung nicht abzugsfähig

Termine Juli 2010

Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3

  • Fällig am: 12.7.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.7.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.7.2010

Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag

Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

Umsatzsteuer4

  • Fällig am: 12.7.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: 15.7.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.7.2010

Sozialversicherung5

  • Fällig am: 28.7.2010,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung1: entfällt,
  • Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Scheck2: 9.7.2010

1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.7.2010) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert

Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen zu kürzen.

Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung "Anschaffungs- oder Herstellungskosten", die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die seit dem 1.1.2005 neu geregelte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht gegen die Verfassung verstößt, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Vor 2005 wurden die Altersrenten nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Ab 2005 unterliegen die Renten in vollem Umfang - nachgelagert - der Besteuerung, wobei in einer Übergangsphase von 2005 bis 2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich steigt. Entscheidend für die Höhe des steuerbaren Anteils ist das Jahr des Renteneintritts. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Arbeitnehmer krank, ist ihm nach dem Gesetz dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, welches er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit verdienen würde. Das umfasst auch Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er in dem betreffenden Zeitraum bei tatsächlicher Arbeitsleistung aber erzielt hätte (sog. Entgeltausfallprinzip).

Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Tarifvertrag diesbezüglich eine klare Regelung trifft. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Flughafenmitarbeiters entschieden, dessen Arbeitgeber unter Berufung auf eine bestimmte Klausel des einschlägigen Tarifvertrags, in der es um die Entgeltfortzahlung nach Arbeitszeitänderungen ging, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung Verdienstbestandteile unberücksichtigt gelassen hatte, die nicht in Monatsbeträgen ausgedrückt waren. Dabei lagen zwischen der Änderung der Arbeitszeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund drei Wochen.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche Regelung über die abweichende Berechnung des Arbeitsentgelts nach Arbeitszeitänderungen insoweit für unklar, als es in ihr um Zeiträume ging, bei denen zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Monat lag. Da für diesen Fall keine klare abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibe es für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei der gesetzlichen Regelung, also dem vollen Entgeltausfallprinzip.

Erbfallkostenpauschbetrag kann nur einmal pro Erbfall abgezogen werden

Erbfallkosten, wie die Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die Grabpflege und weitere unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilung des Nachlasses usw. können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Können die Erbfallkosten nicht nachgewiesen werden oder sind diese sehr niedrig, kann ein Betrag von 10.300 € als Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen werden.

Dieser Pauschbetrag gilt nur einmal pro Erbfall, sodass Miterben ihn nur anteilig beanspruchen können.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs).

Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Dienstwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.

Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen (im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.

Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an 15 Tagen je Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2010 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann Arbeitslohn oder vGA sein

Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke zur Verfügung und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw vertragswidrig und nachhaltig auch privat, kann dieses als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sein.

Die gemäß Anstellungsvertrag zulässige private Nutzung ist Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil. Die vertragswidrige private Nutzung hingegen stellt grundsätzlich eine vGA dar. Letztendlich müssen jedoch die genauen Umstände des Einzelfalls einer wertenden Betrachtung unterzogen werden. Erfolgt die vertragswidrige private Nutzung nämlich nachhaltig und wird nicht von der Kapitalgesellschaft unterbunden, liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart worden ist. Ist die private Nutzung des betrieblichen Pkw gar nicht vertragswidrig, weil eine vom schriftlich Vereinbarten abweichende, mündlich oder konkludent getroffene Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung vorliegt, wurzelt die Privatnutzung im Arbeitsverhältnis und führt zu Arbeitslohn.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bedienung anderer Gesellschaftsgläubiger

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall kann sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.

Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers zum Schadensersatz in einem solchen Falle steht allerdings noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Geschäftsführers nicht ergriffen wird.

Schädliche Verwendung einer Lebensversicherung führt zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung

Wird eine Lebensversicherung im Erlebens- oder Todesfall ausgezahlt, sind in der Auszahlungssumme außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen enthalten. Diese Zinsen gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerfrei dagegen sind die Zinsen, wenn die Auszahlung der Versicherung nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss erfolgt. Diese Steuerbefreiung tritt jedoch nur ein, wenn bei Zahlung der Beiträge zu dieser Versicherung die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt waren.

Beiträge zu Lebensversicherungen sind grundsätzlich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Versicherungsansprüche vor Fälligkeit im Rahmen der Einkunftserzielung zur Sicherung oder Tilgung von Darlehen eingesetzt werden, deren Finanzierungskosten (z. B. Darlehenszinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Es sei denn, einer der folgenden Ausnahmetatbestände liegt vor:

  • Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist, und die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verminderten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (es ist eine Bagatellgrenze von 2.556 € zu beachten),
  • es handelt sich um eine Direktversicherung oder
  • die Ansprüche aus Versicherungsverträgen dienen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen.

Liegt eine schädliche Verwendung der Lebensversicherung vor, so sind der Sonderausgabenabzug der Lebensversicherungsbeiträge und die Steuerbefreiung der Zinsen zu versagen.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt zur Steuerpflicht der Zinsen folgendes klar: Werden Mittel aus einem mit einer Lebensversicherung besicherten Finanzierungsdarlehen sowohl für den Erwerb von begünstigtem Anlagevermögen als auch für Umlaufvermögen abgerufen, hat dies die komplette Steuerpflicht der Erträge aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Folge, wenn die sog. Bagatellgrenze von 2.556 € überschritten wird.

Der Bundesfinanzhof muss sich noch mit der komplizierten Materie befassen.

Steuerberatungskosten für "private" Steuererklärung nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Der Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.

Hinweis: Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.

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